Die V100 soll bei etwa 3500,- liegen zzgl. Mast+Montage. Die größere mehr als doppelt so viel. Ich bezweifle, dass die größere rentabler ist (läuft nicht so früh an). Kontaktadresse hätte ich, scheint aber etwas "seltsam" zu sein.
Wenn du keine Teile dazu kaufen willst, könnte ich dir anbieten, es als Laufrad zu verwenden. Dieses Jahr haben wir Jubiläum des Drais`schen Laufrades (im Prinzip hat er ja das Fahrrad erfunden, auch wenn es damals noch ein Laufrad war). Mit dem Laufrad ist man genauso gefahren wie mit deiner Krücke. Aber bitte nimm den Tipp nicht allzu ernst, denn bergab wirst du natürlich ziemlich schnell. Ohne Bremsen gefährlich. Deshalb bitte nur in der Ebene außerhalb des Straßenverkehrs ausprobieren!
Ich möchte daruaf hinweisen, dass Hupen generell nur außerorts als "Signal: Achtung ich Überhole" zulässig ist. Innerorts ist Hupen nur im absoluten Gefahrenfall zulässig. Das normale Überholen eines Radlers zählt selbstverständlich nicht dazu. Das viele Gehupe innerorts ist zu 99% unzulässig. Deshalb meine Bitte an die Autofahrer (zu denen ich hin und wieder, aber möglichst selten, auch gehöre): Finger weg von der Hupe! Kostet min. 10,- Euro.
Verzeihung, habe erst nachträglich festgestellt: Es handelt sich derzeit um 1 3/8, nicht 5/8!
Die Haupt-Schwierigkeit liegt aber in folgender Frage: Klappt eine Umrüstung auf ein anderes Laufrad in Bezug auf die andere Höhe der Felge bei der Bremse??
Danke für die Antworten, aber mein Grundproblem ist ungelöst: Wenn ich den Innendurchmesser der Reifen (bzw. das Maß Felge zu Nabenmitte) von 1 5/8 bzw. 1.75 vergleiche, dann ist eine Differenz von ca. 3 cm vorhanden. D.h. doch, dass ein 1.75 Reifen unmöglich passen kann (sonst würde ich sofort einen solchen montieren). D.h. leider auch, dass ein komplett neues 24x1.75-Laufrad ja nicht zu meiner Bremse passt, weil die Bremssockel bei 1.75 viel tiefer liegen müssten (die erwähnten 3 cm; soviel Spielraum habe ich aber nicht). Die Problemfelder Platz zwischen den Sattelstreben für den Reifen und Platz zum Schutzblech sind erstmal nebensächlich. Gibt es für die 1 5/8-Größe noch einen anderen Reifen als den schmalen Schwalbe in der "Standard"-Ausführung? Ich stelle mir etwas mountainbikemäßiges vor. Danke für eine nochmalige Präzisierung.
Ich ersehe aus der Frage nicht, ob du Radler bist oder Autofahrer. Dürfen darf jeder. Ich interpretiere die Frage eher so, ob es opportun ist. Motorradfahrer müssen, Radfahrer könnten, Autofahrer dagegen sollten tagsüber nicht mit Licht fahren. Warum? Wenn alle mit Licht fahren, ist Licht Standard und somit nichts Besonderes, nicht mehr auffällig. Es gibt im Straßenverkehr (besonders innerorts) ohnehin schon zu viele Licht-Ablenkungen aller Art. Einspur-Fahrzeuge und Fußgänger werden dann noch leichter übersehen. Wer dagegen ein Auto ohne Licht übersieht, ist selbst schuld (allerdings bin ich auch für gut sichtbare Lackfarben und nicht für schwarz und grau, die modernen Mode-Tarnfarben).
