Äh, wenn Du 10 Ordnungswidrigkeiten begangen hast, kommen 10 "Strafzettel" mit jeweils der Höhe gem. BKat (ggf. Gebühren und Auslagen)! Prüf doch erstmal ob bedes überhaupt miteinander zusammenhängt! Denn es gibt Talente, die parken um 17 Uhr falsch und um 17:30 wieder. Da haben wir schon zwei ... Der Rest könnte sein, das Du das angebotene Verwarngeld nicht rechtzeitig angewiesen hast und nun ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde. Und das würde vom Betrag hinhauen. 20€ + ca. 23,50 Auslagen und Gebühren = 45 €. Et voilá. (Gleiches Akzenzeichen kann ein Fehler sein oder eine Erhöhung eines Tatbestandes auf einen anderen Wert, daher gleiches AZ).

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Nach 6-12 Monaten geht es vor Gericht, inkl. Gutachter, Gegengutachter, Anwaltsparteien, Versicherungsvertreter vor Gericht die sich zanken etc. etc. (das ist der Regelfall). Und was dann dabei rauskommt steht in den Sternen; denn -wie der Volksmund weiß- "Vor Gericht und auf hoher See ist man nur dem lieben Gott ausgeliefert"... Im Übrigen wollen Autowerkstätten verdienen; wer am Ende bezahlt soll denen egal sein... und das ist es auch.

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Die Polizeibehörde, sprich das Land müsste das Einverständnis erklären. Alles andere ist möglich, aber mutmaßlich problembehaftet!

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Von der Polizei gar nicht, weil die Polizei lediglich Ermittlungsakten an erster Stelle fuehrt, die sie dann an die Staatsanwaltschaft -sofern es dazu Grund gibt- weitergibt. Die Polizei selbst hat ausserdem eigene Auskunftssysteme -fuer sich selbst- in die nur die Polizei selbst schauen kann (rein erstschrittlich-technisch). Eine wirkliche "Akte" in einem Ermittlungsverfahren wird zur Vorbereitung auf den Prozess meist an den Rechtsanwalt, gegen Gebuehr und mit Fristsetzung herausgegeben. Allerdings nicht Inhalte, die vorher den Prozess selbst behindern oder dessen Verlauf aendern koennten.

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Tja. Bei Ordnungswidrigkeiten hat die Behörde bzw. der Beamte Ermessenspielraum. Er übt seine Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Dieses "Ermessen" ist jedoch vollständig von Ort, Lage, Uhrzeit, Sachverhalt etc. abhängig. Beamter A würde das Fzg. vielleicht abschleppen lassen, Beamter B sieht keinen Grund für ein Einschreiten, weil seiner Auffassung nach, kein Einschreiten erforderlich ist. Die Behörde entscheidet in diesem Fall letztendlich. Als Bürger kann man nur mal "nachhaken". Das Problem ist: Da wird sich -solange die Gesetzgebung so ist- keinerlei Einigkeit finden lassen. Es ist völlig normal, wenn -wie gesagt- Beamter A ein Fahrzeug an Straße XYZ sofort abschleppen lässt, ein Anderer wiederum keinen Grund zum Einschreiten sieht. Das ist Alltag. Gilt aber nur für Ordnungswidrigkeiten, nicht für Straftaten und es darf bzw. sollte möglichst kein Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch ge(ge)ben (haben). Wobei das von Außen (also aus Bürgersicht) kaum wirklich nachzuweisen ist! Und unter "pflichtgemäß" verstehen viele viele Beamte viele viele verschiedene Sichtweisen!

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Strafrechtlich: 1. Da kommt nichts bei rum! Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (Erschleichen von Leistungen)

Zivilrechtlich: 2. Davon sind und werden die 40€ nicht berührt, die sind ans Verkehrsunternehmen zu zahlen, sofern Du dazu aufgefordert wirst! Außer natürlich, Du beharrst darauf, das Du einen Fahrschein hattest oder kannst sonstwie die Bahn überzeugen, das sie sich irrt (Den Beleg musst Du erbringen, sonst bleiben die dabei! Wenn nicht, werden die auf de 40€ beharren! Ob's ne Strafanzege gibt, entscheidet letztendlich die Bahn. Eher nicht, Aber man weiß ja nie. Wenn nicht gezahlt wird hingegen - garantiert!

