oschwab hat recht. nach §35 stvo hat jedes feuerwehrmitglied das recht sonderrechte in anspruch zu nehmen. aber nur unter besonderer beachtung des §1 stvo. NIEMANDEN BEHINDERN ODER GEFÄRDEN!!! Mit eingeschaltetem warnblinklicht zu fahren ist verboten und kann einem als missbrauch von warntechnischen einrichtungen ausgelegt werden. der warnblinker ist nur zur absicherung eines liegengebliebenen fahrzeugs einzusetzen. das was andyffw sagt ist völliger quatsch. du darfst nur sonderrechte (§35stvo) und KEINE wegerechte (§38stvo) in anspruch nehmen. du hast nämlich keine möglichkeit den anderen verkehrsteilnehmern deutlich zu machen das du sonderrechte in anspruch nehmen darfst weil du kein blaulicht haben darfst. mfg
PS: DENK IMMER DARAN! FAHR NUR SO SCHNELL WIE DEIN SCHUTZENGEL FLIEGEN KANN!!!