Dazu müsste man wissen wer die hausverwaltung ist. macht das auch der "Mehrheitseigner"? Wenn ja, dann empfehle ich, die Sache wenn sie so eindeutig ist wie in der Frage dargestellt sofort mit Verdacht auf Betrug bzw. Unterschlagung / Untreue anzuzeigen. Wenn die hausverwaltung neutral ist würde ich denen eine kurze Frist unter Schilderung des Verdachts zur umfangreichen Aufklärung setzen, mit der Drohung die Sache bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Wenn er behauptet nicht angerufen zu haben, so bitte ihn doch mit Hinweis auf euer gutes "Verhältnis" seine Telefonnummer sichtbar zu machen. Sag ihm daß du so rausbekommen willst wer dich so oft anruft.
Evtl. ist er ja verliebt in dich und kann es nur nicht sagen. Traut sich nicht. Da hilft nur direkt darauf ansprechen.
Anzeigen immer. Aber eine einmalie Tätigkeit kann Dir nicht verwehrt werden. es geht dabei ja nicht um das Geld, sondern ob die einmalige Tätigkeit dich in Deinen Pflichten als Beamtin beeinträchtigen würde. Das wäre auf jeden Fall anzunehmen, wenn Du regelmäßig kellnern würdest und so deine Einsatzfähigkeit für die Tätigkeit als Zollbeamtin "schwächen" würdest.
Das ist ein komischer Laden. Als ich dorthin wechselte, bekam ich erst einen Monat NACH dem Wechseltermin die bestätigung, daß mir geliefert wird. und das auch erst nach "tausend" nachfragen. Als ich wieder von envacom weg bin (01.04.2011) wollten die zuerst die Kündigung nicht bekommen haben. Dann haben Sie noch 2 mal Abschlag abgebucht, was ich zurückbuchen ließ. Bis heute 28.07.2011 habe ich trotz dutzendfacher mahnung keine Endabrechnung bekommen. Ich nehme an man müsste mir was zurückerstatten. Daher lassen die sich ewig Zeit. Also besser Finger weg von envacom!
Nein. Man hat nur Anspruch auf "amtsangemessene Verwendung" also wenn man z.B. in A12 ist nicht im Archiv Ablage machen zu müssen..... aber das sollte ein/e Landesbeamter/in eigentlich wissen (wurde in der Ausbildung im Fach ÖD - Öffentliches Dienstrecht mal gelehrt).!
Die Probezeit endet nach einer bestimmten Frist. Danach kann der Beamte eine Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit erhalten. Erst wenn er diese Urkunde in Händen hat kann er nicht mehr ohne weiteres entlassen werden. Die oben zitierte These beschreibt die Zeit zwischen Ablauf der Probezeit und der Ernennung zum Beamten a.L.
Die Laufbahnbefähigung kan nur mit einer Laufbahnprüfung am Ende einer dafür vorgeschriebenen Ausbildung oder nach einem Studium erlangt werden.
das kommt darauf an: Wenn die Beförderungsentscheidung vorher schon getroffen worden ist (z.B. im Stadtrat oder durch den zuständigen Dienstvorgestzten) dann muss auch die Beförderung erfolgen, auch wenn der/die Beamte/in inzwischen einen Dienstunfall hatte.
Wenn die gesetzliche Altersgrenze überschritten ist geht es tatsächlich nicht mehr. Aber es gibt für alles Ausnahmen und Möglichkeiten. Wenn der Dienstherr will, kann er auch danach noch jemand verbeamen.
Vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst, die offt dieselben Aufgaben haben wie ihre beamteten Kollegen/innen haben ein höheres Bruttogehalt. Nur DER Vergleich ist geeignet. Z.B. Angestellter in TVöD E 11 = ca. max. 3950,00 Euro brutto Beamter (54jahre, vh) in A11 (z.B. Amtmann, Hauptkommissar,) = ca. max 3720,0 Euro Brutto.
Das Trennungsgeld gehört nicht zu den Anwärterbezügen. Wenn also nur eine Rückzahlung von Anwärterbezügen in der jeweiligen landesregelung bei Abbruch vorgesehen ist, wirkt das nicht ausf trennungsgeld. Trennungsgeld wurde mit Zusatzbescheid gewährt. Für eine evtl. Rückzahlung gelten die in diesem Bescheid über Trennungsgeld enthaltenen regelungen.
Es steht in den Landeslaufbahnordnungen der Länder. Üblicherweise sind aber die Besoldungsgruppen im Mittleren Dienst: A5/A6 (A5 z.b. in mehreren Ländern abgeschafft)-A9, geh. Dienst A9-A13 und höherer Dienst A13-A16.
Es sind Brutto ca. 375 Euro mehr.
Abmahnungen gibt es im Beamtenrecht nicht. Natürlich können aber "ähnliche" Vorgänge wie verweise, Rügen usw. bei Beförderungen berücksichtigt werden. Zur Entlassung aber ist entweder eine Straftat mit entspr. verurteilung oder ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren, welches wegen einem Dienstvergehen durchgeführt zur Entlassung führen kann notwendig.
Die Gemeindeordnung verbietet es.
Nur eine STADT (Voraussetzung: Stadterhebung aufgrund der städtischen Struktur) (also keine Gemeinde) ab einer bestimmten Grösse kann einen OB haben. OB ist ein Titel ohne Mittel, da einer keinen cent mehr verdient wenn er OB wird. Sein gehalt bemisst sich nur nach der Einwohnerzahl seiner Stadt/Gemeinde. Es gibt also Flächengemeinde, die "nur" einen Bürgermeister haben, aber unter Umständen Mehr Einwohner als eine Kleine Stadt bei der das Oberhaupt Oberbürgermeister heisst.
Es ist in der Gemeindeordnung klar geregelt was öffentlich oder nichtöffentlich zu verhandeln ist. Grundsatz ist ÖFFENTLICH. Nur wenn die Belange einzelner (z.B. personalsachen, grundstückskäufe) oder das öffentliche Wohl dagegenstehen, darf ausnahmsweise nichtöffentlich verhandelt werden. Als einzelner Gemeinderat kann man von der Rechtsaufsicht (Landratsamt oder Regierungspräsidium) die überprüfung eines Beschlusses auf seine rechtmässige zuordnung (off. oder nichtöff.) verlangen.
Das geahlt kann jeder in der Landeskommunalbesoldungsverordnung nachlesen. Es ist nach gemeindegrösse gestaffelt, gersthofen hat ca. 20.000 Einwohner. der Bürgermeister ist in B3/B4 = ca. 6000Brutto plus Aufwandsentschädigung (ca. 1000).
In Baden Württemberg wird der Abgewählte wenn er unter 45 ist und erst eine Amtszeit gemacht hat Hartz IV bekommen. ist er über 45 bzw hat schon 2 Amtszeiten hinter sich, gibts je nach zurückgelegten "Beamtenzeiten" ein Ruhegehalt.