Hallo zusammen, ich habe eine Verständnisfrage zu , speziell Absatz 3....?
Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zu , speziell Absatz 3.
Dort steht sinngemäß, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit „abrufen können“. Gleichzeitig lese ich bei Pflegekassen wie , dass diese Beratungseinsätze verpflichtend sind – bei Pflegegrad 4 sogar vierteljährlich.
Jetzt meine konkrete Frage: Wie ist § 37 Abs. 3 SGB XI rechtlich korrekt zu verstehen? Bedeutet das „können“ im Gesetz eine freiwillige Möglichkeit, oder handelt es sich faktisch um eine Pflicht (inkl. möglicher Kürzung des Pflegegeldes bei Nichtwahrnehmung)?
Ich bitte um eine klare Einordnung mit Bezug auf den genannten Paragrafen.
Vielen Dank!