1.Die Immobilie gehört ihr von dem Augenblick an, in dem sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Denn dem Ehemann stand es völlig frei, sein Eigentum auf die Ehefrau (oder auch auf andere Personen) zu übertragen, unent-fltlich oder entgeltlich.

  1. Wenn zum Zeitpunkt der Schenkung Abkömmlinge des Mannes (aus der Ehe mit der Beschenkten oder aus früheren Ehen oder nichteheliche) vorhanden waren oder später hinzugekommen sind, werden diese Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Schenkers.
  2. Diese Pflichtteilsberechtigten können beim Tod des Schenkers verlangen, dass der Wert der Schenkung dem Wert des Nchlasses des Schenkers hinzu gerechnet wird mit der Folge, dass sich die Pflichtteile aus diesem erhöhten Wert ergeben.
  3. In diesem Fall gilt die 10-Jahresfrist für die 10% jährliche "Abschmelzung" dieser Hinzu-Rechnung (§ 2325 BGB) n i c h t ab dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern erstt ab dem Tod des Schenkers bzw. ab dem Ende der Ehe (z,B. Scheidung) mit dem Schenker.
  4. Für deinen Fall gehe ich also davon aus, dass die Abschmelzung erst mit dem Todesjahr des Schenkers mit 10% p.a. zu laufen beginnt. Ich gebe allerdings zu, dass das etwas unlogisch aussieht, umal ja gleichzeitig die dreijähige Verjährungsfrist für den Ergänzungsanspruch zu laufen beginnt. Diese Unlogik aufzukläen, ist mit i.M. nicht möglich. Vielleicht prüft das ein amderer Antwortgeber von juristischem Rng !
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Miete an Schwiegereltern bezahlen?

Mein Mann (28) und ich (26) wollten schon immer Eigentum kaufen, um uns abzusichern. Da die Großeltern meines Mannes nun ins Altersheim gezogen sind, und die Wohnung (die meinem Schwiegervater gehört) leer wird, möchte mein Mann sie gerne renovieren (ist nicht so viel zu machen) und dort einziehen. Zunächst schien das eine Traumwohnung, doch seitdem ich die Bedingungen gehört habe, zweifle ich etwas und bräuchte Rat.

Sie möchten uns die Wohnung nicht schenken (was ok ist), möchten sie uns aber auch nicht günstiger verkaufen (da die Gegend sehr teuer ist, könnten wir uns den Marktpreis nicht leisten). Dennoch wollen sie, das wir in ihrer Nähe wohnen, weshalb sie uns in der Wohnung wohnen lassen, wenn wir monatlich ca 1100€ an sie bezahlen (ohne Mietvertrag, das Geld wäre eine Schenkung - steuerfrei). Das Geld wäre etwas weniger, was wir für eine ähnlich große Mietwohnung bezahlen würden. Das müssten wir so lange bezahlen, wie sie leben. Die Wohnung würde uns aber nicht gehören, wir hätten nur das Wohnrecht dort. Erst wenn mein Mann erbt, wird die Wohnung dann an ihn übergeben.

Was mich daran unsicher macht:

  1. Das wir nicht im Grundbuch stehen. Macht das einen Unterscheid?
  2. Das wir so lange bezahlen, wie sie leben. Finde ich für die Planung sehr unsicher.
  3. Das mein Mann die Wohnung dann erbt. Ich gehe also leer aus, auch wenn ich mitzahle.

Mein Mann findet es auch nicht so toll, wir könnten uns aber sonst keine Wohnung in dieser Gegend leisten (in anderen aber schon). Er hat vorgeschlagen, dass er das Geld an seine Eltern bezahlt (weil er ja auch erbt) und ich dafür alle Nebenkosten, Essen usw. Jedoch weiß ich auch nicht, ob das gut für mich ist. Mein Plan war es immer, gemeinsam mit ihm Eigentum zu kaufen, auch als Absicherung für mich. Ich würde mich über eure Erfahrungen, Meinungen und vielleicht auch Expertise freuen.

