Hallo BodenloseTiefe,
Sie schreiben unter anderem:
Sind behinderte Menschen weniger wert als wir alle?
Das meint zumindest die Merheit der Menschen.
Antwort:
Derart pauschale Aussagen helfen Niemandem weiter, auch keinem Behinderten Menschen!
Was die Mehrheit der Menschen meint, muß nicht immer den Kern der Sache treffen!
Die Mehrheit kann sich auch oft irren!
Grundsätzlich gilt:
Jeder Mensch ist soviel wert, wie er sich selbst fühlt!
Stichwort: "Selbstwertgefühl!"
Es gibt auch unzählige gesunde Menschen ohne "Selbstwertgefühl!"
Anhand des Lohns kann man es sehen.
Behinderte bekommen in Behindertenwerkstätten nicht einmal Mindestlohn. Diese Menschen müssen sich mit einem kleinen Taschengeld (50 oder 70€) zufrieden geben. Das heißt, dass Behinderte weniger Wert seinen als andere, da sie nicht einmal Mindesltohn bekommen
Meint ihr, dass sich Behinderte nicht auch mindestens den Mindestlohn verdient hätten? Wieso bekommen Behinderte nicht einmal Mindestlohn?
Antwort:
An Hand des Lohnes können Sie überhaupt nichts sehen, sondern da müßen Sie schon ein bischen genauer hinschauen!
https://de.wikipedia.org/wiki/Werkstatt_f%C3%BCr_behinderte_Menschen#Wirtschaftliche_Grunds%C3%A4tze
Auszug:
Arbeitsentgelt und Sozialtransfers
Im Berufsbildungsbereich erhalten Rehabilitanden („Teilnehmer“) kein Entgelt durch die WfbM, sondern entweder ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger.
Das Ausbildungsgeld ist gesetzlich festgelegt.
Zurzeit werden für die ersten 12 Monate (ab Eingliederung in die Werkstatt) 67 Euro gezahlt.
Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 80 Euro monatlich.
Maßgeblich ist hierbei § 125 SGB III.
Im Arbeitsbereich ist dagegen eine Entlohnung durch die Werkstatt verpflichtend vorgeschrieben, wobei in der Regel mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses ausgeschüttet werden müssen (§ 12 Abs. 5 S. 1 WVO).
Ist die beschäftigte Person kein Arbeitnehmer, sondern steht zu der Werkstatt gem. § 221 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, hat sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.[
Das individuelle Entgelt basiert auf einem Grundbetrag, der seit dem 1. August 2016 80 Euro (zuvor 75 Euro) beträgt (§ 125 SGB III).
Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 221 Abs. 2 SGB IX).
Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro, seit 1. Januar 2017 52 Euro monatlich (§ 59 SGB IX).
Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt.
Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt.
Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2008 rund 159 Euro im Monat (bei einer Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche).
Von diesem Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen angewiesen sind (z. B. eine Wohnheimunterbringung), noch Eigenleistungen erbringen.
Diese Regelungen beziehen sich auf den § 82 SGB XII und legen fest, dass der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger bei ein Achtel (2018: 52 Euro) der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 416 Euro) liegt.
Über diesen Einkommensfreibetrag hinausgehendes Entgelt ist zu 50 % für die Wohnheimkosten einzusetzen.
Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 159 Euro/Monat nach dem Abzug für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 105,5 Euro
Zu den üblichen Leistungen gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.
Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert.
Im Vergleich zu jenen sind sie dadurch privilegiert, dass sie nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit (bei einer angeborenen geistigen Behinderung also bereits im Alter von ca. 40 Jahren) einen Anspruch auf „Rente wegen Erwerbsminderung“ besitzen.
Deren Höhe beträgt gemäß § 162 SGB VI 80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers.
Im Gegensatz zu erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmern verbessert sich nach Ablauf der Zwanzig-Jahres-Frist durch den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente die finanzielle Lage von Werkstatt-Beschäftigten.
Werkstattbeschäftigte erhalten nach 20 Jahren die volle Erwerbsminderungsrente.
Das tatsächliche Einkommen in der Werkstatt spielt dabei keine Rolle.
Die Beiträge werden in der Rentenversicherung aufgestockt („Rentenprivileg“).
Bezugsgröße sind ungefähr 80 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes aller Versicherten.
Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente beträgt nach 20 Beitragsjahren durchschnittlich knapp 800 Euro monatlich (infas-Forschungsbericht 516, Seite 49, vom September 2018).
Vor Ablauf der Zwanzigjahresfrist stehen denjenigen Angehörigen einer WfbM, die nicht über zusätzliche Einnahmen oder Vermögen verfügen, in der Regel Leistungen im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu.
Diese erhalten diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Summe aus individuellem Entgelt und Grundsicherung entspricht nach § 42 SGB VI dem Betrag, den auch ein bedürftiger Rentner bei gleichen Lebensumständen erhalten würde.
Fazit:
Oberflächliche Betrachtungen der umfangreichen Materie helfen Niemandem weiter:
Insbesondere die soziale Absicherung in Form des nicht zu verachtenden Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente nach bereits 20 Beitrags-Jahren sowie Anspruch auf Grundsicherung und soziale Geborgenheit in diesen Einrichtungen sind weltweit einmalig!
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad