In deinem Fall sollte man zwei Sachen unterscheiden:
1. strafrechtliche Belange:
Du schreibst, dass es um einen Betrugsfall geht. Wenn der Minderjährige schon 14 Jahre alt ist, ist er strafmündig, d. h. wenn du ihn per Strafanzeige anzeigst, würde er ggf. für den Betrug bestraft werden, sofern die Justiz ebenso von einem Betrug ausgeht.
Diese Sache ist zunächst unabhängig davon, ob er zahlt oder nicht zahlt.
2. zivilrechtliche Belange:
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren alt ist. Wenn der Anwalt schon schreibt, dass er noch kein eigenes Geld verdient, scheint es unstrittig zu sein, dass hier der Betrugsfall angenommen wird. Mich wundert nur, dass die Eltern hier nicht weiter erwähnt werden.
Wenn du also mittels Klage oder Mahnbescheid deine Forderung aus dem Betrugsfall durchsetzt, hättest du einen vollstreckbaren Titel, womit du 30 Jahre lang deine Forderung gegenüber dem heute Minderjährigen vollstrecken könntest.
Der Anwalt will damit nur klar machen, dass du jetzt hier nicht innerhalb kürzester Zeit dein Geld erhalten wirst, denn wenn der Minderjährige kein eigenes Geld verdient, dürfte es schwer sein, etwas zurückzuzahlen. Dazu braucht es keinen Paragraphen.
Das bedeutet aber nicht, dass du nicht mittels Mahnbescheid (mit anschließendem Vollstreckungsbescheid = Titel) oder Klage (bei Klagegewinn = Titel), die Forderung feststellen lassen kannst, denn damit kannst du 30 Jahre lang das Geld einfordern. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Vereinbarungen.
Da der geschilderte Sachverhalt nicht ausführlich genug ist, kann ich dir nur raten, dir die Forderung wie oben beschrieben zu "sichern" und nicht auf bloße Zusagen des Minderjährigen oder dessen Anwalts zu vertrauen. Ggf. kann es auch die Eltern des Minderjährigen treffen.
Sollte der Minderjährige dann sein eigenes Geld verdienen, könntest du mit dem "Titel" dann das Geld einfordern.
Gruß franzius007