Na dann schauen wir mal ..
Schädigung aus Delikt
Dir könnte gegen den Herren ein Anspruch aus §823 I BGB und aus II zustehen.
Es lag jedenfalls eine Sachbeschädigung vor. Diese steht auch in einem kausalen Zusammenhang mit der Handlung des Herrn. Der Schutzzweck des §823 soll natürlich auch vor genau solchen Eigentumsverletzungen schützen, wir bekommen hier kein Problem. Weiter müsste die Sachbeschädigung rechtswidirig erfolgt sein. Die Rechtswidrigkeit wird regelmäßig mit der Verletzung eines Rechts- oder Rechtsguts aus §823 BGB indiziert. Verschulden lag auch vor, da der Herr vermutlich mit mindestens Fahrlässigkeit den Schaden herbeigeführt hat. Wobei ich davon ausgehe, dass hier mit Vorsatz gehandelt wurde.
Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§249 ff. BGB
Dir ist ein Sachschaden an dem Roller entstanden. Die Verletzung deines Eigentums/berechtigten Besitzes wird auch ursächlich für den Schaden (die Reperaturkosten) sein. Die Reperaturkosten sind auch vom Schutzzweck der Norm bei der haftungsausfüllenden Kausalität gedeckt.
Art und Umfang des Schadensersatzes
§249 II 1
Du kannst den für die Herstellung in natura (Naturalrestitution) erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Umsatzsteuer wird nach §249 II 2 BGB nur eingeschlossen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, heißt, wenn du das Teil auch tatsächlich bei einem Typ reparieren lassen hast. Ansonsten bleiben ihm diese 19% erspart.
Mitverschulden gem. §254 BGB wird dir vermutlich nicht anzulasten sein, sodass der Anspruch in voller Höhe bestehen bleibt.
Hinsichtlich §823 II BGB (Verstoß gegen ein Schutzgesetz) i.V.m §303 StGB
Deine Klage wird mit dem Zeugen Erfolg haben.