Hallo....

ich beziehe mich bei meiner Antwort auf die in Brandenburg geltenden Gesetze ohne zu wissen ob die bei ihnen auch zutreffend sind...somit unter Vorbehalt. Hier ist die Nachtruhe durch § 10 des Landesimmissionsschutzgetzes (LImSchG) geregelt. Wer die Nachtruhe stört bedarf dazu einer Ausnahmezulassung was der §10 Abs 3 des LImSchG zwingend vorschreibt.

Da die Arbeiten der DB im öffentlichen Interesse sind werden derartige Ausnahmen in den überwiegenden Fällen auch genehmigt jedoch mit Nebenbestimmungen zum Schutz der unmittelbaren Anwohner.

Ich tät Ihnen empfehlen von der ausführenden Firma die Genehmigung einzusehen oder bei der zuständigen Behörde (unter Verweis auf die Belästigungen) danach zu Fragen.

MfG.

...zur Antwort

In Ihrem Fall tät ich als erstes auf die benachbarte Firma zugehen um hier auf die Lärmbelästigung hinzuweisen und um Abhilfe zu bitten. Bringt dies keinen Erfolg bleibt Ihnen der Weg der Beschwerde bei der zuständigen Behörde offen. Letzteres ist ohnehin ratsam da seitens der Behörde auch das Mass der Immission festgestellt werden kann und sich daraus ableiten lässt wer lärmmindernde Maßnahmen vorzunehmen hat....sprich ob Ihre Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

Unabhängig davon macht eine Schallschutzwand nur dann Sinn wenn sie quellennah errichtet wird. In Ihrem Fall müsste die Schallschutzwand höher sein als die Mündungen der Lüftung denn nur so ist eine reflektierende Wirkung sichergestellt. Ob das aus statischer und baurechtlicher Sich machbar ist kann ich nicht beurteilen und müsste vor Ort geprüft werden.

MfG.

...zur Antwort

Um Ihre Frage eindeutig beantworten zu können, ist zu prüfen ob die hier in Rede stehenden öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig oder nur selten stattfinden. Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen bestünde dann ein Anlagenbezug und u.U. eine Genehmigungsbedürftigkeit i.S. des BImSchG. Die dann zulässigen Lärmimmissionen werden durch die TA Lärm geregelt und sind dabei maßgeblich vom "Status des Gebietes" (Wohn-, Misch-,Gewerbegebiet etc) abhängig.

Für selten stattfindende Veranstaltungen hat der Gesetzgeber Sonderregelungen erlassen. So sieht auch die TA Lärm für "seltene Ereignisse" ein höheres Mass an Immissionen vor die von den Anwohner hinzunehmen sind. In einigen Bundesländern gibt es darüber hinaus spezielle Vorschriften im Umgang mit gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen. Verwiesen werden kann hier auf die Freizeitlärmrichtlinie.

Unabhängig von all den Vorschriften ist bei der Zulassung derartiger Veranstaltungen stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und wie von Ihnen richtig zitiert die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft zu versehen.

MfG.

...zur Antwort

Hallo, Gewerbelärm, wie hier vorliegend, ist nach der technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm "TA-Lärm" zu erfassen und zu Beurteilen. Im Anhang A dieser technischen Anleitung ist konkret festgelegt wie und wo Messungen durchzuführen sind. Grundsätzlich ist aber am Immissionsort (sprich an den Wohnhäusern), 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines "schutzbedürftigen Raumes" zu messen. Schutzbedürftig ist ein Raum dann, wenn er zu Wohnzwecken genutzt wird oder dem dauerhaften Auffenthalt von Personen dient.
Ps.: die TA Lärm beschreibt auch "seltene Ereignisse" wie hier vorliegend. In vielen Bundesländern sind für derartige Veranstaltungen spezielle Vorschriften (Freizeitrichtlinie) maßgebend. Diese sehen höhere IRW (immissionsrichtwerte) vor und tragen somit der tatsache rechnung, dass die Belästigungen nur selten bzw. an wenigen Tagen im Jahr auftreten. Die Messungen betreffend stützen sich jedoch auch die Freizeitrichtlinien an den Festlegungen der TA Lärm !! Ich hoffe ich konnte helfen und empfehle hierzu mal einen Blick in die genannten Vorschriften.