Insgesamt aber ist das alles uninteressant, weil da nichts, absolut nichts bei herauskommt, außer vielleicht die 40€ für die Bahn. Der Rest: 17 Jahre alt, polizeiunbekannt = Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.

Zum Vorwurf bzw. zur Zahlungsaufforderung der Bahn schreibst Du Dieser eben einen Brief mit Deiner Darstellung der Sachlage! Dann entscheidet die Bahn ob sie das aufrecht erhält. Nur mal am Rande: "Lügen" wird der nicht;: Er übt das berufsmäßig aus, d..h. da wird unterstellt, das es keinen Anlass zu einer Lüge im Fall X gibt, wenn denn der Kontrolleur täglich 50 "Schwarzfahrer-Fälle" hat, warum sollte er dann hier lügen?

Solange Du (noch) keine Post von der Polizei hast, machst Du gar nichts. Und wenn die Bahn-Zahlungsaufforderung kommt, schreibst Du den Sachverhalt auf und schickst der Bahn diesen zu und wartest, ob die die 40€ wollen oder nicht. Wenn Du nämlich selbst jetzt zur Polizei gingest und das so erzählen würdest, müsste die Polizei erstmal ein Strafverfahren gegen Dich einleiten (wobei hier ja zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar ist, ob die Bahn denn überhaupt anzeigen will!!!)

Und dann schaue' mer weiter.

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Ab wann zählt "es" als Diebstahl und/oder Verletzung der Privatsphäre?

Mir wurde am Freitag mein Handy im Unterricht einkassiert.

Die Schulordnung besagt, dass das Handy ausgeschaltet in der Tasche bleiben muss, was es auch (fast) war. Es lag auf meinem Schoß, aber ausgeschaltet. Wir hatten eine Vertretungsstunde bei einer neuen Lehrerin, auf unserer Schule, als mir das Handy weggenommen worden ist. Außer von mir wurd auch von einem Mitschüler das Handy abgenommen. Nach einer 10-minütigen Diskussion, gingen wir in der 5-Minuten-Pause, zum Klingeln raus, da die anderen Mitschüler (wortwörtlich) drängten und herumgafften. Als dann die Lehrerin, bei der wir in der 2. Stunde hatten über den Flur lief, sagte sie, dass wir (Ich+Mitschüler) der Lehrerin das Handy geben sollen, und wir es nach Schulschluss wiederbekommen(Die Neue wollte das bis zum Montag behalten, was aber laut Schuldordnung NICHT erlaubt ist), worauf wir dies auch taten. In der 3. (und letzten Stunde, da Zeugnisausgabe) kam unsere Klassenlehrerin wutentbrannt in den Klassenraum, und erwähnte sofort unsere beiden Namen. Sie sagte: "Ich habe jetzt eure Handys, und behalte die bis Montag.. Das was meine Kollegin mir erzählt hat, ist ja schlimm. Dass ich die bis Montag behalte ist bei euch beiden ein absoluter Ausnahmefall." Ich fragte darauf, ob ich wenigstens die SIM-Karte wiederbekomme, weil ich über's Wochenende dringend erreichbar sein muss (wir waren mit unserer Konfirmationsgruppe in einem Feriendorf). Meine SIM hab ich dann nicht zurück bekommen. Einen Grund dafür? Gibt's nicht. In der Schulordnung steht, wie oben geschrieben, dass das Handy ausgeschaltet in der Tasche bleiben muss. Und im Maßnahmenkatalog, dass das zwei Nächte in der Schule bleibt, bei Abnahme.

____Bis hierhin erstmal - Diebstahl____

Als ich dann heute so gegen 13 Uhr Zuhause war, machte ich auch direkt den PC an. Siehe da, 2 neue Nachrichten. Laut denen die mich angeschrieben habe war ich "am Handy online", das war so gegen 11 Uhr. Dass mein Konto gehacked wurde kann ja keinen Sinn ergeben, da solche Leute ja auch immer, die "Notiz" desjenigen in irgendwelche peinlichen Dinge ändern. Also gut;

Die Fragen dazu jetzt: Der erste Text, ist das Diebstahl, das so dreist zu behalten, mit oben genannter Aussage? Und.. Wenn das in der Schule eingeschlossen wird, dann kann die ja nicht mein Handy anmachen. Da das aber trotzdem angewesen sein muss, zählt das ja auch als Diebstahl, wenn die das mit nach Hause genommen hat.?

