3-und wenn sie einen aufenthaltstitel bekommen würde,durch heirat z.B würde das ihre lage verbessern?

Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschliessung mit einem/r Deutschen ist der Natur nach kein befristeter Aufenthalt (auch wenn die erste AE erst mal befristtet ausgestellt wird). Ausserdem gibt es keine Auflagen bzgl. der Tätigkeiten, so dass das Studium, wenn es seitens der Hochschule geht und das Geld reicht endlos fortgesetzt werden kann. Wegen der Verlustest des Prüfungsanspruches ist jedoch hier sicher ein anderes Studienfach zu wählen.

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zur ausländerrechtlichen Seite: 1) In der Aufenthaltserlaubnis ist auls Auflage sowohl das Studienfach, alsauch der Studieort festgelegt. "zum Zweck des Studium XY an der Universität YZ" Ein Studienfachwechsel ist innerhalb der ersten drei Semester mit Anzeige bei der Ausländerbehörde möglich. Ich gehe mal davon aus, dass diese erste drei Semester schon vorbei sind. Danach ist ein Studienfachwechsel mglich, wenn aus dem bisheriegn Studium so viele Studienleistungen angerechnet werden, dass nicht mehr als drei Semester "verloren" gehen. Insgesamt darf der Aufenthalt zehn jahre nicht überschreiten. Sprich: einen verwandten Studiengang suchen und versuchen sich möglichst viele leistungen anrechnen zulassen und dann einen Antrag an die Ausländerbehörde stelle. Gute Hilfe gibt hier i.d.R. das Ausländerreferat der Uni.

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Eine Emeritierung (Entpflichtung) befreit ProfessorInnen von ihren alltäglichen Dienstpflichten. Emeritierte ProfessorInnen besitzen aber weiterhin alle akademischen Rechte. Also ein emeritierter Professor muss sich nicht mehr um irgendwelche "Verwaltungssachen" kümmern, darf aber weiter MagisterkandidatInnen und DoktorandInnen betreuen und Prüfungen abnehmen. Es hat auch oftmals das Recht auf ein Büro an der Uni oder darf Mitglied in akademischen Kommissionen sein. Dies gilt nur noch fuer ProfessorInnen, die nach einem alten Dienstrecht eingestellt wurden. In der Regel vor 1975, was aber in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Man ging früher davon aus, dass ein akademischer Lehrer (Professor) ein "lebenslang Beruferner" ist, der nicht in den Ruhestand geht, sondern immer weiter lehrt.

Pensionierte ProfessorInnen haben keine Dienstpflichten mehr und dürfen auch nur noch eine bestimmte Frist nach der Pensionierung Prüfungen abnehmen und DoktorandInnen betreuen. Sie verlieren also auch die akademischen Rechten und haben keine Rechte mehr, wie etwa ein Dienstzimmer an der Uni.

Allerdings gibt wegen der Knappheit an ProfessorInnen in vielen Bundesländern und der Unterfinanzierung der Universitäten Programme und Sonderregelungen, die es auch pensionierte ProfessorInnen erlauben weiter zu lehren und Prüfungen abzunehmen.

Die "Grenzen" zwischen "Emeritis" und pensionierten verschwinden im Bereich der Lehre und Forschung je nach Bundesland und Universität, weil man durch die emeritierten und pensionierten ProfessorInnen natürlich Geld sparen kann.

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