Ja, du musst dich darum kümmern, wenn du Erbe bist, da du in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintrittst (§ 1922 I BGB). Wenn du nicht kündigst, musst du die Kosten für das Abo tragen.

Nur in wenigen Fällen enden solche Online-Verträge automatisch mit dem Tod, das ist eher bei Verträgen im echten Leben der Fall (auch da eher selten).

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Sexuelle Missbrauch und die Widersprüchlichkeit von § 180 StGB?
Das Schutzalter in Deutschland liegt bei 14, ab dann gilt die sexuelle Selbstbestimmung (abgesehen von bestimmten Ausnahmen). Z.B. ist es problemlos möglich, wenn ein 15-Jähriger mit einer Gleichaltrigen Sex hat. Es gibt jedoch auch noch folgenden Paragrafen:§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1.

durch seine Vermittlung oder

2.

durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Verschafft also eine Person (ggf auch 15-Jahre alt, das Alter ist egal) den beiden 15-Jährigen (ggf sogar auf deren Initiative hin) eine Gelegenheit für Sex, z.B. durch Überlassung eines Zimmers oder unterlässt es als Garant, sexuelle Handlungen zu unterbinden (Aufsicht im Ferienlager), so liegt eine Straftat vor.

Von Experten wurde aufgrund der Widersprüchlichkeit deshalb die ersatzlose Streichung des Paragrafen gefordert. Ist die sexuelle Handlung (z.B. bei Personen unter 14) strafbar, liegt ohnehin Anstiftung oder Beihilfe zur Straftat vor.

Auch mir ist schleierhaft, wieso sexuelle Aktivitäten von sexualmündigen Personen nicht gefördert werden dürfen, erst Recht, wenn es sich um jugendtypische Situationen handelt.

Wie schätzt ihr den Paragrafen ein? Ist er gar verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz?

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Ist die sexuelle Handlung (z.B. bei Personen unter 14) strafbar, liegt ohnehin Anstiftung oder Beihilfe zur Straftat vor.

Das halte ich jetzt für weniger problematisch, die Beihilfe wird hier eben als eigener Straftatbestand erfasst. Das ist jetzt nicht so unüblich, siehe etwa § 160 StGB, bei dem die mittelbare Täterschaft gesondert unter Strafe gestellt wird.

Auch mir ist schleierhaft, wieso sexuelle Aktivitäten von sexualmündigen Personen nicht gefördert werden dürfen, erst Recht, wenn es sich um jugendtypische Situationen handelt. Von Experten wurde aufgrund der Widersprüchlichkeit deshalb die ersatzlose Streichung des Paragrafen gefordert.

Es ergeben sich auf jeden Fall Wertungswidersprüche zum restlichen Sexualstrafrecht, besonders im Hinblick auf § 182 StGB (vgl. etwa Schroeder NJW 1994, 1501, 1503) .

Ob man den Straftatbestand deshalb streichen sollte, weiß ich nicht. Ich würde auf jeden Fall das TBM der Ausnutzung einer Zwangslage hinzufügen, um damit die Wertungswidersprüche zu § 182 StGB auszumerzen.

Ist er gar verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz?

Wieso sollte der Paragraph dagegen verstoßen?

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Nein, eine Vertragsstrafe (sofern diese überhaupt vereinbart wurde!) darf nicht unverhältnismäßig hoch sein (§ 343 BGB).

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Subsumtionstechnik; Was genau fällt noch unter das Anspruchsschema?

Hallo,

mir ist gerade das Thema Recht durch den Kopf gegangen.
Unter anderem das Thema "Subsumtionstechnik".

Bei der Prüfung von einem Fall muss der Prüfer nach einen bestimmten Schema vorgehen. Ich habe die mir eingefallenen Prüfungspunkte aufgeführt und mit Beispielen beschrieben. Wäre jemand so lieb und würde mal bitte drüber schauen ob es in der richtigen Reihenfolge ist, ich etwas vergessen habe oder weitere Beispiele aufgeführt werden können?

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I. Anspruch entstanden ist

Hier wird geprüft ob der Anspruch wirklich entstanden ist.
Bsp.:

Liegt ein Kaufvertrag vor. Liegt ein anderer Vertrag vor aus dem ein Anspruch entstehen könnte.

