bedeutet „religiöse Pflicht“, „(göttliche) Verordnung“, „Verordnung“. Fard ist die Summe derjenigen religiösen Verpflichtungen, die Muslime im Ritualleben bedingungslos zu erfüllen haben. Das Verb dazu ist fara�?a bzw. iftara�?a und kommt entsprechend in der Bedeutung von: „jemandem etwas als (religiöse) Pflicht auferlegen“, „verordnen“, „für verbindlich erklären“ sowohl im Koran als auch im Hadith vor.
Die Rechtslehre definiert zwei Arten von fard als religiöse Verpflichtung:
die persönlichen Pflichten fard, denen jeder Muslim nachkommen muss, wie die täglichen fünf Gebete, das Fasten im Monat Ramadan und die Teilnahme am öffentlichen Freitagsgebet. Letztere Verpflichtung ist - wie die fünf Gebete und das Fasten - schon im Koran verankert: „Ihr Gläubigen! Wenn am Freitag (w. am Tag der Versammlung) zum Gebet gerufen wird, dann wendet euch mit Eifer dem Gedenken Gottes zu und laßt das Kaufgeschäft (so lange ruhen)!“ – Sure 62, 9
die gemeinschaftlichen Pflichten, bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt, wie z.B. Totengebet, Dschihad, das Studium von Hadith, Tafsir und anderen Wissenschaftsdisziplinen. Die Verrichtung der täglichen fünf Gebete - als fard al-'ain - muß nicht in der Gemeinschaft erfolgen; dies ist nur fard al-kif�?ya.
Die koranische Rechtsnorm das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten findet in der Rechtslehre in beiden Arten des Fard Beachtung: sie kann sowohl eine von der Gemeinschaft - z.B. Dschihad - als auch von einer Einzelperson zu erfüllende Verpflichtung darstellen. Zum letzteren zählt z. B. die Rechtslehre über die Ermahnung der Ehefrau oder der Kinder durch den Ehemann „das Verwerfliche“ im privaten Bereich, zu dem die Allgemeinheit keinen Zugang hat, zu unterlassen.
Derjenige, der die persönlichen Pflichten unterläßt, wird zu ihrer Erfüllung islamrechtlich gezwungen Die anderen vier Kategorien über die islamrechtliche Zuordnung menschlichen Handelns finden sich unter Scharia mit weiteren Literaturangaben.