Ohne Mathe Vorkurs bist du nicht aufgeschmissen (Selbststudium, Skripte), ABER der Vorkurs ist sinnvoll, weil ...

... du deine Mitstudierenden schon mal kennenlernst und dadurch einen Vorteil bei Studienbeginn hast.

... du die Hochschule und ein/zwei Lehrende schon mal kennenlernst.

... Schulmathematik doch oft noch was anderes ist und du die Anforderungen fürs Studium sowie die Lehr- und Lernmethoden kennenlernst.

Wegen der Übernachtung ist die Fachschaft, die auch Tutor*innen-Programme hat eine gute Ansprechpartnerin: https://www.facebook.com/fvst.ovgu

fachschaft@vst.uni-magdeburg.de

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Ausländerrecht, ich blicke nicht mehr durch?

es geht darum, dass ich aus dem Ausland komme........da mein Herkunftsland (nicht in der EU) einen Sonderstatus hat, darf ich in Deutschland einen Job suche und hier arbeiten, vorausgesetzt ich finde innerhalb 6 Monaten Arbeit. Ich habe fast 3 Monaten gebraucht um eine Wohnug zu finden wo ich mich anmelden kann, direkt danach habe ich die Ausländerbehörde kontaktiert und um ein Termin gebeten. Mir wurde mitgeteitl, dass ich 3 Monate auf ein Beratungsgespräch warten muss. Ich habe mich deswegen beschwert aber es hat nichts gebracht. Vor einer Woche war es soweit. Man wollte unbedingt einen Arbeitsvertag sehen, den hatte ich aber nicht, weil das Arbeitsamt mit gesagt hat, dass ich eine Arbeitserlaubnis haben muss um einen Job zu suchen, die Firmen, die Kontaktiert habe wollten auch direkt bei der Bewerbung eine Kopie davon haben.

Die Ausländerbehörde meinte, dass ich spätestens nach 2 Wochen ausreisen muss aber wir haben vereinbart, dass ich einen Arbeitsvertrag nachreichen kann, wenn ich das fristgerecht hinbekomme. Ein Tag später habe einen Arbeitsvertrag nachgereicht und bat um einen neuen Termin. Bis jetzt wurde darauf nicht reagiert. Mein arbeitsgeber hat auch oft bei der Ausländerbehörde angerufen aber er konnte niemanden erreichen.

Nächste Woche muss ich ausreisen.

Meine Frage ist; Darf die Ausländerbehörde so mit mir umgehen und ist das mit dem Gesetz vereinbart? Ich habe alle Fristen eingehalten, keine Gesetze missachtet und trotzdem werde ich so unfair behandelt!

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"Nächste Woche muss ich ausreisen." - Warum?

a) Läuft Deine Aufenthaltserlaubnis ab? Dann solltest du persönlich oder schriftlich (Zugang nachweisen!) einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (AE) stellen. Bis zur Bescheidung des Antrags durch die Ausländerbehörde gilt die Fiktion des rechmäßigen Aufenthaltes. Darüber wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der Antrag sollte natürlich entsprechend begründet (Arbeitsvertrag) sein.

b) "Die Ausländerbehörde meinte, dass ich spätestens nach 2 Wochen ausreisen muss (...)" Gibt es eine Ausreiseaufforderung bzw. eine Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der AE? Dann muss diese begründet sein und es muss in dem Bescheid auch stehen, in welchem Zeitraum an welcher Stelle Rechtsmittel eingelegt werden können. Normaler Weise muss ein Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden. Dies sollte auch sofort (mit Hilfe einer Rechtsberatung) gemacht werden. Wichtig bei Bescheiden im Ausländerrecht: Normaler Weise steht im Bescheid, dass dieser sofort sollziehbar ist. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit müssen Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingereicht werden: Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Ansonste musst du u.U. erst ausreisen, dann wird eine Entscheidung getroffen.

Ansonsten fehlen für weitere Tipps zu viele Infomationen und ich schließe mich den Hinweisen die anderen an: Rechtsberatung aufsuchen. Eine erste Anlaufstelle kann das Amtsgericht (durch Rechtspfleger) oder natürlich auch Anwälte. Im Ausländerrecht gibt es auch oft Hilfestellungen durch verschiedene (caritative) Organiationen.

Deine Arbeitgeber kann sich mit Bitte um Unterstützung auch an die Kammer (IHK, ...) wenden.

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So allgemein ist das schwer zu beurteilen:

(1) Hing die Tätgkeit als "Werkstudent" mit Deinem Studium zusammen?