...zur Antwort

Hallo und guten Morgen,

zur Beantwortung Deiner Frage verweise ich auf die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV). Darin ist im Anhang konkret aufgeführt, welche lärmintensiven Geräte und Maschinen wann und wo (nach Gebietstypen gestaffelt) eingesetzt werden dürfen. Sofern Dir bekannt ist als was Dein "Wohngebiet" planungsrechtlich eingestuft ist sollte es ein leichtes sein, anhand der 32. BImSchV eine Antwort auf Deine Frage zu finden.

...zur Antwort

Hallo.., Deine Frage berührt zum einen die Anatomie des Menschen und tangiert zudem physikalische Aspekte. Ich versuche mal in Kurzform eine verständliche Antwort zu geben. Die stärke von Lärm wird heutzutage in Dezibel ausgewiesen was im physikalischen Sinne aber falsch ist. Tatsächlich wird die Intensität des Lärms durch den Schalldruck geprägt. Lärm breitet sich stets wellenförmig aus und mit einem entsprechenden Druck aus. Dies wird in der Messtechnik genutzt wo sehr sensible Membranen letztendlich die Indikatoren für den Schalldruck (Lärm) sind. Analog verhält es sich beim menschlichen Ohr. Das Trommenfell ist eine empfindliche Membran die auf Schallwellen entsprechend reagiert und im Extremfall geschädigt werden kann. Zum besseren Verständnis empfehle ich mal nach Schall / Schalldruck im Netz zu suchen da werden diese Dinge noch intensiver beleuchtet und erklärt.

...zur Antwort
Lärmbelästigung durch Nachbars Hähe, muss ich das dulden?

Hallo, bei gibt es folgendes Problem:

ein "Nachbar" schräg von uns hält Hühner, mehrere dutzend, inkl. Hähne (4 an die Zahl derzeit) "Nachbar" deshalb, da er nicht dort wohnt, sondern nun dort seine Hühner hält. Die Hähne fangen Nachts um 4 Uhr an zu krähen, mann kann einfach nicht mehr schlafen.

Zur Sachlage: der Mann ist 20 Jahre alt, hält jedoch dort seit ca. 10 Jahren Hühnern, und hat das ganze von seinem verstorbenem Opa übernommen, der dieses (Hobby? - Damals noch Nutztierhaltung) von seinem Vater wiederum übernommen hat.

Das ganze ist als Siedlungsgebiet ausgewiesen, das Haus wo zu den Hühnerstall bzw. Scheune gehört ist an die 100 Jahre alt.

Nun denn gut, früher hatten wir schon einige Diskussionen mit dem Herren, der sich manchmal sogar einsichtig zeigt, und nun alles abgedunkelt hat, für Nachts auf unseren Wunsch hinweg. Jedoch stellt er auch oft auf Stur, manchmal kommt er auch leicht agressiv rüber, wie wir nun durch Nachbarn erfahren haben ist er auch ein "rapper", daher kommt dies vermutlich

Früher gingen die Hähne gerade noch so, doch jetzt fängt einer, der ganz früh kräht (Nachts halb 4) mit einer sehr schrillen, quietschenden Stimme an - Das ist nicht auszuhalten.

Frage gibt es Möglichkeiten, was dagegen zu Unternehmen? Er meinte zu mir es sei sein bester Zuchtharn von diesem Jahr, den kann er frühstens im März schlachten, aber wschl. erst nächstes Jahr im Herbst.

Er beruft sich auf folgends

Siedlungsgebiet Gewohnheitsrecht, seit über 50 Jahren wurden dort von seinen Vorfahren Hühner & damals auch Schweine gehalten In unmittelbarer Nähe sind auch 2 weitere Hühnerhalte mit Hähner & 100 Meter entfern ein Kleintierzuchtverein mit vielen Hühnern, im Ort mehr als 10 Hühnerhalter... meint er es ist Ortsansässig Dann meinte er auch, das Haus sei vor 1950 erbaut worden, da sei sowieso Tierhaltung erlaubt

Meinter Tochter schickte er per Facebook diesen Link: http://www.badische-zeitung.de/wyhl/...-48818666.html

und meinte dass ist das selbe.