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Die Eltern sollten Euch das Haus gegen eine monatliche lebenslängliche Leibrente in Höhe der Miete verkaufen; dann könnt ihr zu je 1/2 Miteigentümer werden und seid beide durch Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gesichert. Die Eltern haben dann auch keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten, die über die als Leibrente im Grundbuch zu sichernde monatlichen Zahlungen hinausgeht. Für diese würde allerdings das Haus bzw, sein Wert für die Rente haften; daher wäre sie im Grundbuch als Belastung einzutragen

Allerdings, wenn die Eltern länger leben als die 1100 € mal X Monate = Wert des Hauses betragen würden , könnte es dazu kommen, dass ihr letztendlich mehr als den heute zugrunde gelegten Wert zu zahlem habt. Aber da das Geld an die Eltern fließt und diese es wohl für ihren Alterswohnsitz brauchen, sollte das kein "hinausgeworfenes Geld" sein, sondern es bleibt ja im Familienverband, in dem zumindest dein Mann z.B. bei Bedürftigkeit der Eltern sicher ohnehin für sie einstehen würde. Dann würde die monatiche Rentenzahlung praktisch zur Unterhaltshilfe für die Eltern, zu der Dein Mann unter normalen Umständen sicher bereit wäre. Überlegt diese Regelung mit den Eltern und dann mit dem Notar, den Ihr ohnehin für den Übertragungs/Leibrenten-Vertrag braucht.

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Meinen aktuellen Beruf weiterhin ausüben.

Den derzeitigen Beruf weiter ausüben, aber nur unter der Voraussetzug, dass du ihn gerne ausübst, weil er dir innere Befriedigung (wegen der Art, des Gegenstands oder der Ziele dieses Berufs oder weil du dafür besonders begabt bist). Sonst versuchen, dich entsprechend deinen Zielen/Wünschen/Begabung zu betätigen; selbständig wäre besser, aber wenn deine Berufsziele sich nur in einem größeren Unternehmen oder z.B. als Beamter (etwa Richter oder Statsanwalt) erfüllen lassen, auch in unselbständiger, aber einen Aufstieg in der Betriebshierarchie ermöglichender Anstellung.

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Ich würde Dir empfehlen, die Beziehung zu deinem Freund nicht so zu vertiefen, dass es zu einer festen Dauerverbindung kommt. Die geistigen Interessen des Freundes scheinen so stark von deinen abzuweichen, dass bei aller sonstigen z,B. korperlichen Verbundenheit es irgendwann zu dem Punkt kommen wird, an dem er denken und vielleicht auch sagen wird; "Sie genügt mir intellektuell und geistig" nicht", Das kann schon passieren, wenn er ein anderes Mädchen kennenlernt, das seinen intellektuellen Ansprüchenn mehr entspricht als das bei dir offenbar der Fall ist. Wer Thomas Mann, Goethe und Philosophen liest, kann sich nicht auf Dauer mit einer Partnerin begnügen, die nur Romanzen, leichte Liebesromane und dergleichen liest. Oder: Du musst dein eigenes geistig-kulturelles Niveau durch entsprechende Bildungsmaßnahmen seinem ernsthaft anzunähern versuchen, damit aus der heutigen "Romanze" etwas "Bleibendes" werden kann. Vielleicht sprichst du einmal mit ihm über dieses Thema offen und unvoreingenommen.

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Natürlixh solltest du dieses Probleme mit deinem Vater erörtern und ihn bitten, seine Erbnachfolge so zu regeln, dass alle Beteiligten es als gerecht empfinden, Aber mit 15 Jahren bist du eigentlich zu jung, um schon genau zu wissen, was gut und gerecht sein würde. Wenn es dich beruhigt: Als leiblicher Sohn hättest du auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch, wenn dein Vater dich enterben würde.

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1, Du scheinst mir eher die EHEFRAU als der EHEMANN deines MANNES zu sein ?

