Ich kann Vitasprint aus der Apotheke empfehlen, ansosnten natürlich viel frische Luft, ein bisschen Sport, ausgewogene Ernährung und viel Wasser trinken.

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Ja, nach den Vorschriften des GmbH-Rechts muss der Geschäftsführer mit seinem Namen als Geschäftsführer auf dem Briefkopf erwähnt werden.

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Nein, das Recht der Wohnungseigentümer, die Nutzung bestimmter Räume zu ändern, ist den Wohnungsnachbarn gegenüber zwar durch das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Diese Grenze ist hier aber nicht überschritten, denn der Wohnungseigentümer kann unabhängig vom Aufteilungsplan einzelne Räume sozusagen umwidmen, d.h. anders nutzen als vorgesehen.

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Nein, er muss nicht zum angebotenen Preis verkaufen. Der Verkäufer kann wie auch bei allen sonstigen Kaufverträgen seine Willenserklärung -also Verkauf der Maschine zum falschen Preis- schriftlich widerrufen und dann gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

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Liegt eine Scheinselbständigkeit vor, wird der freie Mitarbeiter zum Angestellten bei seinem Hauptauftraggeber. Er ist fortan pflichtversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Der freie Mitarbeiter unterliegt zudem fortan dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Er hat einen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für den Auftraggeber hat die Scheinselbständigkeit eines "freien Mitarbeiters" sehr weitreichendere Folgen. Der Auftraggeber muss die gesamten Sozialversicherungsabgaben nachzahlen und zwar rückwirkend für bis zu 4 Jahre.

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DHL hat meistens eine Klausel drin, die besagt, dass DHL nicht haftet, wenn Waren in Originalverpackung verschickt werden, da dann der Inhalt erkennbar ist, Grund hierfür ist wahrscheinlich das erhöhte Risiko eines Diebstahlt, wenn Inhalt erkennbar. Allerdings gibt es Meinungen, die sagen, dass diese Klausel eigentlich unwirksam ist, müsste man aber gerichtlich klären lassen. Aber, der Käufer muss die Schuhe trotzdem zahlen. Bei einem Kauf unter Privatleuten trägt der Käufer das Risiko, dass die Ware auf dem Postweg verloren geht.

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Also beim Bundesgerichtshof richtet sich das nach § 125 Abs. 1 GVG. Die Richter werden den Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss nach Maßgabe des Richterwahlgesetzes berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus den 16 Landesjustizministern und weiteren 16 Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden, diesem aber nicht angehören müssen. Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuss ein und führt als zuständiger Fachminister den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Richter am Bundesgerichtshof berufen werden soll. So passiert das an den Bundesgerichten. Die Richter an den Amts- uns Landgerichten werden nach einer dortigen Bewerbung vom Amts- bzw. Landgericht -dort den Präsidenten- eingestellt.

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Ja, auch auf das Wohnrecht muss man Erbschaftssteuer zahlen, es berechnet sich anhand des noch zu erwartenden Lebensalters und anhand des Wertes der Immobilie, es ist eine nicht ganz so einfache Berechnung, in aller Regel ist es aber wie Luise sagt, die Freibeträge sind meist hoch genug, so dass keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

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Seit dem 1.1.2003 beginnt die Verjährungsfrist bei einem Todesfall hinsichtlich der Steuerpflichten nicht mehr zu laufen, ohne dass eine spanische Behörde von diesem Sterbefall Kenntnis hatte. Damit beginnt die Verjährung in der Praxis erst nach der Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar, der eine öffentliche Urkunde aufsetzt, die Dritten gegenüber Wirkung entfaltet. Die allgemeine Verjährungsfrist im spanischen Steuerrecht beträgt dann 4 Jahre.

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Ja, dafür haftet er, wenn der Insolvenzverwalter die Steuern nicht abgeführt hat, es haftet jedenfalls nicht der Angestellte. Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner).

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Folgende Posten mindern die Erbschaftssteuer: 1. die vom Erblasser herrührenden Schulden; 2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; 3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

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Der Grundstückswert im Rahmen der Erbschaftsteuer wird nach einem gesonderten Verfahren ermittelt, das in den §§ 138 – 150 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgeschrieben ist. Bei diesem Verfahren wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Grundstück bebaut ist. Hier gilt folgendes: bei bebauten Grundstücken wird die durchschnittliche Jahreskaltmiete der letzten drei Jahre mit dem Faktor 12,5 multipliziert.Darüber hinaus ist das Alter des Grundstücks entscheidend. Pro Jahr werden 0,5 Prozent des Wertes, maximal 25 Prozent, wieder abgezogen. Neben Abzugsmöglichkeiten gibt es aber auch noch einen etwaigen Zuschlag. Hat das Wohngebäude maximal 2 Wohnungen, werden einmalig 20 Prozent des bereits verminderten Wertes wieder drauf gerechnet. Das Ergebnis wird auf volle 500,- Euro nach oben gerundet. Nach der Ermittlung des Wertes für das bebaute Grundstück ist noch eine Kontrollrechnung zu machen, da der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Wert mindestens so hoch sein muss, wie der Wert für das unbebaute Grundstück. Im ganzen ist es also eine nicht unkomplizierte Berechnungsform, so dass man sich da doch ruhig an einen Steuerberater wenden sollte, wenn man sicher gehen will, dass das Finanzamt richtig ermittelt hat.

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Lass ich von deiner Anwältin beraten, es gibt die Möglichkeit, auf die Geltendmachung weiterer bekannter Schäden zu verzichten, allerdings nicht auf solche, die zum Zeitpunkt der Annahme des Vergleichsangebots noch nicht bekannt sind. Dies wird dir die Anwältin erklären können, entscheiden musst du letztlich selbst, wenn du das Angebot allerdings für akzeptabel hältst, dann greife zu, weiter kämpfen heißt oft auch weiter viel Nerven lassen.

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Gehe zum Amtsgericht in deiner Stadt, frage an der Information nach der Stelle für Beratungshilfe -so nennt sich das-, hiefür gibt es Antragsformulare, wenn nötig, dann lass dir bei der zuständigen Stelle des Amtsgerichts beim Ausfüllen helfen, dann werden die Anwaltskosten von der Staatskasse bezahlt.

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