Der Mieter X. erhält für seine Wohnung die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2004 am 15.02.2006. Der im Verhältnis zum Jahr 2003 erheblich höhere Nachzahlungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszahlung resultiert aus verschiedenen Positionen,die der Vermieter als sonstige Betriebskosten bezeichnet.

Darunter fallen folgende Kosten : -Installation von 2 Feuerlöschern -Instandhaltung für die Gegensprechanlage -Kosten für einen Überwachungsdienst

Im Mietvertrag vom 01.10.2002 ist hinsichtlich der Betriebskosten auf die Bestimmungen der Anlage 3 zu §27 der 2002 noch geltenden Zweiten Berechnungsverordnung (Ausstellung der Betriebskosten) verwiesen.

Nun meine Fragen:

a) Ist der Mieter zur Betriebskostennachzahlung verpflichtet?

b)Sind die in der Abrechnung aufgeführten sonstigen Betriebskosten umlagefähig?

c)Welche Anforderungen sind an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen?

Danke schon mal für eure Antworten

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Es scherzt zwar schon etwas,aber man gewöhnt sich schnell an den "leichten" Schmerz. Der vorteil beim wachsen ist,dass es länger dauert bis die Härchen wieder wachen ;)

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Kann könnte man schon,aber dass würde dann ihren ganzen Zyklus durcheinander bringen.Wenn sich deine Freundin nicht sicher ist,oder einiges nicht verstanden hat..dann sollte sie sich wieder an ihren Frauenarzt wenden.Der wird ihr es bestimmt erneut erklären..

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Ja das darf er.

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Nein,dass darf er nicht.

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Also langsam finde ich, dass hier viel zu viel persönliche fragen kommen.

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http://www.andreasrose.com/index.php?p1=9&p2=a

da habe ich was gefunden,weiß aber nicht recht ob es dir weiterhilft.

Aber eine sache noch,warum fragst du nicht freunde von dir? Denn so ein Stilberater ist nicht grade billig...

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