Mit dem Vorsitzenden vom Verein sowie dem Kreisvorsitzenden ist er bestens befreundet ... die haben nur gelacht als wir uns an sie wenden wollten

Was genau könnte man denn erreichen?

...zum Beitrag

Hallo und einen guten Abend,

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen. Ihre Beschwerde, um sie mal als solches zu bezeichnen, tangiert in erster Linie bau- und planungsrechtliche Belange. für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der benachbarten Hühnerhaltung ist somit die für Sie zuständige Baubehörde verantwortlich und ich tät Ihnen empfehlen sich dorthin mit Ihrem Problem zu wenden. Zur Frage des Gewohnheitsrechtes sei angemerkt, dass man heute im Baurecht von Bestandsschutz spricht und dies mit einer Duldung vergleichbar ist auch wenn keine entsprechenden Genehmigungen erteilt wurden sind. Unabhängig davon haben die Behörden heutzutage die Möglichkeit das geltende recht auf derartige Firmen zu übertragen. Es bedarf dazu Einwände dritter wie bsp. Ihrer Beschwerde.

Grundsätzlich sei erwähnt, dass bei aller Tradition des benachbarten Betriebes auch dieser seinen Pflichten in Punkto Lärmschutz nachzukommen hat. Ich füge Ihnen hier noch einen Link an wo das gesamte Thema noch einmal ausführlich beschrieben wird und hoffe damit geholfen zu haben.

www.hwk-bls.de/.../Standortsicherung_Bau_und_Planungsrecht.pdf

...zur Antwort

Ebenfalls Hallo.... Ich kann gut verstehen, dass Sie nicht so richtig wissen wo Sie bei dem Thema anfangen und enden sollen, denn Lärm und seine Folgen ist sehr breit gefächert und gibt viel an Stoff her. ich kopiere hier mal einen link mit zahlreichen Vorschriften die im Land Brandenburg auf dem Gebiet gelten. Wobei ich das "Handbuch" als solches schon ganz gut finde als Grundlage für ein Referat.

http://www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.2328.de/laerm.pdf

frohes Schaffen und max. Erfolg !!!

...zur Antwort

Hallo...,

Auch wenn von vielen angenommen wird, dass man gegen Baulärm wenig tun kann ist dem nicht so. Baustellen und dgl. müssen ebenfalls angezeigt und genehmigt werden. Letzteres erfolgt häufig unter Auflagen gerade mit Blick auf den Immissionsschutz. Ich tät an Ihrer Stelle mal beim Bauamt nachfragen wer der Baulastträger/Auftraggeber der Baustelle ist und ob diese genehmigt wurde. Ferner ist es richtig, dass Sie entstandene Schäden nachweisen müssen um den Schaden ersetzt zu bekommen. Und wenn die Erschütterungen so extrem sind wie von Ihnen beschrieben dann würde ich auch hier aktiv sein. Denken sie bitte auch an die Statik Ihres Hauses die auf Grund der Erschütterungen in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Ich kenne vergleichbare Fälle wo von Gutachtern Gipsblomben gesetzt wurden um nachzuweisen wie die Erschütterungen auf benachbarte Gebäude einwirkten. Hier empfehle ich Ihnen einen Statiker aufzusuchen der mit derartigen Problemen vertraut sein sollte. Ansonsten stimme ich meinen "Vorrednern" zu ... nicht alles hinnehmen sondern aktiv am Ball bleiben und seinem Recht gehör verschaffen !!

...zur Antwort

Die Frage ist so pauschal nur schwer zu beantworten aber ich versuche Ihnen hier ein paar Tips zu geben die dazu beitragen könnten das Problem als solches zu lösen. Es handelt sich beim Hund Ihres Nachbarn offensichtlich um eine private Tierhaltung, ohne gewerblichen Hintergrund. Für Ihre Beschwerde über Lärm wäre somit das örtliche Ordnungsamt zuständig und ich tät Ihnen empfehlen dort vorzusprechen. Von Interesse könnte sein ob der Hund gegenüber Artgerecht gehalten wird. Dies zu Prüfen wäre Aufgabe des örtlich zuständigen Veterinäramtes. Darüber hinaus tät ich Ihnen raten mal ein sachliches Gespräch mit dem Hundehalter zu führen und ihm dabei Ihre Empfindungen mitzuteilen. Es gibt im übrigen sehr viele Gerichtsurteile über gleichgelagerte Beschwerden. Hier empfiehlt es sich mal im netz zu Recherieren.