Und zum 2. Falls die Lehrerin, die das Handy hat, wirklich das Handy wieder angemacht hat( ich hab keinen PIN drin ) ist das dann eine Verletzung der Privatsphäre? Für Sonntage stelle ich nämlich keine Wecker.

Sorry für den langen Text, aber das musst ich einfach mal so niederschreiben.

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Keinerlei "Diebstahl". Keine Zueignungsabsicht und ferner wäre es dann "Unterschlagung" - die Lehrerin war ja offenkundig im Besitz des Geräts, sie hat es ja nicht (heimlich) entwendet. Aber auch bei der Unterschlagung fehlt es ja auch darin, das sie es behalten wollen würde. Das mag vielleicht "dreist" sein oder klingen, aber anscheinend hat sich die Schule gem. Schulordnung verhalten und dann als Konsequenz Handy's "einkassiert". Die Schulordnung ist sowas wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Wenn Du auf diese Schule gehst, nimmst Du auch die Schulordnung, die ja sicherlich aushängt bzw. erhältlich ist, zur Kenntnis und verpflichtest Dich zu deren Achtung. Sowas wie "Verletzung der Privatsphäre" existiert strafrechtlich nicht. Das mag alles unelegant und unschön sein, aber strafrechtlich uninteressant. Höchstens, aber allerhöchstens könnte man -wenn man denn selbst auf diesen Gaul aufspringen will (und das sollte man sich sehr gut überlegen!)- Schadensersatz für die entgangenen Tage verlangen, da das Gerät ja nicht genutzt werden konnte. Nur, den zu Beziffern wäre schwierig und andersrum könnte man ja auch wieder mit dem "Akzeptieren durch Kenntnisnahme der Schulordnung und der Handywegnahme durch die Lehrkräfte gem. Schulordnung" argumentieren. Wenn Du scharf darauf bist, geh zu einem Rechtsanwalt, leg 100-200€ auf den Tisch, lass Dich beraten und fordere ggf. Schadensersatz, mit dem Wissen, das am Ende mutmaßlich weitere € von Dir erstmal fließen müssen und die ganze Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hat! Und Allgemein: Schüler gegen Lehrer geht meistens eben n i c h t zugunsten des Schülers aus...

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"Müssen" so gesehen: Nein. Es gibt kein Gesetz, was das vorschreibt! Allerdings interne Vorgaben, Vorschriften und Richtlinien innerhalb der Polizei! Je nach Bundesland: Ich kenne: Ab 2.000€ Sachschaden und/oder grundsätzlich bei Personenschäden. Dann wird eine andere Streife für die Unfallaufnahme herbeigeholt. Allerdings hat das eigentlich nur was damit zu tun, dass das Land das so möchte. Bei Bürgern untereinander soll das so sein, das sie das selbst regeln (außer Personenschäden!).

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Straftaten sollen ja nicht nach Bedeutung angesehen werden, aber wenn sich wegen einem Ex-Freund, der irgendwie, irgendwann mal sagt, er hätte dieses oder jenes mit dir gemacht oder nicht gemacht, ein Beamter hinsetzen, ggf. noch die Anzeige schreiben (sofern Du sie nicht ausführlich genug schreibst) UND noch ermitteln soll, ob eventuelle Beweismittel, außer Deiner Aussage vorliegen und jeder gleich "anzeigt", dann liegt alles brach und alle sind damit beschäftigt ... Und selbst wenn ein verwertbares Beweismittel, die Bejahung das eine Straftat vorliegt (ich erkenne aus diesem einen Satz KEINE), wenn überhaupt, dann vielleicht ein Beleidigungsdelikt und da musst Du darauf beharren, dass das verfolgt wird. Ergebnis: Neun Monate Schreibkram, dann Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit oder eine Verwarnung (od. Ähnl. außer die Person ist stets deswegen auffällig und betreibt solche Sachen regelmäßig und mehr als aktiv). Mein aufrichtiger Tip: Bevor Du irgendjemanden anzeigst, nimm Dir einen Tag Zeit, setz Dich als Zuschauerin in einen Gerichtssaal und nimm die Verhandlungen wahr, in denen es um solche Delikte geht. Wenn Du dann weiter Lust auf diesen Weg hast, könntest Du ihn ja wählen... Ach' und PS: Wenn sich natürlich herausstellt, das Du Person X zu Unrecht beschuldigt hast, kann der natürlich Strafanzeige gegen Dich stellen (Falsche Verdächtigung). Das nehmen die Gerichte ziemlich ernst, weil sie möglicherweise vorher eben diese 9 Monate auf etwas herausgearbeitet haben, wo nichts war...

