Die Abschläge, die bereits in der EM Rente vorhanden waren, bleiben auch in der Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, daran ändert sich nichts. Sinn macht die Altersrente für Schwerbehinderte ohnehin nur, wenn nach Beginn der Rente wegen EM noch Beitragszeiten (z.B. aufgrund einer Beschäftigung nach Beginn der EM Rente) hinzugekommen sind. Wenn nicht, bringt die Umwandlung nichts, da eine Erhöhung der Rente nicht zu erwarten ist. An der Rentenbesteuerung ändert sich nichts. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt automatisch eine Umwandlung der EM Rente in die Regelaltersrente. Hingegen würde die Altersrente wegen Schwerbehinderung jedoch nicht in die Regelaltersrente umgewandelt werden.

Um zu erfahren, ob die Altersrente wegen Schwerbehinderung eine Erhöhung bringen würde, bitte einfach den Rentenversicherungsträger um eine Rentenauskunft. Soviel ich weiß, wäre der RV-Träger hierzu bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Deines Vaters verpflichtet gewesen. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung erhält nämlich auch, wer berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei Deinem Schwiegervater somit bereits ab dem 01.04.2007. Unter Umständen - wenn die Altersrente höher sein sollte - bestünde der Anspruch rückwirkend ab dem 01.04.2007. Bitte also um zwei Rentenauskünfte, einmal zum 01.04.2007 und einmal zum 01.04.2010.

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Für Jahrgänge ab 1952 gibt es nur noch die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung, wenn tatsächlich auch Schwerbehinderung vorliegt, das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit reicht ab diesen Jahrgängen und jünger nicht mehr aus. Rente wegen voller Erwerbsminderung wird grundsätzlich auf Zeit geleistet, es sei denn, das Leistungsvermögen ist für jede Tätigkeit auf unter 3 Stunden gesunken, dann gibt es eine Dauerrente bis zum Beginn der Regelaltersrente. Eine vorgezogene Altersrente kommt für Deine Frau jedoch nur noch in Betracht, wenn sie zum gewünschten Rentenbeginn (60 + 7 Monate) tatsächlich zu 50% schwerbehindert ist.

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Schau Dir mal das Tut auf youtube an: http://www.youtube.com/watch?v=Y7hoaZ5DyPY&feature=related , dass sollte helfen.

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Ob es bei CS3 auch schon so war, weiß ich nicht, aber probier es einmal: In der Werkzeugleiste (links) wählst Du das Pinselwerkzeug aus. Unter der Navi-Leiste oben erscheint die Auswahl der Pinsel, mit Klick auf den Pfeil (zweiter Pfeil von links) öffnet sich die sog. Pinselpalette. Ganz oben rechts in der Palette siehst Du einen kleinen Pfeil, der nach rechts zeigt. Klick hier drauf und wählen Pinsel laden (im englischen so etwas wie "Load Brushes"). Gehe nun zu deinem Ordner, in dem du den Brush entpackt hast und klicke doppelt. Jetzt müsste der Brush in deiner Palette ganz unten erscheinen.

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Wenn Du im Widerspruchsverfahren gegen Deinen abgelehnten Rentenantrag jetzt eine Reha bewilligt bekommen hast (ich gehe mal davon aus, dass Du den Reha-Antrag nicht von selbst gestellt hast), dann müsste es eigentlich bedeuten, dass Du zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig bist. Dein RV-Träger geht aber davon aus, dass Deine Leistungsfähigkeit durch die Reha wieder hergestellt werden kann. Das kann man aber erst nach Abschluss der Reha beurteilen. Meiner Meinung nach müsstest Du also bis zum Ende der Reha einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Wichtig wäre dann nur der Rentenbeginn. Die Rente wird in diesem Fall als Zeitrente gezahlt und beginnt grundsätzlich 6 Monate nach Eintritt des Leistungsfalls. Je nach dem, wann Dein Leistungsfall ist, kann der "fikitve" Rentenbeginn leider auch erst nach der Reha liegen ;-( und es kommt zu keiner tatsächlichen Zahlung der Rente.

Kläre das auf jeden Fall mit dem RV-Träger ab, frage dort, was jetzt bis zum Beginn der Reha passiert und ob Dir bis zum Ende der Reha ggf. eine Rente zusteht. Steht Dir keine Rente für die "Übergangszeit" zu, schildere Deine Situation (Aussteuerung Krankengeld) und frage, ob ggf. ein früherer Aufnahmetermin möglich ist bzw. eine andere Klinik in Betracht käme. Ein Widerspruch nützt Dir wenig, da deren Bearbeitung auch wieder wertvolle Zeit kosten würde.

