Gemäß §176 StGB ist der vorsätzliche sexuelle Kindesmissbrauch (Kind=U14) strafbar, d.h. der Täter muss vorsätzlich bezüglich des kindlichen Alters des Kindes handeln. Vorsatz kann sein: Absicht, Wissentlichkeit, bedingter Vorsatz (bei diesem hält der Täter das kindliche Alter für ernsthaft möglich und findet sich mit dieser Möglichkeit zumindest innerlich ab).
Nicht strafbar ist fahrlässiger Kindesmissbrauch, wenn der Täter also unbewusst fahrlässig bezüglich des Kindesalters gehandelt hat. Entweder war ihm eine mögliche Kindlichkeit der Person gar nicht bewusst oder die Möglichkeit war ihm bewusst, aber er hat ernsthaft darauf vertraut, dass die Person über 14 ist.
Ein möglicher Tatbestand beim fahrlässigen Kindesmissbrauch könnte so aussehen und ist hier fett markiert (das andere ist bereits gültig):
§176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(3) Wer als Person über 18 Jahre sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt und dabei aus Fahrlässigkeit irrig annimmt, die Person hätte bereits das 14 Lebensjahr vollendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was haltet ihr davon? Sinnvoll oder unnötig? Bitte mit Begründung :)
(Die Einschränkung auf Ü18 soll sicherstellen, dass Jugendliche nicht dafür belangt werden, das erschiene wohl zu hart.)