Deshalb die Bitte an alle Autofahrer: Licht tagsüber konsequent ausgeschaltet lassen, erst dann einschalten, wenn man ohne Licht selbst nicht mehr gut sieht. Schließlich machen es die meisten Radler genauso. Fußgänger haben überhaupt keine aktive Beleuchtung. Der Verkehr sollte sich nach den Schwächsten richten. Deshalb ist auch das Tagfahrlicht an Pkw konsequent abzulehnen. Es gehört verboten. Sinnvoller als mehr Licht wäre es, die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kfz deutlich zu reduzieren.
Die eigentliche Frage siehe hier:
Dach am Wintergarten möglicherweise undicht
Ich habe hier mal das Foto eingestellt (weil ich nicht weiß, wie das bei der eigentlichen Frage nachträglich geht):
Dach am Wintergarten möglicherweise undicht 2
Danke. Im Internet habe ich verschiedene Einbauanleitungen gefunden, aber die Aussagen finde ich recht vage. Dass der Schnitt genau über dem hohen Falz liegen soll steht nirgends (ist sicher richtig und sinnvoll, aber werum schreiben es die Herteller nicht konkret so rein?) Wie verhält es sich, wenn der Schnitt z.B. 1 cm weg vom Falz auf der dem Fester abegwandten Seite sitzt. Und die Schaumstoffdichtung: Sinnvoll oder zwingend?
Danke für die Rückfragen. Versuch der Präzisierung: Der WiGa nimmt ca. die 1/2 Breite des Hauses ein. Es wurde auf der Breite des WiGa der Dachüberstand abgenommen und noch ca. 1/2 m in das bisherige Dach "eingefügt". Der Wiga entwässert zu 2/3 Richtung Garten (asymetrisches Schrägdach), das restliche Drittel rückwärts zum Haus (Hohlrinne). Dorthin entwässert auch das Hausdach (oberhalb des WiGa). Diese Hohl/Querrinne hat ein Quergefälle, entwässert auf eine Seite des Wiga. Über ein kurzes Stück mit normalem Dachgefälle (seitlich vom WiGa) leitet die Rinne in die Dachrinne des "Original-Daches" ein. Somit ist die Rinne die Dachrinne sowohl des Teils des Hauptdaches als auch eines Dach-Teils des WiGa. Das Bitumen (2. Ebene) liegt unterhalb der Dachziegel (1. Ebene; Form etwa Frankfurter Pfanne, gebrannte Ziegel). Es handelt sich um kein flaches Dach, aber es gibt steilere. Geschätzte Dachneigung: 30 Grad (Einfamilienhaus erste Mitte 70er Jahre). Betondecke (= Boden des ausgebauten Dachgeschossses, 1. Stock): Der Wiga ("Traufseite" des Wiga zum Haus hin) wurde von oben an die vorhandene Betondecke angeschlossen (siehe oben: Dachüberstand abgeschnitten). Wie es genau unter dem Dach/Rinne aussieht, weiß ich nicht, weil ich beim Bau leider nicht anwesend war. Das Haus hat einen Trockenfirst mit mit Metallteilen fixierten Firstziegeln (darunter eine Art "Noppengummimatte" und zur Abdichtung "Schaumgummi-Streifen" (mittlerweile so verwittert, dass funktionslos). Man kann hindurch das Holz vom Dachstuhl am First sehen. Ich vermute, dass Regenwasser irgendwo zum Bitumen gelangt ist und dann unter die Kupferrinne zur Betondecke/WiGA. In einem anderen Fall im Winter könnte von dort oben geschmolzener Schnee übers oder unters Bitumen zu einem Dachflächenfenster oberhalb des WiGA gelaufen sein (allein bei diesem Fenster ca. 2 Liter Wassereinbruch). Ideal wäre natürlich, ich könnte hier etwas zeichnen (1 Bild sagt mehr, als 1000 Buchstaben). Falls noch Rückfragen, bitte melden, Danke vorab!
Oh weiha, da kann ich nur wieder mal auf die Broschüre "Mobil mit Kind und Rad" verweisen (Herausgegeben vom ADFC mit Unterstützung des Bundesverkehrsministeriums:
Steht im Internet zum Download unter adfc.de/kinder
Internet: nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2260
Wir haben unsere Kinder selbstverständlich im Hänger transportiert.
