Woher nimmst du diese Information? Ist einfach Quatsch.
Für Ihre Kontoauszüge gilt: Privatpersonen müssen sich an keine gesetzlich vorgeschriebenen Fristen halten. Das heißt: Theoretisch dürfen Kontoauszüge sofort in den Müll wandern. Praktisch sollten Sie jedoch anders vorgehen. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung empfiehlt es sich, Kontoauszüge drei Jahre lang aufzubewahren. Damit sichern Sie sich für einen eventuellen Streitfall ab. Mithilfe der Kontoauszüge können Sie dann beweisen, dass Sie bestimmte Beträge – etwa für die Miete, eine Versicherung oder einen Versandhändler – tatsächlich gezahlt haben.
§ 37: Antragserfordernisist von der Berechtigung – durch die Antragstellerin oder den Antragsteller Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegen zu lassen – in allen Fällen bei Weiterbewilligungsanträgen Gebrauch zu machen?
Nein. Die Vorlage von Kontoauszügen für die Dauer von sechs Monaten ist nicht in jedem Fall notwendig und angemessen. Aus den Fachlichen Weisungen zu § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Randzeichen 37.12 ergibt sich, dass bei einer Entscheidung über die Leistungserbringung für den zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum grundsätzlich Kontoauszüge der letzten sechs Monate für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen sind. Es handelt sich daher um eine Befugnis, die den maximalen Zeitraum zur Vorlage von Kontoauszügen wiedergibt.
Alle gesetzlichen Vorschriften für Antragsteller besagen max. 6 Monate.
Für Privatpersonen gilt allgemein KEINE gesetzliche Verpflichtung.
Antworten wie deine machen mich so wütend.