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Ja, wenn vorher das Einverständnis des Karteninhabers gegeben ist. Aber um Irritationen vorzubeugen: Wenn die "Penner" (?) kontrollieren und dann stellt sich so eine ad-hoc-Situation heraus ("ja, mit dem Mädel da vorne"), dann wirst Du um die 40€ tatsächlich nicht herumkommen (+ ggf. Strafanzeige wegen Erschleichen von Leistungen). Das ist bei praktisch allen handelsüblichen Amtsgerichten schon durch, also dieses erstmal nichts haben und dann doch mit X, Y, Z mitfahren (wollen). Kurzer Sinn: Die BVG wird höchstwahrscheinlich nicht auf das Erhöhte Beförderungsentgelt (scheinbar zurecht) verzichten wollen und Du solltest in den Beförderungsbedingungen (AGB's der BVG) mal nachschauen, was da genau vorgesehen ist, bei Fahrten mit einem Dritten. Und nur mal so am Rande: Trotz aller, aller, aller und aller anderslautenden Meinungen, "Wissen" und Hören-Sagen: Ich habe aus keiner Stadt, aus keiner Verkehrsgesellschaft und von keinem Fahrscheinkontrolleur (und deren etlichen Vorgesetzen!) jemals irgend auch nur einen Ansatz des Verdachts von Provisionen gehört oder gar belegt bekommen! Es ist unstrittig, das die "schreiben sollen", aber wenn Fahrgast X im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, gibt es für die eben nichts zu schreiben. Da kann man auch nichts hineininterpretieren! Normalerweise sind -egal aus welcher Stadt- Kontrolleure für ihr Fach gut ausgebildet und wissen genau, wann sie jemanden aufschreiben und wann nicht. Jemand, der eine Fehlerquote von 50% hat, wird sicherlich nicht eine lange Zeit bei denen bleiben...

Und zu dem Mädchen: Die BVG hat das Hausrecht. Wenn die BVG ihr theoretisch (nur erstmal rein theoretisch!) unterstellt, die Karte missbräuchlich verwendet zu haben oder zu verwenden, dann kann die BVG natürlich die Karte einziehen. Und sofern die BVG dann noch draufsetzen will: Strafanzeige gegen Dich wg. Erschleichen von Leistungen und gegen sie wegen Beihilfe.

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Ja. § 35 StVO. Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsamt) sind von den Vorschriften der StVO ausgenommen, sofern für den Einsatz dies notwendig erscheint. "Notwendig" ist übrigens sehr, sehr dehnbar!

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Je nachdem, welche Kompetenzen und Aufgaben das jeweilige Ordnungsamt hat! Grundsätzlich können Strafanzeigen in beliebiger Form, jederzeit, bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden. Ordnungswidrigkeiten ebenso. Das Problem beim typischen Kleinstadt-Ordnungsamt bzw. auch Großstadt-Ordnungsamt mit nur-Kompetenz und Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten ist, das die keinerlei Ressourcen, Kompetenz und Personal für Strafanzeigen haben! Da sitzen eher Verwaltungsangestellte. Nur sehr wenige Ordnungsämter verfügen über die (gewollte) Kompetenz, Zuständigkeit und organisatorische Fähigkeit, Strafanzeigen aufzunehmen. Wenn der zuständige "Mensch" vom Ordnungsamt nicht nur Übermittler sein soll, sondern selbst das Ganze aufnehmen, schreiben, ggf. ermitteln und interpretieren soll, dann braucht er auch die Ausbildung und Zuständigkeit. Lange Rede, kurzer Sinn: OWi's bei der Polizei (Polizei heißt, auch bei einem Polizeibeamten, den man bspw. auf der Straße sieht) und beim Ordnungsamt, Strafanzeigen bei der Polizei und bei Gericht sowie bei (Ordnungs-)Ämtern, deren Beamte dazu verpflichtet, ernannt sind! Ob sie das sind und machen, kann man aber nur durch direkte Nachfrage erfahren.