Tätigkeiten, die sich direkt auf das Studium beziehen und von Seiten der Hochschulen empfohlen sind, sind u.U. anders zu bewerten als "normale Jobs" zum Geld verdienen.

(2) 50 Arbeitsstunden sind grob umgerechnet eine Arbeitswoche und ein Tag. Ich würde nicht erwarten, dass es hier zu einer Strafe kommt. Die Ausländerbehörde muss hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dabei muss auch betrachtet werden, wie viel du "mehr gearbeitet hast" und wie der Stand in Deinem Studium ist. Sinn und Zweck der Regelung ist ja vor allem, dass du arbeitest statt zu studieren.

(3) Wenn du alle Studienleistungen ordentlich erfüllst und in Deinem Studium regulär bei den Leistungen in deinem Semester bist und jetzt mal mehr gearbeitet hast, dann sehe ich hier bei der Abwägung der Umstände und bei Einhaltung des Verhältnismäßigekitsgrundsatzes keine Probleme.

Wenn du aber z.B. im 5. Semester bist, Deine Leistungsstand aber nur auf dem Stand des 2. Semester ist, dass kann die Ausländerbehörde sicher nachfragen, ob du hier arbeitetest oder studierst und Sanktionen überlegen.

(4) Wichtig: Offener Umgang und am besten nach einer Beratung bei der Beratungsstelle bei Deinem AStA zur Ausländerbehörde gehen und das Problem offen ansprechen.

Wie du oben siehst kommt es sehr stark auf den Einzellfall und die Umstände an.

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Im Hochschulrecht gibt es keine Regelungen, die festlegen, an welchem Hauptwohnsitz Studierenden wohnen müssen. Bei ausländischen Studierenden gibt es ausländerrechtliche Regelungen, aber ich gehe mal davon aus, dass dich das nicht betrifft.

Es ist nur relevant, ob die Studienleistungen gem. Studien- und Prüfungsordnung erbracht werden.

Also hochschulrechtlich spricht nichts dagegen einen Hauptwohnsitz im ausland zu haben.

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An jeder Hochschule gibt es eine Studierendenvertretung (AStA, StuRa), die in der Regel auch eine (Rechts-)beratung selber anbietet oder externe Fachleute beauftragt.

Eine andere Möglichkeit sind sog. HIBs (Hochschulinformationsbüro), die von der GEW oder dem DGB an Hochschulen eingerichtet werden. An einer kleinen Hochschule sicher nicht, ich denke aber, wenn man ins HIB an der nächstgrößeren Uni/Hochschule geht und sich mit denen in Verbindung setzt werden die einen nicht abweisen.

Ansonsten ist es schwer Tips zu geben, wenn man nicht weis, um was es geht (Prüfungsrecht, Belästigung, Mobbing, Zulassungsrecht, ....) Da gibt es natürliche verschiedene externe Beratungsmöglichkeiten.

Bei jedem Amtsgericht gibt es einen Rechtsberatungsschein und die Rechtspfleger*innen können oft auch weiter helfen.

Viele (auch kleinere) Hochschulen haben auch Beschwerdestellen (Ombudsleute, Gleichstellungsbeauftragte, ...), die alle Beschwerden vertraulich behandeln müssen.

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Ja, eindeutig. Die 120/240 Regelung bezieht sich auf real gearbeitete Tage. Die Vertragslaufzeit ist davon unabhängig. Es muss tatsächlich nur darauf geachtet werden, dass nicht mehr als 120 ganze oder 240 halte Tage, wobei ein halber Tag i.d.R. 4 Stunden sind gearbeitet wird.

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Es gibt, wie einige bereits geantwortet haben, in den Auswahlsatzungen/Zulassungssatzungen der Universitäten Auswahlkritierien und es kann sein, dass es neben der Note der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) noch anderen Auswahlkriterien gibt oder man seine Note durch eine Bonierung verbesseren kann. Diese Bonierung kann, wenn das in der Satzung festgelegt ist eine bestimmte HZB oder bestimmte Fächer im Abi sein.

Die Antwort auf Deine Frage findet sich in der Auswahl- / Zulassungssatzung der Uni, an die du willst.

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Kein Problem. Auch die Hochschule muss von einer Besrbeitung durch Sie und einem Postlaufweg ausgehen. Wichtig ist - und darauf kommt es der Hochschule an - ist, dass die Unterlagen fristgerecht, vollsrändig und formgerecht eingehen.

