Das ist, so wie Du die Frage gestellt hast, nicht möglich.
Es gibt private Gläubiger, also jedermann wie ich und Du. Dazu gehören auch Firmen, Unternehmen und Freiberufler (Anwälte, Ärzte usw.)
Danebengibt es die Gläubiger der öffentlichen Hand und die Körperschaften des öffentlichenRechts
- Öffentliche Hand ist im allgemeinen das Rathaus mit seinen Gebühren
- Körperschaft des öffentlichen Rechts ist z.B. Kirchen, Rundfunk usw.
- Finanzamt und gesetzliche Krankenkassen haben eigene Vollstrecker.
Einen Mahnbescheid, 1. Stufe dess gerichtlichen Mahnverfahrens, kann jedermann gegen jeden beim zuständigen Mahngericht (Amtsgericht) beantragen. Das Mahngericht prüft keine Gründe für eine Forderung. Es wird nur geprüft ob der Antrag richtig ausgefüllt ist und keine unzulässigen, überhöhten Gebühren und Zinsen berechnet werden. Ganz wichtig, der Mahnbescheid wird nur erlassen wenn man die erforderlichen Gerichtskosten gezahlt hat.
Der Mahnbescheid wird meist in gelbem Umschlag, früher blau, per Post in vereinfachter Zustellung per Einwurf mit Nachweis per Posturkunde zugestellt.
Mit der Zustellung des MB beginnt eine 14 tägige Frist zum Widerspruch gegen den MB. Widerspruchsformular mit den Grunddaten liegt dabei.
Wird diese Frist versäumt ergeht, auf Antrag des Gläubigers, ein Vollstreckungs- bescheid auf Basis des MB, 2. Stufe des gerichtlichen Mahnverfahren. Dieser wird, im allgemeinen, genau so zugestellt wie der MB. Hier hat man die letzte Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Widerspruch zu erheben.
Hat man in keiner Stufe Widerspruch eingelegt ist der Gläubiger berechtigt die Vollstreckung der Forderung, gegen Zahlung der Kosten, zu betreiben.
Er schickt den Vollstrecker!
Der Gläubiger hat die Pflicht beim Gerichtsvollzieher zu zahlen. Zahlt er nicht kann der GV die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen. Findet er nichts was sich zur schnellen Befriedigung des Gläubigers dient kann er die Abgabe der EV, Vermögensverzeichnis, verlangen. Dabei sind alle Kontoverbindungen und Einkünfte zu belegen. Es gibt Pfändungsfrei Grenzen, im Netz nachzulesen! Di
Aufgrund der Angaben in der EV kann der Gläubiger die Konto- oder Lohnpfändung betreiben. Das bedeutet ein Zahlungsverbot des sogenannten Drittschuldners oberhalb der Freibeträge.
Nach Zustellung des Zahlungsverbots unterrichtet der Drittschuldner den Schuldner! Man kann auch mit dem GV eine angemessene Ratenzahlung vereinbaren wenn er nichts pfändbares findet.
Weigert man sich oder ist nie zu erreichen kann ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der EV beantragen. Rührt man sich immer noch nicht, kann es passieren das bei einer Verkehrs- oder sonstigen Polizei Kontrolle die Handschellen klicken, somit ist der Haftbefehl vollstreckt.
Hat der Schuldner Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger eine gerichtliche Klärung der Forderung betreiben. Dann wird eine Hauptverhandlung anberaumt in der jede Partei zum Beweis aufgefordert wird.
Ähnlich sieht es bei Gläubigern der öffentlichen Hand und den anderen genannten.
Hier entfällt die erste Stufe, MB, des Verahrens. Hier gibt es Mahnschreiben mit Fristsetzung und der Ankündigung der Vollstreckung bei nicht Beachtung.
Fazit, ohne vorherige Stufen gibt es weder das eine noch das andere!