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Die Frage wäre doch, um was für Anträge/Bescheide etc. handelt es sich?! Es ist möglich, nicht üblich, aber möglich, das bestimmte Sachverhalte nicht mehr mit Elan oder überhaupt großartig verfolgt werden. Das kann aber auch ermittlungsinterne Gründe haben, die nichts mit Dir (und Deiner Familie) zu tun haben! Wenn man beim Ordnungsamt bzw. der Polizei nun mal nicht weiter weiß oder nicht weiter kommt, nützen auch 100 Anträge oder Strafanzeigen nicht! Egal von wem sie kommen. Man informiert dann den Antragsteller oder Anzeigeerstatter ja nicht persönlich über den Sachstand oder hält ihn (ständig) auf dem Laufendem! Schreiben über Rechtsanwälte sind meist mit mehr Nachdruck versehen als "bloße Bürgerschreiben". Ansonsten kann man sich ja direkt an's Amt und nicht an Beamten X wenden! Nur: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist sowas wie eine interne Strafanzeige. Wenn da nicht wirklich belegbar was dahinter steht, gibt's i.d.R. die Retourkutsche wg. Falscher Verdächtigung! Eine bloße Untätigkeit oder Unfähigkeit reicht nicht aus. Und eine Strafanzeige fällt ja flach, da ja keinerlei Straftatbestand vorliegt. Das Problem liegt doch darin, das man intern ja nicht nachschauen kann, ob vielleicht genau der beschuldigte Beamte 10x was gemacht hat und rechtlich korrekt erkannt hat, das er nichts machen kann. Bürger werden eher selten(er) über den Weiterverlauf informiert!

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(Die Anwort ist relativ kurz und beinhaltet nicht alle Optionen bzw. Varianten!)

  1. Ist das Verwarngeld erstmal nur ein Angebot. Mehr nicht. Wenn Du damit einverstanden bist, zahlst Du's, und das Thema ist erledigt.
  2. Bist Du nicht damit einverstanden und äußerst Dich, wird mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet. D.h. zu den 35€ kommen die Verwahrenskosten- und Auslagen hinzu. (Um die 20€). D.h. 35+20€. Dann kann die Behörde weiter darauf beharren und das Geld fordern.
  3. Du bist und bleibst komplett dagegen, zahlst weder die 35€, noch die Verfahrensgebühren und letzten Endes geht es vor Gericht - mit weiteren Kosten!
  4. Entweder schreiben die da immer so und haben wohl ihren Grund den Tatbestand so zu "knollen" oder es ist ein Ausnahme-oder Seltenheitsfall. Meistens jedoch, eigentlich immer, wissen "die", wo und was sie schreiben. (Aber nur sofern es von der Polizei- oder Gefahrenabwehrbehörde kommt!)
  5. Sofern eine Bürgerin X Dich angezeigt hat, kann es sein, das der Tatbestand und überhaupt das Ganze lediglich telefonisch oder per Post angezeigt wurden und kein Polizei- oder Ordnungsbeamter das gesehen hat. In solchen Fällen weichen Behörden meist vor weiteren Maßnahmen zurück, weil ein Bürger, der einen anderen Bürger anzeigt, meistens keinen "echten Eindruck" vor Gericht gewinnen kann und Verfahren meist schon von der Bußgeldstelle -bei Einspruch- eingestellt werden! Übrigens: Es reicht aus, wenn bereis ein (vielleicht ungeschickter) Fußgänger ausweichen musste! Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn die Polizei- Ordnungsbehörde die OWi-Anzeige gefertigt hat, kommen Mehrkosten und sie werden das Verfahren mutmaßlich nicht einstellen, da sie an dieser Stelle stets oder öfter "aufschreiben". Wenn ein Nachbar aufgeschrieben und gemeldet hat und die Bußgeldstelle lediglich aufgrund dessen Aussage das so zurechtgemeiselt hat und der Angezeigte nicht einverstanden ist, sollte es eingestellt werden. Ich kenne die Örtlichkeit und die Gegend nicht, aber ich weiß, das solche Bürger-als-Zeugen-Fälle seltens gut für die Behörde ausgegangen sind, weil meist Nachbarschaftskriege oder andere Motive ans Licht kamen und das der Grund für's Anzeigen war.
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Es ist erstmal eine Kostenfrage. Bayern wollte sich diese Kosten bislang nicht aufdrücken. Im Übrigen sind die blauen (Hamburg, Niedersachsen bspw. schwarz, schwerstes-dunkelblau) Uniformen nicht (mehr) so einheitlich, wie es die Grünen waren! Stell fünf Bundesländer in neuer blauer Uniform nebeneinander, und die Mützen(bänder) und Form der Bekleidung, Taschen, Beschriftung etc. unterscheiden sich deutlich. Von Hemdfarbe Hellblau, dunkel(st)blau, weiß bspw. Oder auch der neueste Trend: Polohemden! Die blaue Farbe hat nur eine Tücke: Dadurch das sich die Wachdienste gem. Bewachungsgewerbeordnung in ihrer Bekleidung deutlich von der Polizei unterscheiden mussten, waren diese i.d.R. blau bekleidet. Jetzt wurde die Polizei ebenfalls blau und in manchen Bundesländern ist es für den "gemeinen" Bürger eher schwer(er) zu erkennen, ob die Herren mit blauer Einsatzhose und hellblauem Diensthemd mit Wappen nun U-Bahn-Wache oder Polizeibeamte sind! Und da man aus Kosten-Wirtschaftlichkeitsgründen allen Wachunternehmen nun nicht zumuten kann auf -meinetwegen- orange auszuweichen, wird das so bleiben.