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Bei der Verlängerung der AE muss in der regel der Nachweis der Finanzierung vorgelegt werden und ein Nachweis über den Stand des Studiums/der Studienvorbereitung. Der Finanzierungsnachweis kann nachgewiesen werden durch Kontoauszüge, auf denen monatliche Eingänge vorhanden sind. Oder durch ein sog. Sperrkonto. Wieviel geld muss man nachweisen: Den BAföG Höchstsatz: 670 EUR im Monat. Man kann auch einen Stipendienbescheid vorlegen. Soweit die Theorie. Die Praxis bei den Ausländerbehörden ist ganz unterschiedlich. Enige wollen nichts, andere wollen Kontosuazüge von vor drei Monaten sehen. Kontostand: Grundsätzlich musst du deinen Lebensunterhalt alleine bestreiten können. die 670 EUR werden hier in Anlehnung an das BAföG als notwendiger betrag, den du im Monat haben musst angenommen.

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Brauchen nicht EU Bürger einen Aufenthaltstitel um eine Meldebescheinigung ausgestellt zu bekommen? -> NEIN Oder kann eine Meldebescheinigung auch ausgestellt werden wenn noch kein Aufenthaltstitel vorliegt? -> JA

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"hat es 2mal nicht in der Universität geschafft jetzt will er in eine Private Universität" aber, was ist der Unterschied zwischen Abendschule und normaler Schule ? (1) Was hat die Abendschule mit der Uni zu tun? Der Zusammenhang in der Frage fehlt? Was willst du wissen? (2) Bei einer privaten Uni sollte man genau hinschauen, ob die Universität und deren Abschlüsse staatlich anerkannt sind und ob die Studiengänge akkreditiert sind. Die Akkreditierung sollte von einer anerkannten Akkreditierungsagentur vorgenommen worden sein. www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=agenturen (3) Abendschule und "normale Schule": an einer Abendschule lernen in der Regel Menschen, die aufgrund z.B. von Berufstätigkeit oder aus familiären Gründen nicht in eine Regelschule gehen können. Oftmals holen z.B. an einem Abendgymnasium Berufstätige das Abitur nach.

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1) In der Regel gibt es für die Exmatrikulation (so heisst die Abmeldung an der Hochschule) an jeder gutsortierten Hochschule ein Formblatt, auf dem man Namen, persönliche Angaben und Gründe des Antrags auf Exmatrikulation eintragen muss. 2) Wenn du ein Anschreiben machen sollst und nach der Formulierung fragst, solltest du auch sagen, warum du dich Exmatrikulieren willst. 3) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich an der Hochschule blablabla abmelden und meine Exmatrikulation beantragen [oder den Studienplatz zurückgeben/nicht antreten], weil mein Kaninchen leider an einer schweren Krankheit erkrankt ist und ich es nunmehr dauerhaft pflegen muss. Ich danke Ihnen für Ihr verständnis und verbleibe Hochachtungsvoll ...

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Ein "Asylbewerber" bekommt einen festen Aufenthaltstitel, der einen dauerhaften Verbleib in Deutschland gewährt nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens. Mit der Anerkennung als Flüchtling erhält er eine Aufenthaltserlaubnis. Als Ausländer gibt es die verschiedensten möglichkeiten, den "Ausländer" gibt es ausfenthaltsrechtlich in der Verallgemeinerung nicht. - EU Bürger beispielsweise bekommen eine Freizügigkeitsbescheinigung, die den Aufenthalts erlaubt. Darauf gibt es in der regel einen Anspruch. - Drittstaatler (also nicht EU und gleichgestellte Bürger) können z.B. als Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erhalten. Hochqualifüzierte können unter entsprechenden Bedingungen eine BueCard beantragen. ForscherInnen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG beantragen ..... an dieser Stelle sieht man schon "Ausländer" gibt es Aufenthaltsrechtlich in der Undifferenziertheit nicht. Die Frage bitte genauer stellen! -> Welcher Staatsangehörige will aus welchem Grund wie lange nach Deutschland und was will er hier tun. ist er vllt. mit einem Deutschen oder EU-Bürger verheiratet oder verwandet, .....

Ausländerrecht ist leider doch eher kompliziert.

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Du musst dir von der Ausländerbehörde eine sog. Rückkehrberechtigung geben lassen und diese mit einer entsprechenden Begründung beantragen. Auslandsstudium ist hier ein Grund.