2.Wenn dein Mann vor deinem Schwiegervater verstirbt, wirst du beim späteren Tod des Schwiegervaters nicht dessen Erbin, weil du nicht mit ihm verwandt bist. Erben werden dann seine entfernteren Verwandten.

3.Wenn du erreichen möchtest, den SchwiVater zu beerben, muss er ein Testament errichten, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben und dich als SchwiTochter zur Ersatzerbin im Falle des Vorversterbens des Sohnes einsetzt.

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Das geht nicht, weil ihr gegenüber "Kumpeln" eurer Mutter nicht pflichtteilsberechtigt seid. Denn ihr gehört weder zu seinen Kindern noch anderen Verwandten. Im Übrigen: Deine Schreibart ist so, dass du mal einen Kurs zur Verbesserung machen solltest; in der Schule hast du wohl nicht gut genug zugehört, wenn es ums Schreiben ging. Ganz besonders schlecht hört sich der Ausdruck "Kumpel" an, wenn es um deine Mutter geht. Ist das denn dein Kumpelonkel oder Onkelkumpel ??

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Wenn es zutrifft, dass die Verkäuferin BEFREITE Vorerbin ist, dann gilt die Befreiung auch für den Verkauf der Immobilie, vgl. dazu § 2136 in Verbindung mit § 2113 Abs.1 BGB. Das hat der Notar wohl zutreffend gesehen, der Nacherbenvermerk sollte gelöscht werden.

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Wenn es kein Testament des Schwiegervaters gibt, wird bei dessen Tod die Ehefrau zu 1/2 und dessen leibliche oder von ihm adoptierte Kinder gemeinsam zu gleichen Anteilen die zweiten 1/2 erben. Der Schwiegersohn gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Er kann sich über das Erbe nur "freuen", wenn seine Ehefrau, die Schwiegertochter, neben deinem Ehemann zu 1/4 zur Erbfolge käme, d.h. wenn sie vom Schwie-Vater adoptiert wäre oder wenn sie aus einer früheren Beziehung sein leibliches Kind wäre. Aber die Freude kann sich nur auf 1/4 Miteigentum stützen, und das reicht eigentlich nicht zum Triumphieren.Aber vielleicht haben die verrreisten Schwie-Eltern schon signalisiert, dass sie das Haus der Tochter testamentarisch zuwenden wollen, was sie ohne weiteres tun könnten. Ratschlag daher: Mit den Schwie-Eltern nach Rückkehr besprechen, was sie darüber denken und wie sie ihre Erbolge per Testament festlegen wollen

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  1. Wenn es kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
  2. Diese würde in deinem Fall deine Mutter als Ehefrau des Vaters zu 1/2 zur Miterbin machen und deinen Bruder und dich zu je 1/4.
  3. Solange dein Bruder nicht für tot erklärt ist, bleibt seine Miterbschaft bestehen. Wenn sich herausstellen würde, dass er vor dem Vater verstorben ist, würden seine Kinder an die Stelle deines Bruders in Bezug auf dessen 1/4 treten.
  4. Eine "Pflichtteilsfrage" stellt sich hier nicht, weil die voraussetzen würde, dass der Pflichtteils-Berechtigte vom Erblasser enterbt worden ist; das ist hier nicht der Fall, da es kein Testament gibt.
  5. Wenn der Bruder nach dem Vater verstorben sein oder versterben würde, gehört dann zu seinem Nachlass auch das vom Vater ererbte 1/3, das auf seine Kinder überginge, wenn diese seine Erben sein würden (was anzunehmen ist).
  6. Mit "ranghöher" hat das nichts zu tun; denn wenn die Kinder des Bruders an seiner Stelle Erben würden, wären sie mit Dir "gleichrangig", ihrem Vater gegenüber wären sie in Bezug auf das Erbe Deines Vaters "Ersatzerben" anstelle deines Bruders. AberFrage. Wissen die denn auch nicht ,wo ihre Vater lebt und ob ?
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Es gibt keine Rechtsschutzversicherung für eine bereits laufende rechtliche Auseinandersetzung, sondern nur für etwaige künftig entstehende. Hier hilft nur, sich mit der Gegenpartei über die behaupteten Ansprüche zu einigen, und das in gegenseitiger Achtung und Einigungsbereitschaft. Dazu braucht man auch nicht zwingend einen Rechtsanwalt, der aber dann notwendig sein wäre, wenn die Gegenseite auf berechtigte Ansprüche von Dir mit Ablehnung und nicht mit möglichen Gegenvorschlägen reagiert.