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Das Verkehrsunternehmen hat das Hausrecht im Bus oder der Bahn und der Fahrer ist Betriebsangestellter und übt das Hausrecht für die Verkehrsgesellschaft aus. Wer Hausrecht hat, entscheidet, wen er quasi bei sich haben möchte. Öffentliche Verkehrsmittel und (Bahn-)Anlagen sind da etwas problematisch, da es auch öffentlicher Verkehrsraum ist. Die Beförderungsbedingungen werden jedoch dem Betriebspersonal die Berechtigung einräumen, Fahrgäste, die sich daneben benehmen, rauszuschmeißen. Wenn am Folgetag so gesehen der gleiche Fahrer befürchtet, das sich der sich gestern ihm gegenüber beleidigend verhaltende Fahrgast wieder so verhält (und damit a) gegen die Beförderungsbedingungen verstößt und b) möglicherweise eine Straftat, nämlich Beleidigung, begangen hat), dann kann er ihm durchaus die Beförderung verweigern (unabhängig ob ein Fahrschein existiert oder nicht), obwohl es eine theoretisch Beförderungspflicht gibt, die aber i.d.R. durch die Beförderungsbedingungen eben das Verkehrsunternehmen davon entbinden, wenn jemand gegen die geltenden Bedingungen verstößt.

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Ganz simple Antwort (unabängig aller Lärm, Immissionsschutz, Sprengstoff- oder sonstiger Rechtsvorschriften, Verordnungen etc. etc.): Im Rahmen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden jede Maßnahme anordnen oder treffen (je nach Formulierung und Paragraph des jeweiligen Landespolizeigesetzes), um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Begründungen für die Handlung im Sinne von "Zum Zwecke der Gefahrenabwehr" sind i.d.R. Totschlagsargumente, gegen die auch "Einwände" keinerlei aufschiebende Wirkung der polizeilichen Anordnung haben. Und wieder ganz simpel die gefahrenabwehrende Anordnung begründet: "(Jugend-)Feuerwerk + Feld" = Feuergefahr(möglichkeit). Und da die Polizei -außer denjenigen die sich zufällig oder bewusst damit auskennen- davon keinerlei Kenntnis haben kann, ob das Feuerwerk nun "Jugendfeuerwerk" oder "Erwachsenenfeuerwerk" oder was auch immer ist, ist die Maßnahme der Untersagung des Abschusses legitim. Die Begründung "Ruhestörung" wäre auch wiederum problemlos möglich, da durch die Ruhestörung (ohne überhaupt in spezialgesetzliche Regelungen gehen zu müssen), die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wäre.

