Vermeintlicher Betrug und Veruntreuung durch Mehrheits-Eigentümer und Hausverwaltung

Hallo zusammen,

ich habe in vielen Gesetzen erfolglos geblättert, brauche aber nun ganz dringend einen guten Rat. Es geht um Folgendes: ich bin Eigentümer einer Münchner Wohnung in Ottobrunn. In dem Haus gibt es noch sechs andere Wohnungen, die einzig einer Person gehören, die somit die Mehrheit hat. Ich bin Rechnungsprüfer (was ich mir bis heute nicht erklären kann, da ich erst so alles aufdecken konnte) und bei der letzten Durchsicht ist mir etwas Interessantes aufgefallen:

Es wurden letztes Jahr bspw zwei Fenster im Eingangsbereich des Hauses gestrichen für 4000 Euro (unglaublich, da nicht fachmännisch ausgeführt). Die Arbeit selbst wurde letztes Jahr vermeintlich gemacht und auch abgerechnet. TATSÄCHLICH wurden die Fenster im Juli dieses Jahres zum ersten Mal gestrichen. Aber es geht noch weiter: Die Rechnung für die Fenster wurde an eine Firma gezahlt, die -wie ich jetzt herausgefunden habe- dem anderen Eigentümer gehört. Darüber hinaus weiß ich, dass die Arbeit von dem Hausmeister ausgeführt wurde und dies erneut verrechnet wurde. Ich leiste jährlich hohe Einlagen und ich bin wirklich sauer. Die Lister solcher Vorfälle ist lang und ihr würdet ins Staunen kommen. So werden auch viele private Leistungen in der Wohnung des Mehrheitseigentümers durch das Gemeinschaftskonto verrechnet..dem Vorbesitzer meiner Wohnung war das anscheinend alles egal... Was kann ich dagegen tun? Handelt es sich um eine Veruntreuung nach dem StGB? Oder ist es schon Betrug, da die Kosten SCHÖN auf die Nebenkostenrechnungen der anderen Mieter abgewälzt wurden? Darüber hinaus weiß die Hausverwaltung Bescheid und hat KEINE Vergleichsangebote eingeholt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Kann ich auch gegen diese vorgehen?

Ich wäre für Hilfe wirklich dankbar.

Vielen Dank und Grüße aus München!

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Dazu müsste man wissen wer die hausverwaltung ist. macht das auch der "Mehrheitseigner"? Wenn ja, dann empfehle ich, die Sache wenn sie so eindeutig ist wie in der Frage dargestellt sofort mit Verdacht auf Betrug bzw. Unterschlagung / Untreue anzuzeigen. Wenn die hausverwaltung neutral ist würde ich denen eine kurze Frist unter Schilderung des Verdachts zur umfangreichen Aufklärung setzen, mit der Drohung die Sache bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

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Wenn er behauptet nicht angerufen zu haben, so bitte ihn doch mit Hinweis auf euer gutes "Verhältnis" seine Telefonnummer sichtbar zu machen. Sag ihm daß du so rausbekommen willst wer dich so oft anruft.

Evtl. ist er ja verliebt in dich und kann es nur nicht sagen. Traut sich nicht. Da hilft nur direkt darauf ansprechen.

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Anzeigen immer. Aber eine einmalie Tätigkeit kann Dir nicht verwehrt werden. es geht dabei ja nicht um das Geld, sondern ob die einmalige Tätigkeit dich in Deinen Pflichten als Beamtin beeinträchtigen würde. Das wäre auf jeden Fall anzunehmen, wenn Du regelmäßig kellnern würdest und so deine Einsatzfähigkeit für die Tätigkeit als Zollbeamtin "schwächen" würdest.

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Das ist ein komischer Laden. Als ich dorthin wechselte, bekam ich erst einen Monat NACH dem Wechseltermin die bestätigung, daß mir geliefert wird. und das auch erst nach "tausend" nachfragen. Als ich wieder von envacom weg bin (01.04.2011) wollten die zuerst die Kündigung nicht bekommen haben. Dann haben Sie noch 2 mal Abschlag abgebucht, was ich zurückbuchen ließ. Bis heute 28.07.2011 habe ich trotz dutzendfacher mahnung keine Endabrechnung bekommen. Ich nehme an man müsste mir was zurückerstatten. Daher lassen die sich ewig Zeit. Also besser Finger weg von envacom!