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  1. Es kann hier nicht um einen Pflichtteilsanspruch gehen, da keiner der Pflichtteilsberechtigten enterbt wurde. Die Angabe, dass der Vater eine unterschiedliche Behandlung der drei Kinder wollte, könnte nur dann eine rechtliche Wirkung entfalten, wenn sie testamentarisch bestimmt worden wäre.
  2. Somit haben B, C und D Anspruch auf Verteilung des Nachlasses zu gleichen Anteilen. Und wenn das von dem angeblich geringer Beteiligten verlangt wird, sollte dem entsprochen werden. Denn die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach 3 Jahren gilt für den Miterbenanspruch nicht. Sie verjähren erst nach 30 Jahren.
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Das bedeutet: Der Erbvertrag soll gelten; er kann nicht von einem der Vertragspartner einseitig aufgehoben oder geändert werden. Auch der Rücktritt vom Vertrag durch eine der Parteien soll ausgeschlossen sein. Alles zulässige Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, sofern und solange der andere Partner der Änderung oder dem Rücktritt vom Vertrag nicht zustimmt.

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  1. Mit der ersten Zahlung von 200.000 beginnt die 10-Jahresfrist für den Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000. Wenn du also nach 5 Jahren weitere 200.000 zahlst, bleiben diese auch steuerfrei.
  2. Ab Ende des 10.Jahres nach der ersten Zahlung von 200.000 beginnt eine neue 10-Jahresfrist, in der Du weitere 400.000 als Schenkung oder Von Todes wegen steuerfrei auf den Sohn übertragen kannst.
  3. Im Gegensatz zu dem "Steuerexperten TTtrax bin ich also der Meinung, dass deine Theorie-Variante (1) zutrifft. Er möge das noch einmal überdenken.
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Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers verjährt erst nach 30. Jahren. Also kann der Miterbe auch so lange Auskunft über den Bestand des Nachlasses und seine verwendung verlangen. Sie sollten dem Anwalt daher zumindest das mitteilen, woraus der Nachlass bestand (Immobiliar-, Mobiliar- und Geld(Kapital-)vermögen) und angeben, wie er verteilt wurde (und dass er den Erbanteilen aller erben gemäß verteilt wurde). Wenn Sie dazu keine Unterlagen mehr besitzen, könnte es sein, dass der Miterbe von Ihnen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verlangt, die - wenn sie unrichtig wäre - strafrechtliche Konsequenzen hätte.