Ist übrigens die sicherste Methode! Siehe hier (Google: ARD-Ratgeber Technik, Fahrradanhänger; siehe dort das Video, alles klar?
http://daserste.ndr.de/ardratgebertechnik/archiv/freizeit_sport/erste4288.html
Radfahren bei Eis und Schnee ist objektiv gefährlicher als im "Sommer". Ich fahre aber seit Jahrzehnten das ganze Jahr über. Die gefährlichen Stürze hatte ich gerade nicht im Winter. Wer gute, weiche Reifen hat, ggf. Spikes, kommt meist gut durch, teils schneller als Autofahrer, die sich trotz ihrer vier Räder (können ja nicht umfallen) oft nicht trauen. Auf keinen Fall ist Radfahren im Winter so "gefährlich", dass man nicht radfahren sollte. Ideal ist es, wenn man für den Winter (oder nur für die bestimmten Tage) ein altes Extra-Fahrrad auf Lager hat (evtl. kleinere Rahmenhöhe, "Winterreifen" oder Spikes). Dann greift man hierauf zurück und kann von jedem Rad die positiven Seiten nutzen. Ich fahre sehr gerne im Winter, am liebsten natürlich auf frischem Schnee. Allerdings liegt in Deutschland mittlerweile an so wenigen Tagen Schnee und Eis, dass sich die Frage fast erübrigt. Auch niedrige Temperaturen sind ohne Weiteres auszuhalten: Gute Kleidung. Die Frage ist hauptsächlich, wie lang die Strecke ist (je länger, desto schwieriger wird es in der Tat). Und wer sich an den wenigen Tagen nicht traut: Kein Problem, es gibt ja noch so viele andere Tage!
Radfahren bei Eis und Schnee ist objektiv gefährlicher als im "Sommer". Ich fahre aber seit Jahrzehnten das ganze Jahr über. Die gefährlichen Stürze hatte ich gerade nicht im Winter. Wer gute, weiche Reifen hat, ggf. Spikes, kommt meist gut durch, teils schneller als Autofahrer, die sich trotz ihrer vier Räder (können ja nicht umfallen) oft nicht trauen. Auf keinen Fall ist Radfahren im Winter so "gefährlich", dass man nicht radfahren sollte. Ideal ist es, wenn man für den Winter (oder nur für die bestimmten Tage) ein altes Extra-Fahrrad auf Lager hat (evtl. kleinere Rahmenhöhe, "Winterreifen" oder Spikes). Dann greift man hierauf zurück und kann von jedem Rad die positiven Seiten nutzen. Ich fahre sehr gerne im Winter, am liebsten natürlich auf frischem Schnee. Allerdings liegt in Deutschland mittlerweile an so wenigen Tagen Schnee und Eis, dass sich die Frage fast erübrigt. Auch niedrige Temperaturen sind ohne Weiteres auszuhalten: Gute Kleidung. Die Frage ist hauptsächlich, wie lang die Strecke ist (je länger, desto schwieriger wird es in der Tat). Und wer sich an den wenigen Tagen nicht traut: Kein Problem, es gibt ja noch so viele andere Tage!
Die vielleicht entscheidende Tatsache scheint mir aber zu sein, dass nach Untersuchungen das Blinklicht nicht besser für die Sicherheit ist, sondern schlechter. Optimal ist ein möglichst breites, gut leuchtendes, ständiges Licht, nicht ein möglichst kleines, blinkendes. Deshalb gibt es seit neuestem "groß-"flächig leuchte LED-Rückleuchten (vorher gab es Leuchten mit einer zentralen und zwei seitlichen LED). Blinklicht ist jedenfalls nix Ordentliches für die Sicherheit. Besser daher einen Nabendynamo mit "richtiger" Fahrradbeleuchtung kaufen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat vor einigen Jahren in ein Urteil geschrieben, dass immer dann mit Licht gefahren werden muss, wenn man eine Zeitung aus 1 m Entfernung nicht mehr lesen kann (wobei wahrscheinlich gemeint war, von einem "Gesunden" nicht mehr gelesen werden kann).