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Nein. Man hat nur Anspruch auf "amtsangemessene Verwendung" also wenn man z.B. in A12 ist nicht im Archiv Ablage machen zu müssen..... aber das sollte ein/e Landesbeamter/in eigentlich wissen (wurde in der Ausbildung im Fach ÖD - Öffentliches Dienstrecht mal gelehrt).!

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Die Probezeit endet nach einer bestimmten Frist. Danach kann der Beamte eine Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit erhalten. Erst wenn er diese Urkunde in Händen hat kann er nicht mehr ohne weiteres entlassen werden. Die oben zitierte These beschreibt die Zeit zwischen Ablauf der Probezeit und der Ernennung zum Beamten a.L.

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Vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst, die offt dieselben Aufgaben haben wie ihre beamteten Kollegen/innen haben ein höheres Bruttogehalt. Nur DER Vergleich ist geeignet. Z.B. Angestellter in TVöD E 11 = ca. max. 3950,00 Euro brutto Beamter (54jahre, vh) in A11 (z.B. Amtmann, Hauptkommissar,) = ca. max 3720,0 Euro Brutto.

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Das Trennungsgeld gehört nicht zu den Anwärterbezügen. Wenn also nur eine Rückzahlung von Anwärterbezügen in der jeweiligen landesregelung bei Abbruch vorgesehen ist, wirkt das nicht ausf trennungsgeld. Trennungsgeld wurde mit Zusatzbescheid gewährt. Für eine evtl. Rückzahlung gelten die in diesem Bescheid über Trennungsgeld enthaltenen regelungen.

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Es steht in den Landeslaufbahnordnungen der Länder. Üblicherweise sind aber die Besoldungsgruppen im Mittleren Dienst: A5/A6 (A5 z.b. in mehreren Ländern abgeschafft)-A9, geh. Dienst A9-A13 und höherer Dienst A13-A16.

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Abmahnungen gibt es im Beamtenrecht nicht. Natürlich können aber "ähnliche" Vorgänge wie verweise, Rügen usw. bei Beförderungen berücksichtigt werden. Zur Entlassung aber ist entweder eine Straftat mit entspr. verurteilung oder ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren, welches wegen einem Dienstvergehen durchgeführt zur Entlassung führen kann notwendig.

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Die Gemeindeordnung verbietet es.

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Nur eine STADT (Voraussetzung: Stadterhebung aufgrund der städtischen Struktur) (also keine Gemeinde) ab einer bestimmten Grösse kann einen OB haben. OB ist ein Titel ohne Mittel, da einer keinen cent mehr verdient wenn er OB wird. Sein gehalt bemisst sich nur nach der Einwohnerzahl seiner Stadt/Gemeinde. Es gibt also Flächengemeinde, die "nur" einen Bürgermeister haben, aber unter Umständen Mehr Einwohner als eine Kleine Stadt bei der das Oberhaupt Oberbürgermeister heisst.

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Es ist in der Gemeindeordnung klar geregelt was öffentlich oder nichtöffentlich zu verhandeln ist. Grundsatz ist ÖFFENTLICH. Nur wenn die Belange einzelner (z.B. personalsachen, grundstückskäufe) oder das öffentliche Wohl dagegenstehen, darf ausnahmsweise nichtöffentlich verhandelt werden. Als einzelner Gemeinderat kann man von der Rechtsaufsicht (Landratsamt oder Regierungspräsidium) die überprüfung eines Beschlusses auf seine rechtmässige zuordnung (off. oder nichtöff.) verlangen.

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Das geahlt kann jeder in der Landeskommunalbesoldungsverordnung nachlesen. Es ist nach gemeindegrösse gestaffelt, gersthofen hat ca. 20.000 Einwohner. der Bürgermeister ist in B3/B4 = ca. 6000Brutto plus Aufwandsentschädigung (ca. 1000).

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Er wird später Hartz4 beziehen.

In Baden Württemberg wird der Abgewählte wenn er unter 45 ist und erst eine Amtszeit gemacht hat Hartz IV bekommen. ist er über 45 bzw hat schon 2 Amtszeiten hinter sich, gibts je nach zurückgelegten "Beamtenzeiten" ein Ruhegehalt.

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