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1) Problem: EIn Wechsel des Aufenthaltszwecks ist für Drittstaatler (Nicht-EU) nicht oder nur sehr schwer möglich. Eine gewissen Möglichkeit besteht bei Wohlwollen der Ausländerbehörde innerhalb der ersten sechs Monate. Grundsätzlich muss der Aufenthaltszweck aber bei Beantragung des Visum angegeben werden. Ausnahmen sind hier bestimmte Länder: Brasilien, USA, Japan, Israel, .... 2) gute Informationsquelle: http://www.ausländerstudium.de/cms/

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Gegenfrage: moechtest du BA und MA machen oder nur BA? Möchtest du an einer Schule unterrichten oder in der Erwachsenenbildung? Davon hängt auch ab, ob BA/MA oder Lehramt, wobei du auch rausfinden solltest, welche Abschluss in Deinem Traumland anerkannt wird. Hier ist BA/MA sicher einfach als Lehramt?

Viele Unis bieten DaF als einen Schwerpunkt im Germanistikstudium an (z.B. Uni Trier), was sicher eine sehr gute Sache ist. Oder du studierst im BA Germanistik und dann einen Master DaF, was eine breite Grundlage ermöglicht und nachher auch die Möglichkeit gibt, dass du dich breiter aufstellst.

In vielen Ländern ist DaF/Auslandsgermanistik inzwischen auch wegen der rückläufigen Zahlen an DeutschlernerInnen in "German Studies" oder "European Studies" integriert. Dies macht es natürlich auch notwendig, breiter aufgestellt zu sein, so dass man neben dem DaF Unterricht auch noch landeskundliche Inhalte vermitteln kann. Also vllt. nicht noch Skandinavistik, sondern Politikwissenschaft oder so studieren und die Sprache Deines Ziellandes lernen. Weitere Infos zu DaF Studiengängen unter: http://www.daad.de/deutschland/studienangebote/alle-studiengaenge/06540.de.html?sachgebiet1=502&sachgebiet2[]=455&ort[]=0&typ[]=1&abschluss[]=0&sprachen[]=1&show=liste&send.x=69&send.y=7 (DAAD - Home « Studieren und Forschen in Deutschland « Studienangebote « Alle Studiengänge « Grundständige Studienmöglichkeiten ) Ein DaF Studium allgemein ist eine tolle Entscheidung. Während des Studiums würde ich auch praktische Erfahrungen als Sprachassistentin (DAAD) sammeln, um zu sehen, ob die Arbeit auch wirklich Spass macht und zu dir passt: suche: daad sprachassistenten

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Geht natürlich, aber man sollte aufpassen, welche Bedingungen die Privatversicherung hat und als StudierendeR sollte man auch daran denken, ob diese Versicherung "zukunftstauglich" ist oder ob man im Alter nicht mit entweder einem horendem Versicherungsbeitrag oder Leistungen, die schlechter sind als bei einer gesetzlichen versicherung, dasteht. Auch die Frage der "Rückkehr" in die gesetzliche Versicherung, Fragen der Altersrückstellung usw. sollte man sich überlegen, bevor man in eine Privatversicherung geht.

Eine Alternative wäre: gesetzliche Versicherung und private Zusatzversicherungen, die heute ja massenhaft angeboten werden.

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  • Oberstes Prinzip im Unterhaltsrecht (zwischen Eltern und volljährigen Kindern) ist das der gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur während der Ausbildungszeit einen Anspruch auf Unterhalt.
  • Über die Wahl ihrer Ausbildung entscheiden volljährige Kinder allein.
  • Maßstab für die Dauer der Unterhaltsberechtigung eines Studenten ist die Regelstudienzeit.
    • Eine Unterhaltsberechtigung kann auch nach einem Fachrichtungswechsel weiter bestehen.
  • Die Eltern entscheiden über das WIE der Unterhaltsgewährung.
  • Die Eltern haften anteilig entsprechend ihrem Einkommen auf Unterhalt.
  • Liegt das Einkommen eines Elternteils unter 1.100 Euro, muss dieser i.a. keinen Unterhalt leisten.
  • Der Bedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt liegt bei 640 Euro.
  • Während der Ausbildungszeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, nebenbei zu jobben.
  • Eigenes Einkommen kann (teilweise) auf den Bedarf angerechnet werden.

Quelle und gerade in Fragen der Studienfinanzierung eines der besten Portale: http://www.studis-online.de/StudInfo/unterhalt.php

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3-und wenn sie einen aufenthaltstitel bekommen würde,durch heirat z.B würde das ihre lage verbessern?

Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschliessung mit einem/r Deutschen ist der Natur nach kein befristeter Aufenthalt (auch wenn die erste AE erst mal befristtet ausgestellt wird). Ausserdem gibt es keine Auflagen bzgl. der Tätigkeiten, so dass das Studium, wenn es seitens der Hochschule geht und das Geld reicht endlos fortgesetzt werden kann. Wegen der Verlustest des Prüfungsanspruches ist jedoch hier sicher ein anderes Studienfach zu wählen.

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