...zur Antwort

Hallo... ich will Ihnen hier auch noch ein paar Tips mit den Weg geben. Es ist ein Irrglaube, dass Schallschutz stets mit Masse und schweren Materialien verbunden sein muss. Es gibt zahlreiche Anbieter von leichten Metallprofilkonstruktionen die wahlweise mit unterschiedlichen Dämmstoffen ausgefüllt werden. hier empfehle ich mal zielgerichtet im "WWW" zu recherchieren. Anzumerken sei des Weiteren, dass passiver Schallschutz, wie in Ihrem Fall angedacht, den Schall nicht dämmt sondern reflektiert und deshalb die größte Wirkung erzielt je "Quellennah" er errichtet wird. Befindet sich die von Ihnen beklagte Straße bzw. der Glascontainer weit weg so erachte ich die Errichtung einer Schallschutzwand als wenig sinnvoll. Beachtet werden sollten auch das Gelände. Quelle und Immissionsort sollten die gleiche Höhe aufweisen damit Schallschutzmassnahmen von erfolg gekrönt sind.

viel erfolg bei der Umsetzung und anschließend die erhoffte Ruhe !!

...zur Antwort

Hallo Fireman...,

Das von Dir beklagte Problem ist relativ eindeutig gesetzlich geregelt. Hier mal ein kleiner Auszug der Rechtslage in Berlin die wie ich weiß nicht alzu sehr von der der anderen Bundesländer abweicht.

"Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Schankvorgärten und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreiber und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohnern auf der anderen Seite gelten feste Regeln.

Für Gaststätten sind zum Schutz der Anwohner die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Externer Link)) heranzuziehen, insbesondere die aus § 22 abzuleitenden Betreiberpflichten. Pflichten der Gastwirte

Die von einer Gaststätte durch den Einsatz von Küchengeräten, Musikanlagen, Klima- und Lüftungstechnik o.ä. verursachten anlagenbedingten Geräusche dürfen im Umfeld die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht übersteigen. Die hauptsächlich von den Gästen durch laute Gespräche verursachten Geräusche (verhaltensbedingter Lärm) unterliegen den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) wonach es von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den jemand (erheblich) gestört werden kann. Zu keiner Zeit dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Besonders bei Gaststätten in Altbauten kann die häufig nicht ausreichende Schalldämmung zwischen Gaststätte und angrenzenden Wohnungen schon bei normalem Betrieb zu erheblichen Problemen führen. Bei der Planung von Neu- bzw. Umbauarbeiten sollte daher immer ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Die Anforderungen an den Schallschutz werden in der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und der VDI 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen) beschrieben. Bei einer der Gastwirtschaft zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie z.B. die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden."

Ergänzend sei noch anzufügen, dass für den von Dir beklagten "verhaltensbedingten Lärm" grundsätzlich der Gaststätten- oder Clubbetreiber zuständig ist. Er hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen das von seinem Unternehmen keine Umweltgefährdungen (das schließt den Gästelärm mit ein) ausgehen. ich tät zu einer Beschwerde bei der für Dich zuständigen Umwelt -Gewerbeaufsichtsbehörde raten wenn Du irgendwann mal ruhe haben willst. Mietminderung mag ein probates Mittel sein zum Ausgleich der geminderten Lebensqualität ändert aber an dem Problem als solches nur wenig.

Ich hoffe ich konnte behilflich sein und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

...zur Antwort

Hallo...., ich weiß nicht ob es auf Dauer Sinn macht und gut ist, sich mit Ohrstöpseln oder dgl. gegen den Lärm zu schützen. Ich tät vielmehr etwas gegen den lärm als solches tun. Wenn ich richtig verstehe, dann tritt die Belästigung erst seit den baulichen Veränderungen an der Straße auf !? Von daher könnte die Verkehrslärmrichtlinie (16.BimSchV) für Dich interessant sein. Hier stehen Grenzwerte und Pegelerhöhungen für Straßen- und Schienenwege drin, die im Zuge von wesentlichen Änderungen nicht überschritten werden dürfen. Ich tät an den "Unterhalter" der Straße (Baulastträger) herantreten und ihn um eine Überprüfung bitten und in Abhängigkeit vom Ergebnis dann weiter entscheiden.