Für alle Uninformierten, die hier ständig die gleichen doofen Fragen stellen, die hier schon min. 100x beantwortet wurden, einige Infos (übrigens geht es dabei nicht um persönliche Einschätzungen oder Wünsche, sondern um die Rechtslage, also zum Nachbuchstabieren: Um für jederman geltendes Recht, also auch für solche Autolenker wie den obigen Fragesteller!):
w w w.adfc-bayern.de/aworadeln.htm
(sehr aktuell mit noch kaum abschätzbaren Folgen in der Praxis):
ADFC-Pressemitteilung
- November 2009
Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall
ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden.
Kontakt: Bettina Cibulski Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-15 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: bettina.cibulski@adfc.de Internet: http://www.adfc.de
Bitte v.a. den Link ganz unten lesen.
Radler auf dem Gehsteig
Oftmals sieht man auf Gehsteigen (junge) Radfahrer mit recht hoher Geschwindigkeit fahren, teils in kleinen Gruppen, die sich dabei sogar noch angeregt unterhalten. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen junge Radler bis 8 Jahre auf dem Gehsteig fahren (soweit vorhanden). Radler bis 10 Jahre dürfen den Gehsteig benützen. Alle älteren Radler müssen lt. Gesetz die Fahrbahn benutzen. Es ist daher völlig korrekt, wenn Kinder bis zu den o.g. Altersgrenzen den Gehsteig fürs Radfahren nutzen. Allerdings sollten die Eltern ihrem Nachwuchs klarmachen, dass der Gehsteig keinesfalls ein gefahrloser Verkehrsraum ist. Im Gegenteil, wähnen sich viele dort in einer Scheinsicherheit. Tatsächlich können schnell sehr schwere Unfälle passieren, wenn etwa ein Autofahrer aus seinem Grundstück ausfährt oder ein Fußgänger mit Kinderwagen unachtsam aus dem Gartentürchen tritt. Auch ein anderer Radler, der über einen Verbindungsweg „in die Quere kommt“, kann zum Zusammenstoß führen. In vielen Fällen verhindern Mauern, Zäune, Hecken, Masten o.ä. die Sicht aufeinander, so dass ein Unfall nur durch Umsicht und niedrige Geschwindigkeit zu vermeiden ist.
Eltern sollten ihre Kinder deshalb schulen: Auch auf Gehsteigen muss man immer vorsichtig, aufmerksam und entsprechend langsam fahren. Die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h !) ist zwar in der Praxis kaum einzuhalten. Dennoch muss sich die Geschwindigkeit jedenfalls im unteren möglichen Bereich bewegen (im eigenen Interesse ganz besonders auf Gefällstrecken!). Mit querendem Verkehr aus Einfahrten, Einmündungen, Gartentüren etc. muss stets gerechnet werden.
Für die Autofahrer gilt: Beim Ausfahren aus Gründstücken bereits beim Überqueren des Gehsteigs besonders vorsichtig sein. Das Halten und Parken von Kfz auf dem Gehsteig ist überall gesetzlich verboten (egal ob mit zwei oder allen vier Rädern). Einzige Ausnahme: Dort, wo es durch ein besonderes Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt oder vorgeschrieben ist.
Eltern mit Kind: Unter Juristen ist umstritten, wie Eltern ihr selbst radelndes Kind begleiten müssen bzw. dürfen. Da Erwachsene selbst nicht auf dem Gehsteig radeln dürfen, müssten sie eigentlich die Fahrbahn benutzen. Je weiter sie sich aber vom Kind entfernen, umso eher kann ihnen im Falle eines Unfalls der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gemacht werden. Solche und viele andere Fragen beantwortet die neue Broschüre „Mobil mit Kind und Rad“, die vom Bundesverkehrsministerium gefördert wurde:
www.adfc.de/files/2/240/Broschuere_MoKuRa.pdf
Eigentlich wollte ich mich hierzu nicht äußern, denn das Thema wurde ja schon 100 mal durchgekaut. Das lesen: w w w.adfc-bayern.de/aworadeln.htm
Und um noch eines draufzusetzen: Für alle z.K. diese Meldung:
ADFC-Pressemitteilung
- November 2009
Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall
ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden.
