Xxx Adresse Xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich fristgerecht zum XX.XX.XXXX.

Für die gute Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Name Nachnahme

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Einer polizeilichen Vorladung muss man nicht Folge leisten!

Meistens wird es bei dieser Vernehmung fh nicht zu Ihren Gunsten ausgehen. Ohne handfeste Beweise, wird es dann eh nicht zur Verhandlung kommen.

Anderenfalls bleibt dann immer noch die Option des Anwalts oder Pflichtverteidigers!

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Vielleicht hilft das und wo auch noch nachzulesen ist, ist die RiVASt !

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-124-16-strafbefehl-zustellung-ohne-wohnsitz-deutschland/

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https://dejure.org/gesetze/StGB/244.html

Für ausführliche Informationen sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

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Du hast 2 Züge

1. Zug kann 1 , 2 oder 3 sein

2. Zug ebenso

Die Wahrscheinlichkeiten verändern sich beim Zurücklegen nicht

P(1) = 4/7

P(2) = 2/7

P(3) = 1/7

Nach der Zeichnung musst du nur noch entlang der Pfade multiplizieren, um jedes Ergebnis zu erhalten.

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f(x) = ax^3 +bx^2 +cx+ d

f'(x) = 3ax^2+2bx+c

I. 2 = -a +b -c +d

II. 0 = 3a-2b + c

III. 9 = 12a + 4b + c

IV 0 = 6a+ 2b

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2/10^1 (2/10 hoch 1 oder 2/10)

94/10^3 (94/10 hoch 3) = 94/1000 = 0,094

6/10^4 = 0,0006

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Sind diese absurden Handlungen strafbar?

Ich habe vor Kurzem in nem anderen Forum eine rechtliche Diskussion geführt.

Dabei ging es um folgende (absurden) Beispielfälle:

1. A hat die Absicht ihr Baby zu töten. Um dies zu erreichen stellt sie das Baby auf eine Wiese. Ihre Absicht ist es, dass ein Meteorit auf das Baby fällt und es tötet.

2. A hat die Absicht, seine Freundin zu töten. Deshalb gibt er ihr ein Gummibärchen, um sie zu töten. Er hat die Absicht, dass sie an dem Gummibärchen erstickt.

In beiden Fällen ist A bewusst, dass die Wahrscheinlichkeit extrem gering ist, dass sein Vorhaben gelingt. Er schätzt das Risiko also objektiv richtig ein.

Natürlich gibt es solche Fälle in echt nicht, es handelt sich um eine strafrechtstheoretische Frage.

Gerade deshalb solltet ihr nur antworten, wenn ihr euch mit (Straf-)Recht auskennt.

Zunächst noch zu 2.: Hier würde ich eine Strafbarkeit bereits deshalb verneinen, weil die Freundin sich eigenverantwortlich selbst "gefährdet". Aber lassen wir das mal außen vor.

Meine Frage: Hat A sich wegen eines (versuchten) Tötungsdelikts strafbar gemacht?

Meine Antwort: Er hat sich in beiden Fällen nicht wegen eines (versuchten) Tötungsdelikts strafbar gemacht. Unabhängig davon, ob der Erfolg nun eintritt oder nicht.

Begründung: Ich bin Anhänger der Lehre von der objektiven Zurechnung. Ich stelle mir deshalb die Frage, ob das Risiko, das A durch seine Handlung schafft, unter den genannten Umständen rechtlich relevant ist. Ergebnis: Nein, es ist nicht relevant, da es fernab von jeder Lebenswahrscheinlichkeit ist, dass der Erfolg tatsächlich eintritt. Da A dies auch wusste hat er sich auch nicht wegen Versuchs strafbar gemacht. Anders wäre es, wenn A aus irgendeinem Grund glauben würde, dass es total wahrscheinlich ist, dass sein Vorhaben gelingt.

Wie schätzt ihr den Fall ein? Mit juristischer Begründung bitte :)

Danke für eure Antworten :)

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1. 😂 Es dürfte eher unter Wahndelikt fallen.

2. 😂 Das dürfte eigentlich an der eigenverantwortlichen Selbsterfahrung scheitern.

Also für das Legen des Babys auf die Wiese könnte man Aussetzung prüfen!

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Erstmal gar nichts!

Das sollte man dem Anwalt überlassen!

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Der Unterschied liegt in der Lenkungsfunktion.

In der Marktwirtschaft greift der Staat nur bedingt ein! Der Markt reguliert Angebot und Nachfrage selbst. In der sozialen Marktwirtschaft ist der Staat bei Marktversagen gezwungen einzugreifen.

In der Planwirtschaft bestimmt der Staat über die Herstellung und Verteilung.

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Das hängt von der statistisch betrachtet von der Sterblichleitsrate ab und vielen weiteren Faktoren!

So etwas kann man nur grob berechnen!

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Du musst zum Anwalt gehen!!! Auch das Integrationsamt wird dir helfen!!!!

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