Die Abschläge, die bereits in der EM Rente vorhanden waren, bleiben auch in der Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, daran ändert sich nichts. Sinn macht die Altersrente für Schwerbehinderte ohnehin nur, wenn nach Beginn der Rente wegen EM noch Beitragszeiten (z.B. aufgrund einer Beschäftigung nach Beginn der EM Rente) hinzugekommen sind. Wenn nicht, bringt die Umwandlung nichts, da eine Erhöhung der Rente nicht zu erwarten ist. An der Rentenbesteuerung ändert sich nichts. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt automatisch eine Umwandlung der EM Rente in die Regelaltersrente. Hingegen würde die Altersrente wegen Schwerbehinderung jedoch nicht in die Regelaltersrente umgewandelt werden.
Um zu erfahren, ob die Altersrente wegen Schwerbehinderung eine Erhöhung bringen würde, bitte einfach den Rentenversicherungsträger um eine Rentenauskunft. Soviel ich weiß, wäre der RV-Träger hierzu bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Deines Vaters verpflichtet gewesen. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung erhält nämlich auch, wer berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei Deinem Schwiegervater somit bereits ab dem 01.04.2007. Unter Umständen - wenn die Altersrente höher sein sollte - bestünde der Anspruch rückwirkend ab dem 01.04.2007. Bitte also um zwei Rentenauskünfte, einmal zum 01.04.2007 und einmal zum 01.04.2010.