...zur Antwort

Hallo..., Es trifft zu, dass vom Gesetzgeber sogenannte Immissionsrichtwerte (IRW) für Nachbarschaftslärm festgeschrieben sind. Diese sind gestaffelt nach Gebietstypen (z.B. Naherholungsgebiet, reines Wohngebiet, Gewerbe oder Industriegebiet). Des Weiteren ist die Höhe des IRW entscheidend vom Auftreten des Lärms (Tag- oder Nachtzeit) abhängig. In einem allgemeinen Wohngebiet sind z.B. Tags 55 dB(A) und Nachts 40 dB(A) als IRW festgeschrieben. Genaueres und ausführlicher beschrieben ist auch in der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) enthalten. Ich hoffe ich konnte helfen.

...zur Antwort

Hallo "futureworld", JA... Kinder dürfen auch am Sonntag auf der Straße spielen und dabei Lärm hervorrufen. Nein..... es gibt meines Wissens keine gesetzliche Regelung die o.g. untersagt.

Der Gesetzgeber hat gerade in jüngster Vergangenheit diesbezüglich mehrfach einen klaren Standpunkt vertreten was sich auch in diversen Gerichtsurteilen niederschlägt. Der Tenor hierbei.... : Kinderlärm ist sozialadäquad und somit hinzunehmen was ich persönlich auch begrüße.

Um das ganze nicht weiter eskalieren zu lassen solltest Du vieleicht wirklich ein sachliches Gespräch mit den Kindern oder deren Eltern führen um ihnen auch Deinen Standpunkt darzulegen.

Ansonsten vertrete ich den Standpunkt, dass etwas mehr Toleranz uns allen gut tät, erst recht dann wenn es wie hier um Kinder geht. Ich sehe sie auch lieber im Freien ungezwungen Spielen als daheim vor dem PC sitzen !!!

...zur Antwort
Geruchs- und Lärmbelästigung

Hallo und guten Tag .. :-)

wir haben Probleme mit dem Ladenbesitzer (Döner-Imbiss) unter uns. Im Treppenhaus des Gebäudes (Erd- und ein Obergeschoß) bleibt ständig die Hintertür auf, sodaß es im Treppenhaus sehr häufig riecht bzw. sogar stinkt und wir diese Gerüche in der Wohnung haben. Deshalb steht auch die eigentliche Treppenhaustür beständig auf, um diese Geruchsbelästigung einwenig zu verringern.

Desweiteren knallt diese Ladenhintertür sehr oft von selbst zu, da die eigentliche Haupttür des Laden auf der Straßenseite ständig offen steht und bei entsprechenden Wind- und Wetterverhältnissen dementsprechend Durchzug herrscht.

Wir haben uns schon sehr oft an den Vermieter gewandt und uns beschwert. Er hat dies auch immer dem Ladenbesitzer mitgeteilt und ihn aufgefordert, das zu unterlassen. Leider tut sich nichts. Wir gehen dann meistens selbst runter und schließen diese Hintertür, aber es wird ignoriert. Nach einer heftigen Auseinandersetzung diesbezüglich meinte der Ladenbesitzer nur, es sei ihm zu warm in seinem Laden und er müsse deshalb diese Tür auflassen.

Desweiteren gibt es noch Probleme mit der "Müllecke". Es eckelt einen schon so langsam, seinen eigenen Müll zu entsorgen, da die Ladentonne seit 3 Jahren kein einziges Mal gesäubert wurde.

Nach dem letzten Vorfall (starker Kakerlakenbefall im Laden und dann auch anfänglicher Befall in unserer Wohnung) haben wir dem Vermieter eine Mietminderung angekündigt.

Das Kakerlakenproblem wurde beseitigt, aber die anderen Belästigungspunkte werden durch den Ladenbesitzer trotz Schreiben eines Anwaltes des Vermieters ignoriet.