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Stelle auf jeden Fall einen Rentenantrag. Wenn Du vor 1961 geboren bist, hast Du ggf. Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Wenn Dein Arbeitgeber mitspielt, kannst Du auch mit Rente weiterarbeiten. Der Verdienst wird ggf. bei der Rente angerechnet. Weise unbedingt darauf hin, dass deine erste Reha nichts gebracht hat, vielleicht müssen die bei der Rentenversicherung dann vom ersten Antragsdatum der Reha ausgehen und Du bekommst die Rente rückwirkend. Viel Glück

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Wenn alls beim AG vorliegt, sollte dem nichts mehr im Wege stehen, es sei denn, das AG hatte noch etwas zu beanstanden. Einfach mal über den RA klären lassen. Die Gerichte sind zurzeit sehr überlastet, da alte Versorgungsausgleichsachen wieder aufgerollt und zusätzlich verhandelt werden müssen. Aber mit etwas Druck ist da vielleicht ein schnellerer Termin zu bekommen.

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Schau mal in das Verschollenheitsgesetz (ja, auch dafür gibt es Gesetze). Mit Deinen fünf Jahren liegst Du ganz richtig: http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=278

Das Problem an der ganzen Sache ist nur, dass Voraussetzung für die Rentenzahlung ein gültiger Aufenthaltsort ist. Wenn die Post (die zahlt ja die Renten) feststellt, dass der Aufenthalt deines Opas nicht ermittelbar ist, wird sie die Rentenzahlungen solange zurückhalten, bis er sich meldet bzw. sein Aufenthaltsort bekannt ist.

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Auf eine Hinterbliebenenrente ist das Einkommen anzurechnen, dass den gültigen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag Ost (also wenn Du im Osten wohnst) beträgt aktuell 637,03 EUR, der Freibetrag West 718,08 EUR. Erst wenn Du mit Deinem Brutto Verdienst darüber liegst, wird überhaupt etwas angerechnet. Die Anrechnung läuft wie folgt ab: Von Deinem Brutto Verdienst werden zunächst einmal 40% pauschal abgezogen. Der sich daraus ergebende Betrag wird mit dem Freibetrag verglichen. Von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt, nimmt man 40%, dieser Betrag wird dann von Deiner Witwenrente abgezogen. Bsp: Deine Witwenrente beträgt Brutto 800,- EUR. Dein Verdienst 1200,- EUR Brutto. 40% von 1200,- EUR abgezogen, ergibt einen zugrunde zu legenden Verdienst von 720,- EUR. Wohnst Du im Osten, läge Dein Verdienst jetzt noch genau 82,97 EUR über dem Freibetrag. Hiervon wären 40%, also 33,19 EUR von Deiner Witwenrente abzuziehen. Deine Rente beträgt dann 766,81 Brutto. Wohnst Du im Westen, läge Dein Verdienst 1,92 EUR über dem Freibetrag. Hiervon wären 40%, also 0,77 EUR von Deiner Rente abzuziehen. Deine Rente beträgt dann 799,23 EUR. Du siehst also, mit einem 400,- EUR Job kann Dir nichts passieren, es sei denn: Du beziehst neben Deinem Mini-Job noch eine eigene Rente. Dann werden beide Einkünfte zusammengerechnet.

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Da Dein Mann bereits eine Rente bezieht, die garantiert auch bereits gemindert ist (es sei denn, er bezog diese Rente bereits schon seit den Neunzigern), behält er diesen Abzug auf jeden Fall auch in der Altersrente, egal, wann diese beginnt. Abzugsfrei werden bereits geeminderte Rentenbeträge auf keinen Fall mehr. Eine Änderung kann sich nur noch ergeben, wenn Dein Mann nach Beginn seiner jetzigen Rente gearbeitet hat und dafür auch in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Nur hieraus würde eine neue Berechnung erfolgen, die daraus errechnete Rentensteigerung würde mit dem 63. Lebensjahr abzugsfrei sein. Da Dein Mann nächstes Jahr 60 Jahre alt wird, ist er nach dem 17.11.1950 geboren und fällt nicht mehr unter die Vertrauensschutzregelung für die abzugsfreie Rente ab 60.

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Leider liegt die Rechtslage so, wie Dir im Bescheid mitgeteilt. Die einzige Möglichkeit, die Du vielleicht hast, ist über den Weg der Auskunfts- und Beratungspflicht der RV.

Keiner kann von Dir verlangen, dass Du über 30 Jahre auf dem aktuellen Stand sein musst, was Deine Ex-Frau macht. Demzufolge konnte man von Dir nicht erwarten, dass Du als erster vom Tod Deiner Ex-Frau benachrichtigt wirst. Die RV hingegen erlangt umgehend Kenntnis vom Tod und wußte auch vom Versorgungsausgleich. Meiner Meinung nach wäre sie in der Beratungspflicht gewesen, Dich darüber in Kenntnis zu setzen und Dir Deine Möglichkeiten aufzuzeigen. Ich kenne zwar keinen Fall, in dem soetwas schon einmal versucht wurde, aber irgendwann ist ja bekanntlich immer das erste Mal.