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Vorab: Wenn ein normaler Bürger nach Eintreffen der Polizei in einem solchen Szenario sofort mit "Notwehrrecht" und meinetwegen noch mit "ich habe gemäß §32 gehandelt", erklären oder begründen würde, dann würde es schon fragwürdig... Wer eine Waffe, egal was ( Schlagstock, Schusswaffe, Pfefferspray etc. mit sich führt, dem wird grundsätzlich die Bereitschaft unterstellt, diese auch einsetzen zu wollen)

Selbstverständlich darf man niemanden per se aus dieser Annahme heraus "töten". Im Übrigen fehlt es ja beim Zurennen ja noch am gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff! Eine Notwehrhandlung kennt rechtlich die erforderliche Abwehrhandlung (nicht irrtümlich die Mildeste), somit wäre als Handlung -wenn es erforderlich ist und der Angriff nicht anders abwendbar ist) im Sinne von Tötung streng genommen auch gestattet; nur wer schießt zwei Leute direkt tot, die auf jemanden Zurennen? Wer aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung diese Grenze überschreitet, wird (normalerweise) nicht bestraft. Aber solche Szenarienbilder sind einzigartig. Eine Notwehrhandlung darf natürlich auch ausgeübt werden, wenn erkennbar ist, das ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff am Entstehen ist, kurz bevorsteht. Es muss nicht vorher bereits etwas passiert sein, um sich erwehren zu dürfen. Das ganze Szenario ist trotzdem für klare Aussagen zu abstrakt!

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Uanbhängig des Restlichen: Praktisch fehlerfreies Lesen und Schreiben können! Und das in Amtssprache! Und vor Allem: Arrtikulationsfähigkeit! Letztendlich verfasst man Ermittlungsberichte und diese "landen" dann bei der Staatsanwaltschaft und ggf. bei Gericht. D.h. praktisch jedes Einstellungsverfahren beinhaltet ein ziemlich fehlerfrei zu absolvierendes Diktat, ggf. einen Aufsatz, oft auch die eigene schritliche Wiedergabe (und dem Versuch einer polizeilichen Interpretation) eines vorher angeschauten Videobandes.

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Notwehr gegen Raucher möglich? Hausrechtsverletzung durch Rauchen?

Gesetzt sei folgender Fall:

In einem Einkaufszentrum, in dem das Rauchen vom Eigentümer verboten wurde, sitzt N aufeiner Bank. Nun gesellt sich R dazu und zündet sich eine Zigarette an. N weist R darauf hin, dass in dem EInkaufszentrum das Rauchen verboten ist, und dass R das Rauchen unterlassen soll oder das Gebäude verlassen. R raucht trotzdem weiter.

  1. Frage: Ist das Rauchen gegen den erklärten Willen von N ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf N? (womit Notwehr gerechtfertigt wäre)

  2. Frage: Stellt bereits das Rauchen in dem Gebäude in dem das Rauchen untersagt ist, auch ohne die Einwände von N eine Verletzung des Hausrechts des Eigentümers dar, ebenfalls ein rechtswidriger Angriff? (womit wiederum Notwehr gerechtfertigt wäre)

  3. Frage: Wie verhält es sich, wenn das Rauchen nicht (nur) vom Eigentümer, sondern per Gesetz an dem betreffenden Ort verboten ist.

Meine Idee zu den verschiedenen Punkten:

  1. Es ist grundsätzlich sonderbar, wenn eine Handlung allein durch den Ort an dem sie geschieht zu einem rechtswidrigen Angriff wird, allerdings nicht undenkbar. (In einer Bank eine Pistole zu ziehen, ist wahrscheinlich ein Angriff, auf einem Schießstand in der Regel nicht.) Zur Beantwortung der Frage muss zuerst beantwortet werden, ob es sich überhaupt um eine rechtswidrige Tat handelt und dann ob es ein Angriff auf N ist. Ich finde das zweite einfacher zu bejahen als das erste, denn N legt offenbar großen Wert darauf nicht dem Zigarettenrauch ausgesetzt zu werden und hat vielleicht sogar extra deshalb das EInkaufszentrum aufgesucht und sich nicht draußen auf eine Parkbank gesetzt. Allerdings beabsichtigt R mit seinem Rauchen ja nicht n zu schädigen. Das ist ein unangenehmer Nebeneffekt, den R wohl auch lieber vermeiden würde. Andererseits kommt es bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Angriffes ja nicht auf die Absicht des Angreifers an. (Ein Pädophiler etwa könnte auch in bester Absicht glauben, dass das Kind auch Sex von ihm will, trotzdem ist es ein rechtswidriger Angriff.)