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  1. Wenn dein Vater ein Testament (evtl. gemeinsam mit seiner neuen Frau) errichtet und das formal den gesetzlichen Vorschriften entspricht, gilt dieses.
  2. Verstirbt er ohne Testament zu hinterlassen, gilt die sogen. gesetzliche Erbfolge. Danach würde seine Ehefrau 1/2 erben und das weitere 1/2 Du (bzw. wenn es weitere Kinder des Vaters gibt, würde dieses 1/2 unter ihnen geteilt werden). Das würde bedeuten, dass Ehefrau und Du (und deine etwaigen Geschwister) eine Erbengemeinschaft bilden, der der Nachlass des Vaters gemeinsam gehört und die nur gemeinsam über das Erbgut verfügen können. Diese Erbengemeinschaft müsste den Nachlass unter sich aufgrund einer Vereinbarung den Anteilen entsprechend unter sich aufteilen.
  3. Wenn dein Vater dich - falls er ein Testament errichtet hat - darin nicht zum Erben eingesetzt und dir auch sonst nichts (z.B. einen Geldbetrag oder ein Haus) vermacht hat, hättest du einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das heißt: Die im Testament eingesetzten Erben (z.B. seine Ehefrau) müssten dir auf dein Anfordern einen Geldbetrag aus dem Nachlass zahlen, der wertmäßig der Hälfte deines gesetzlichen Erbteils entspricht. Notfalls könntest du den Betrag gerichtlich einklagen. Das gleiche gilt, wenn dir im Testament nur weniger als deinem Pflichtteil entspricht zugewendet wurde; dann kannst du den Fehlbetrag zum Pflichtteil verlangen.
  4. Am besten sprichst du einmal mit dem Vater und fragst ihn, wie er sich das gedacht hat. Gib ihm zu erkennen, dass dir die hier aufgezeigten Regeln bekannt sind. Aber führe dieses Gespräch rücksichts- und taktvoll, damit der Familienfiede erhalten bleibt.Vor allem zeige keine "Erbgier" !
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  1. Deine Ehefrau ist nun allein berechtigt, über den Nachlass der SchwiMu zu verfügen Der Bruder hätte nur seinen Pflichtteils-Anspruch, d. i. ein Geldbetrag in Höhe von 1/4 des Wertes des Nachlasses der SchwiMu nach Abzug der Nachlasskosten (Bestattung pp.). Wenn z.B. die Bank der SchwiMu diesen Nachweis verlangt, kann sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Da hierfür Gebühren anfallen, macht der Erbschein nur Sinn, wenn er notwendig ist, um auf Verlangen die Berechtigung der Erbin am Nachlass der SchwiMu nachzuweisen.
  2. Der Anspruch des Bruders auf den Pflichtteil ist nur zu erfüllen, wenn er innerhalb drei Jahren voln ihm geltend gemacht wird. Die Erbin hat nicht die Pflicht, ihrerseits mit dem Pflichtteilsberechtigten Kontakt aufzunehmen; sie braucht nur zu reagieren, wenn dieser seinen Anspruch geltend macht.
  3. Gleichwohl ist es vorsorglich richtig, eine genaue, mit Beweismitteln (z.B. Bankunterlagen, Bewertungsunterlagen für Sachwerte) untermauerte Aufstellung über den Nachlass und die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstandenen aus dem Nachlass zu deckenden Kosten anzufertigen, um gewappnet zu sein, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Da hier offenbar praktisch kein Vermögen vorhanden war und der Bruder das wissen wird, sollte es möglich sein, etwaigen Ansprüchen mit dem Hinweis, dass "Wo nichts ist, auch der Kaiser keine Rechte habe" , entgegen zu treten. Aber gleichwohl: Eine zutreffende Aufstellung über die Nachlassgegenstände vorzuhalten, ist zu empfehlen.
  4. Wenn der Bruder bewusst seine Anschrift verheimlicht, besteht keine Verpflichtung für die Erbin, ihrerseits nach ihm zu fahnden. Sie sollte eben nur die Nachlassaufstellung mit entspr. Beweismitteln für den Fall vorhalten, dass der Bruder an sie herantritt. Sollte entgegen der Annahme doch ein betraglich einschätzbarer Betrag für den Pflichtteil vorhanden sein, wäre zweckmäßig, auch diesen für den Fall vorzuhalten, dass er geltend gemacht wird.
  1. .
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Ja, diese "Auflage" kann der Testierende seinem Erben auferlegen. Wenn er aber nicht bestimmt hat, wer die Einhaltung der Auflage zu überwachen und notfalls durchzusetzen hat, bleibt es dem Gewissen des Erben überlassen, ob er diese - eigentlich nur - "moralische" Pflicht auch erfüllt. Das Nachlassgericht würde sich mit dieser Sache nicht befassen, auch nicht auf etwaigen Hinweis eines Dritten, der dorthin z.B. melden würde, dass die Grabanlage verwahrlost sei. Der Erblasser hat sicher erwartet, dass die hier bestimmte Pflicht ohnehin von dem Erben wahrgenommen würde.

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