Wenn Du damit Erfolg hättest, müsste man Dir Deine Rente bereits ab Februar 2010 rückwirkend erhöhen. Auf einen Versuch würde ich es ankommen lassen.

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Das kann sein und wird in letzter Zeit immer häufiger. In der Renteninformation stehen drei Beträge, 1. der Betrag Deiner derzeitigen Erwerbsminderungsrente, 2. der Betrag Deiner derzeitigen Altersrente und 3. der "was wäre wenn" Betrag bis zum vollendeten Lebensalter der Altersrente. Der zweite Betrag ist der aussagekräftigste Betrag, der muss von Jahr zu Jahr höher werden (wenn Du regelmäßig Beiträge einzahlst wie beschrieben). Der erste Betrag enthält auch Werte, für die nichts eingezahlt wurde, eine sog. Zurechnungszeit. Diese Zeit bestimmt sich immer nach dem derzeitigen Lebensalter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Hieraus wird ein zusätzlicher Betrag errechnet, der, wenn sich Dein Einkommen in den letzten Jahren verringert hat (z.B. Arbeitslosigkeit) auch geringer ausfallen kann. Beim dritten Betrag (der "was wäre wenn" Betrag) wird Deine Rente bis zum 65. Lebensjahr + X Monate hochgerechnet, indem man fiktiv annimmt, dass Du bis dahin die gleichen Beiträge wie in den letzten 5 Jahren einzahlst. Auch hier gilt: Hat sich Dein Einkommen zwischenzeitlich verringert, kann auch dieser Betrag geringer werden.

Wichtig und maßgebend ist immer der zweite Betrag. Nur hieran kannst Du Dich wirklich orientieren, wieviel Rente Du zu erwarten hast. Alle anderen Beträge sind reine Spekulation ;-)

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Nach dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich (dieses gilt seit dem 01.09.2009) werden alle Versorgungsansprüche berücksichtigt und entsprechend ausgeglichen. Dein Noch-Ehemann gibt also die Hälfte in der Ehzeit erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab und Du die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche. Der Ausgleich wirkt sich ab Folgemonat des Vorliegens der rechtskräftigen Entscheidung aus.

Der Versorgungsausgleich, der zu Deinen Gunsten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird, kann dazu führen, dass Du die 60 Monate (Mindest-Voraussetzungen für eine Regelaltersrente) erfülltst, da Dir dadurch Wartezeitmonate gutgeschrieben werden. Durch den Verorgungsausgleich erhältst Du von Deinem Mann Bonus-Entgeltpunkte, diese durch den Wert 0,0313 geteilt ergeben die Monate, die für die Wartezeit dazukommen. Die Auszahlung Deiner eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge und des Versorgungsausgleiches käme in Betracht, wenn die Wartezeit von 60 Monaten auch nach dem Versorgungsausgleich nicht erfüllt werden kann.

Das gute am neuen Recht ist, dass beide Ehegatten Teile oder den ganzen Verorgungsausgleich ausschließen können. Da es nach Deinen Schilderungen aller Wahrscheinlichkeit nach so sein wird, dass jeder von Euch etwas abgeben muss, könnte man diese Regelung in Betracht ziehen.

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Da Du Beamter schreibst, gehe ich mal davon aus, dass Du männlich bist.

Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten (kurz KEZ) der Mutter zugeordnet, wenn eine abgegebene gemeinsame Erklärung nichts anderes bestimmt. Das erst einmal zum Grundelegenden.

Wenn Du weißt, dass Du Dir die Beiträge erstatten lassen kannst, weil Du noch nicht mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt hast und als Beamter auch nicht mehr einzahlen wirst, würde ich einen Teufel tun, mir die KEZ in der Rentenversicherung anrechnen zu lassen. Dadurch könnte es Dir nämlich passieren, dass Du die 5 Jahre voll machst, weil KEZ als Beitragszeiten gelten. Dann hast Du keinen Anspruch auf eine Erstattung mehr. Also könnte das ganz klar negativ für Dich sein.

Auch bei der Beamtenpension werden KEZ berücksichtigt.

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Der Hinzuverdienst bei Bezug einer Eu-Rente wird in § 96a SGB VI geregelt. Demnach sind Mieteinnahmen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit stehen. Die EU-Rente wird dadurch also nicht gemindert. Die Schenkung kann daher angenommen werden.

Steuerrechtlich sind dann natürlich neben den Renteneinkünften auch die Einnahmen aus der Vermietung zu berücksichtigen. Hier können durchaus Steuernachzahlungen entstehen. Das würde ich aber am besten mit dem Finanzamt klären.