  2. Hier ist die Frage, wie das Rauchverbot zu verstehen ist: EIne Interpretationsmöglichkeit: Für alle Personen, die gerade im Moment mit Rauchen beschäftigt sind, gilt ein Hausverbot. Dann verstieße der Raucher im betreffenden Moment gegen das Hausverbot, womit Notwehr möglich ist. Denn der Hausherr hat nicht generell etwas dagegen, dass Raucher sein Gebäude betreten, sie sollen nur draußen rauchen.

  3. Grundsätzlich ist ja keine Notwehr zugunsten des Staates möglich, also auch keine Notwehr um den Angriff auf die Rechtsordnung zu unterbinden. In diesem Fall wäre aber vielleicht eine Festnahme nach § 127 StPO möglich, da der Raucher eindeutig gegen geltendes Recht verstößt. (Kann § 127 StPO nur bei Straftaten oder auch bei Ordnungswidrigkeiten angewandt werden?) Außerdem kann angenommen werden, dass entsprechende Rauchverbote explizit zum Schutz der Gesundheit erlassen wurden, womit in diesem Fall auch ein rechtswidriger Angriff vorläge.

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Das sind Ideen...

Also:

  1. Nein, es liegt kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor. Außerdem gilt grundsätzlich, das Notwehr dann ausgeübt werden soll (ggf. ja dadurch erst muss), wenn kein Eintreffen der Polizei möglich ist oder diese einfach nicht vor Ort ist. Außerdem würde erstmal "Ausweichen wenn möglich" gelten. Das Rauchen bzw. die Überwachung oder Genehmigung des Rauchens obliegt dem Eigentümer/Besitzer.

  2. Es stellt keine Verletzung seines Hausrechts dar, da er dieses ja noch gar nicht ausgeübt hat oder versucht hat ausuüben. Die Verhaltensordnung (Nichtrauchen) verpflichtet den Besucher beim Betreten (welche er ja annimmt) zum bestimmungsgemäßen Verhalten. Wenn der Hausrechtsinhaber (oder dessen Besitzdiener) dann den Raucher hinausschicken und derjenige nicht nachkommt und trotzdem im Gebäude verweilen würde, würde er Hausfriedensbruch begehen. Antragsberechtigt wäre aber der Geschädigte, also der Eigentümer (oder dessen Besitzdiener). Außer dem Nichtbeachten der Nichtraucherordnung (was ja eine individuelle Verhaltensordnung des Eigentümers ist), besteht ja in dem Beispiel keinerlei Straftatbestand! Selbst wenn alle Raucher dann gegen die Hausordnung verstoßen würden, wäre das Sache des Eigentümers (Besitzers/Besitzdieners) im Rahmen seines Hausrechts zu unterbinden. Mehr als die Person aus dem Gebäude zu bitten und beim ausdrücklichem Nichtnachkommen der Aufforderung -auch mit Gewalt- zu entfernen, bleibt nicht. Keinerlei Notwehr!

  3. Da es an der Straftat mangelt, kann es auch keine Vorläufige Festnahme durch Jedermann geben! Zusätzlich, wenn denn eine Straftat vorliegen würde (bspw. siehe Punkt 2. Der Betroffene weigert sich nach Aufforderung des Wachdienstes das Gebäude zu verlassen und dieser möchte nun Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstatten) müsste die Identität der Person unbekannt (identitätssichernde Festnahme) oder die Person der Flucht verdächtig sein (Flucht im Sinne von Großkriminallität, also da wo ein Absetzen ins Ausland erwartet wird) müsste (anwesenheitssichernde Festnahme). Diese würde aber nur bis zum Eintreffen/Übergabe an die Polizei gelten. Steht die Identität jedoch schon vorher (in diesem Hausfriedensbruchsbeispiel) fest, ist keine Vorläufige Festnahme durch Jedermann gestattet!

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