Kontakt: Bettina Cibulski Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-15 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: bettina.cibulski@adfc.de Internet: http://www.adfc.de
Hallo Ostkurve, ich hatte eigentlich das Gefühl, Peter hätte es dir alles genau erklärt. Jetzt versuche ich es nochmal:
Also, hast du irgendeinen Beweis, Hinweis o.ä., dass von den Toten/Schwerstverletzten aus deinem Bekanntenkreis auch nur einer wegen der Nichtbenutzung eines Helms diese Unfallfolgen erlitt, bzw. andersherum: dass sie mit einer kleinen Schramme rausgekommen wären, hätten sie denn eine Styroporhaube getragen?
Ich hatte einen recht schweren Kopfunfall, bin mir aber aus bestimmten Gründen (die ich hier nicht ausbreiten will) sicher, dass ein Helm nichts genutzt hätte. Natürlich wurde ich von jedem gefragt, ob ich einen Helm aufhatte.
Was du hier verbreitest, sind in der Tat Latrinenparolen. "Ich glaube, ich denke". Aber eben kein Beweis. Weil nämlich jeder Fahrradunfall ganz anders ist als der andere und es schon deshalb gar keine Monokausalität geben kann! Die Energien sind so hoch, dass der Helm eben die Schwelle nur geringfügig herabsetzt. Ergo: Wer Fahrrad fährt, muss damit leben können, auch mal einen schweren Unfall zu erleiden. Nur: Wer von der Leiter fällt, muss damit auch leben. Auch ihm würde ein Helm nur theoretisch nutzen. Zum Vergleich: Der Bergsteigerhelm schützt gegen kleine Steine (ich würde mal schätzen bis max. 5 cm, was mehr wird, ist höchst gefährlich. Stürzt der Bergsteiger aber komplett und ohne Seil ab, dann hilft ihm natürlich auch der Helm nix. Weil man sich den Schädel auch schon beim normalen Berg-Gehen am Fels anschlagen kann (und als Folge davon abstürzen kann) ist der Helm beim Bergsteigen sinnvoll (auch beim Begehen einer Höhle oder auf der Baustelle). Beim Radfahren schlage ich normalerweise nirgendwo gegen (Ausnahme: Beim Mountainbiken, z.B. im Gebirge, auf schmalsten Wegen, zwischen Bäumen mit ihren Ästen etc.; siehe oben: Bergsteigen, dann wäre ein Helm insoweit auch wieder sinnvoll, aber eher als Bergsteigerhelm als als "Fahrradhelm"). Jetzt begriffen?
Und noch eine Antwort in der Sache: Beispiele: 1. Ein Mofa-Fahrer befährt mit max. Tempo 25 (schneller kann und darf er lt. Gesetz nämlich nicht) eine Fahrbahn außerorts, parallel dazu führt ein (für Radfahrer) benutzungspflichtiger Radweg, den der Mofa-Fahrer aber nicht benutzen darf.
- wie oben, aber statt des Mofafahrers fährt dort ein Radler mit 25 bis 35 km/h, was ja hinsichtlich der Geschwindigkeit nicht ungewöhnlich ist.
Welcher Fahrer gefährdet aus Ihrer Sicht (angeblich) sich und andere? Und warum der jeweils andere nicht, obwohl die Situationen doch aus Sicht des Autofahrers praktisch identisch sind? Der einzige Unterschied: Der eine hat einen Motor, der andere nicht.
Aus meiner Sicht ist einfach der Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zu schnell unterwegs. In der Schweiz darf außerorts nur 80 gefahren werden, auf der Autobahn 120.