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Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen, in Deine Fall zwischen Schulausbildung und Studium, die nicht mehr als 4 Monate betragen, gelten als Anrechungszeiten wegen Schulausbildung. Ein reguläres Studium beginnt am 1. Oktober eines Jahres. Somit wäre die Zeit zwischen dem 19.06.2010 und dem 30.09.2010 nicht größer als 4 Monate und damit Anrechnungszeit wegen Schulausbildung. Insofern entstehen keine Lücken in Deinem Versicherungskonto. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit wäre insofern nicht erforderlich, es sei denn, Du hättest für die Übergangszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

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Das ist korrekt. Solange die eingezahlten Rentenbeträge - dazu zählen die Beiträge aus einer Beschäftigung, Beiträge für Wehr- oder Zivildienst, Beiträge bei Kranken- und Arbeitslosengeldbezug - weniger als 5 Jahre (60 Monate) betragen und man aufgrund einer versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamter) zukünftig keine weiteren Beiträge mehr einzahlen wird, hat man Anspruch auf Erstattung der bereits eingezahlten Beiträge.

Es werden aber nur die Beiträge erstattet, die man selbst eingezahlt hat. Das kann also nur die Hälfte der Beiträge sein, die Du aus einem Arbeitsverhältnis zahlen musstest bzw. die Dir von deinem Lohn abgezogen wurden.

Für die Erstattung der Beiträge gilt aber eine Wartezeit von 2 Jahren. Das heißt, erst wenn Du seit zwei Jahren in einem Beamtenverhältnis stehst, kannst Du einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Für den Antrag reicht zunächst ein einfaches Schreiben an den Rentenversicherungsträger, der Dein Konto führt, aus. Die erforderlichen Unterlagen werden Dir danach zugesandt.

Wenn Du die Wartezeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt hast, und Du nicht mehr abwarten kannst, zu wissen, wie hoch die Beitragserstattung wäre, kannst Du bereits jetzt schon einen Antrag auf eine Probeberechnung stellen ;-)

Gesetzliche Grundlage für die Beitragserstattung ist § 210 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI)

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Zur Bestimmung des Rentenbeginns müsste man zunächst Dein Geburtsjahr und den Geburtsmonat kennen. Grundsätzlich kann man die Regelaltersrente nach dem Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die ARGE auch das ALG II einstellen.

Der Gesetzgeber hat die Altergrenze für die Regelaltersrente jedoch stufenweise angehoben, so dass es, abhängig vom Geburtsjahr möglich sein kann, dass der Rentenanspruch ohne Rentenminderung nach dem 65. Lebensjahr liegen kann. Spätestens ab dem 67. Lebensjahr ist die Rente jedoch ohne Minderung zu zahlen. Daher sind Deine Geburtsdaten wichtig, um den frühstmöglichen Rentenbeginn prüfen zu können.

Ferner gibt es auch sog. vorgezogene Altersrenten, die man bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres beanspruchen kann, in der Regel sind diese jedoch mit einer Rentenminderung behaftet. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch hier Ausnahmeregelungen.

Wenn Du mir folgende Daten mitteilst, kann ich Dir die Rentenbeginne der in Frage kommenden Renten mitteilen: - Geburtsdatum - lag Arbeitslosigkeit am 01.01.2004 vor? - wurde zu einem Arbeitsverhältnis die Kündigung vor dem 01.01.2004 ausgesprochen? - bestand Altersteilzeit am 01.01.2007? - leigt eine Schwerbehinderung von mindestens 50% vor? Wenn ja, seit wann?

Alternativ kannst Du den diesen Rentenbginnrechner nutzen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Navigation/Rente/rentenbeginnrechnernode.htmlnnn=true

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Etwa 6 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält man automatisch einen sog. verkürzten Rentenantrag. Der ist bei weitem nicht so umfangreich, wie ein mormaler Antrag und kann eigentlich ohne Hilfe selbst ausgefüllt werden.

In dem verkürzten Antrag geht es eigentlich nur darum, die Aktualität der persönlichen Daten (Anschrift, Bankverbindung etc.) abzufragen. Man hat hier im Antrag auch nochmal die Möglichkeit auf Versicherungszeiten hinzuweisen, die bislang vielleicht vergessen wurden.

Ganz genau genommen, wäre der Antrag eigentlich nicht erforderlich. Na ja formhalber wird er aber immer noch versandt.

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Also, gesetzliche Grundlage ist der § 236a im SGB VI. Da heißt es im Absatz 4:

"Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben....."

Deine Mutter ist vor dem 17.11.1950 geboren und war am 16.11.2000 erwerbsunfähig. Somit kann sie mit 60 die Rente ohne Abschlag in Anspruch nehmen. Die Altersrente kann höher sein, muss aber nicht. Daher also vorher um eine Probeberechnung bei der Rentenversicherung bitten.

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