Können wir auch nun die Miete kürzen (wegen unschöner Müllecke, häufiges starkes Türeknallen und Gerüche im Treppenhaus und in unserer Wohnung) ? Dies sind ja nun alles bewußt verursachte und schon mehrfach angesprochene Beschwerdepunkte, die durch den Ladeninhaber und seine Angestellten einfach ignoriert werden.

Vielen Dank schon im Voraus für eure Antworten

...zum Beitrag

Ich habe mir gerade mal Frage und den anschließenden Dialog durchgelesen und hätte dazu noch folgende Anmerkung. Mietminderung ist angesichts der beschriebenen Situation sicherlich gerechtfertigt. Auch ist der Rechtsweg durchaus eine Alternative. Aber in beiden Fällen würdet Ihr an der beklagten Sitution auf absehbare Zeit nichts ändern. Ich selber habe von berufs wegen öfter mit Beschwerdesituationen wie bei Euch zu tun und würde Euch empfehlen die zuständigen Ämter einzuschalten. Der Betreiber des Döner-Imbis müßte in seiner Küche über eine Absauganlage mit entsprechenden Geruchsfilter verfügen sodas derart intensive Gerüche garnicht freigesetzt werden können. auch die Frage mit der "Müllecke" und den daraus resultierenden Folgen ist sicherlich ein Thema für die Hygiene oder das Gesundheitsamt. was die offenstehende Hintertür betrifft.... fragt doch mal den Vermieter (wenn er kooperativ ist) ob nicht das Schloss gewechselt werden könnte und dann bleibt die Tür ebend zu.

...zur Antwort

Ich vertrete auch die Meinung, dass Deine HV hier nur bedingt in der Pflicht ist. Es scheint wohl ehr ein verhaltensbedingtes Problem einiger Hundehalter zu sein und da solltest Du an deren Verstand appelieren indem Du ihnen Dein Empfinden schilderst. Euren Garten betreffend wäre zu überlegen, ob man da feste Regeln und Zeiten zu dessen Nutzung schriftlich formuliert und hierbei könnte Dir tatsächlich die HV behilflich sein.

gutes Gelingen und künftig mehr Ruhe !!!

...zur Antwort

Neben einem Gespräch mit den Verursachern der beklagten Belästigungen würde ich im Extremfall immer zu einer Anzeige bei der Polizei raten sofern die Nachtzeit (nach 22 Uhr) berührt wird. Neben dem allgemeinen Rücksichtsgebot sehe ich hier auch den Vermieter in der Pflicht. In Häusern die von mehreren "Parteien" bewohnt werden gibts es zur Durchsetzung der allgemeinen Pflichten im Regelfall eine Hausordnung. Hier würde ich ansetzen um meine Rechte geltend zu machen.

...zur Antwort

Die "Kneipe" bzw. das Bistro stellt im Sinne der einschlägigen Gesetze und Vorschriften eine "Anlage" dar. Gaststätten unterlagen bis vor ca. 2 Jahren dem Gaststättengesetz. Die Genehmigung, Aufsicht und Kontrolle unterlag somit den zuständigen Ordnungsbehörden. Hier (im Land Brandenburg) sind nunmehr die immissionsschutzrechtlichen Fachbehörden LUGV (früher Landesumweltamt) zuständig. Soviel zu den Zuständigkeiten. In der Sache selber folgender Rat von mir. Grundsätzlich ist es richtig und ratsam das Gespräch mit dem Verursacher zu suchen. Fruchtet dies nicht solltest Du Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen. Gaststätten werden meißt mit sehr strengen Auflagen zum Lärmschutz genehmigt und es ist Sache der Behörde die Einhaltung und Durchsetzung der Auflagen zu Prüfen bzw. Durchzusetzen. Die Lärmbelästigung betreffend sei noch zu erwähnen, dass die "Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm" (TA Lärm) max. Geräuschpegel (IRW-Immissionsrichtwerte) nennt denen man ausgesetzt sein darf. Hierbei wird nach dem Status des Gebietes (Gewerbegebiet, Dorfgebiet, Wohngebiet) der Einwirkzeit (tags oder nachts) und auch nach dem Ort der Belästigung (außerhalb oder innerhalb des Gebäudes) unterschieden.

...zur Antwort