Die "Isolationshaft" ist eine Maßnahme nach §89 StVollzG und nach § 42 Abs. 3 UVollzG eine besondere Sicherungsmaßnahme:
Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
Demnach liegt es immer an den Gefangenen selbst.
- Jeder ist seines Glückes Schmied -
Des Weiteren bedarf bei der Einzelhaft über 3 Monaten (bei Strafgefangenen) die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Wenn also die Behördenleitung und die Aufsichtsbehörde zu dem Entschluss kommen, dass der Gefangene in Einzelhaft bleiben muss, wird das gute und erklärbare Gründe haben.
Bei Untersuchungshaftgefangene darf die Einzelhaft nur so lange dauern, wie es ihr Zeck erfordert!
Die Einzelhaft ist ein gutes Mittel, um bestimmte Gefangene abzusondern...