1. Haftung für Reparaturen und Schäden an der Waschmaschine:
• Vermieter als Eigentümer der Waschmaschine: Wenn die Waschmaschine Teil der möblierten Wohnung ist, gehört sie grundsätzlich dem Vermieter. In diesem Fall wäre der Vermieter für die Reparatur oder den Austausch der Waschmaschine verantwortlich, wenn diese aufgrund eines normalen Verschleißes oder eines technischen Defekts nicht mehr funktioniert. Es wäre die Pflicht des Vermieters, die Waschmaschine in funktionstüchtigem Zustand zu halten, auch wenn diese in die Wohnung mit aufgenommen wurde.
• Mieter als Verantwortlicher für Schäden: Der Mieter haftet nur für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verschulden entstanden sind. Wenn der Mieter also die Waschmaschine unsachgemäß benutzt (z. B. durch Überladen oder falsche Einstellungen), könnte der Mieter zur Verantwortung gezogen werden. Aber der Mieter ist nicht für normale Abnutzung oder defekte Teile, die durch Verschleiß entstehen, verantwortlich.
2. Reparaturkosten und Ersatz der Waschmaschine:
• Kosten der Reparatur: Wenn die Reparatur der Waschmaschine teurer ist als der Kauf einer neuen, könnte der Vermieter in Erwägung ziehen, eine neue Waschmaschine zu kaufen. Es ist jedoch nicht grundsätzlich so, dass der Vermieter dies automatisch tun muss. Der Vermieter könnte auch die Reparatur bezahlen, solange diese im Vergleich zum Kauf einer neuen Maschine nicht unverhältnismäßig hoch ist.
• Mieter haftet nur bei Schäden: Sollte der Schaden an der Waschmaschine jedoch durch falsche Benutzung des Mieters entstanden sein (zum Beispiel unsachgemäße Handhabung, Verschulden), könnte der Mieter für die Reparatur oder den Austausch verantwortlich gemacht werden. Wenn aber der Defekt nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, übernimmt der Vermieter die Reparatur- oder Ersatzkosten.
4. Verhältnis von Reparaturkosten und Neubeschaffung:
• Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Preis für eine neue Waschmaschine, könnte der Vermieter natürlich entscheiden, die Waschmaschine durch eine neue zu ersetzen. Dies liegt im Ermessen des Vermieters, besonders wenn der Defekt durch normalen Verschleiß und nicht durch den Mieter verursacht wurde. Der Mieter wäre in diesem Fall nicht verpflichtet, für den Kauf einer neuen Waschmaschine aufzukommen.
5. Schlussfolgerung:
• Normale Abnutzung oder Defekt: Wenn die Waschmaschine aufgrund von normalem Verschleiß oder technischen Defekten nicht funktioniert, muss der Vermieter für die Reparatur oder den Austausch aufkommen, nicht der Mieter.
• Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch: Der Mieter haftet nur, wenn der Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verschulden des Mieters entstanden ist (z. B. durch Überladen, falsche Bedienung, etc.).
• Neue Waschmaschine: Wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind (wie im Fall der Fahrtkosten von 120 Euro), könnte der Vermieter in Erwägung ziehen, eine neue Waschmaschine zu kaufen. Der Mieter hat in diesem Fall keine Verpflichtung, eine neue Waschmaschine zu bezahlen, solange der Defekt nicht durch eigenes Verschulden verursacht wurde.
Insgesamt ist es also nicht korrekt, pauschal zu sagen, dass der Mieter für die Waschmaschine haftet, da der Vermieter in der Regel für die Reparatur oder den Austausch verantwortlich ist, wenn der Defekt nicht durch den Mieter verursacht wurde.
auserdem muss auch der Mietvertrag gesehen werden.