Hallo,
vielleicht hätte ich das besser nicht einem Fahrlehrer auf Social Media schreiben sollen.
Ich habe gemerkt, dass er wütend wurde – er hat meinen Kommentar gelöscht und geschrieben, ich solle nochmal lernen.
Hmm … aber ich verstehe nicht, ob ich da wirklich falsch lag?
Er hatte zwei Bilder gepostet:
📸 Bild 1: Beim ersten Standpunkt beim Parken müsse man 10 Meter Abstand halten.
📸 Bild 2: Beim Parken müsse eine Restfahrbahnbreite von 3 Metern bleiben.
Ich hab unter Bild 1 kommentiert, dass man die 10 Meter Abstand nur halten muss, wenn das Fahrzeug eine Ampel verdeckt.
Und zu Bild 2 hab ich geschrieben „3,50 Meter“ und den folgenden Text gepostet, den ich mir schon vor längerer Zeit zur Sicherheit aufs Handy gespeichert habe, falls ich ihn mal vergesse:
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eine Engstelle liegt in der Regel vor, wenn ein 2,55 m breites Fahrzeug (höchstzulässige Breite gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) mit einem Sicherheitsabstand von 0,5 m nicht mehr ohne Weiteres an einem geparkten Fahrzeug vorbeifahren kann. Unter einer Restfahrbahnbreite von 3,05 m liegt damit ein gesetzlich vorgesehenes absolutes Haltverbot vor. Gegenüber Ein- und Ausfahrten müssen sogar 3,50 Meter Restbreite vorhanden sein.