A hat mit B einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, A ist Käufer.

Weitere prüfbare Punkte;
Prüfung der Geschäftsfähigkeit (Altersprüfung)
Form (Was ist damit gemeint)
Verbotsgesetz (Was ist damit gemeint)
Gute Sitten (Was ist damit gemeint)
Anfechtung (Was ist damit gemeint)

II. Ist der Anspruch durchsetzbar?

Hier wird geprüft ob A die nötigen Mittel zur Zahlung der Kaufsumme zur Verfügung stehen.

III. Ist der Anspruch untergegangen?

Hier wird geprüft ob der Anspruch verjährt ist, oder aus irgendeinem anderen Grund untergegangen ist. Eventuell andere Gesetzliche Rahmenbedingungen die Greifen.

IV. Ergebnis

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Im Großen und Ganzen ist dein Schema schon korrekt, aber natürlich sehr knapp gehalten (ruhrgur hat dir ja bereits ein sehr gutes ausführliches Schema geschickt) und ein paar Details sind aus meiner Sicht etwas ungenau:

1.

Liegt ein Kaufvertrag vor. Liegt ein anderer Vertrag vor aus dem ein Anspruch entstehen könnte.

Das stimmt, vergiss aber nicht, dass Ansprüche nicht nur aus einem Vertrag entstehen können, sondern auch "aus dem Gesetz", siehe etwa deliktische Ansprüche oder GoA.

2.

A hat mit B einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen
Weitere prüfbare Punkte;
Prüfung der Geschäftsfähigkeit (Altersprüfung)
Form (Was ist damit gemeint)
Verbotsgesetz (Was ist damit gemeint)
Gute Sitten (Was ist damit gemeint)

Du kannst nicht zuerst sagen, dass der Kaufvertrag wirksam ist und dann Punkte prüfen, die zu einer Unwirksamkeit führen könnten.

Besser: Ein Kaufvertrag zwischen A und B liegt tatbestandlich vor. Frage, ob dieser wirksam ist -> Prüfung der von dir genannten Punkte.

3.

II. Ist der Anspruch durchsetzbar?
III. Ist der Anspruch untergegangen?

Normalerweise prüft man das andersrum, so ist es aber auch nicht falsch (für den Korrektor aber nervig!).

4.

II. Ist der Anspruch durchsetzbar?
Hier wird geprüft ob A die nötigen Mittel zur Zahlung der Kaufsumme zur Verfügung stehen.

Nein, das prüft man überhaupt nicht. Der Anspruch besteht auch, wenn A kein Geld hat.

Vielleicht willst du hier auf Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) hinaus, Unmöglichkeit kann bei einer Geldschuld kann aber nie eintreten (außer im Insolvenzverfahren).

Übrigens: Wenn es um die Übergabe und Übereignung einer Sache gehen würde, könnte man die Unmöglichkeit zwar prüfen, allerdings nicht unter "Anspruch durchsetzbar", sondern unter "Anspruch untergegangen".

5.

III. Ist der Anspruch untergegangen?
Hier wird geprüft ob der Anspruch verjährt ist,

Nein, die Verjährung wird bei der Durchsetzbarkeit des Anspruchs geprüft.

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Ja

Du kannst einen Rechtsanwalt mit allem beauftragen, was dein Herz begehrt. Die Frage ist nur, ob er diesen Auftrag dann auch ausführt :D

Einen so unbestimmten Auftrag wie "Ich will meinem Ex-Freund auf legale Art und Weise etwas reinwürgen" würde ich persönlich nicht annehmen, allein schon weil mir die Sache zu kindisch wäre.

Hinzu kommt, dass die Person ja offensichtlich keine Ahnung hat, was sie genau machen will. Dann müsste man erst längere Zeit Informationen aus der Person herauskitzeln, bevor man eine rechtliche Basis zum "Reinwürgen" findet.

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Strafbar ist das, entgegen der Behauptung einiger hier, nicht, aber der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes und zusätzlich auch auf Herausgabe dessen, was du mit dem Geld so erlangt hast (etwa Gewinne durch Investitionen). Das gilt auch, wenn du das Geld ausgegeben oder gar verloren hast.

Ich würde das Geld also am besten direkt an den Gläubiger zurückzahlen.

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Ich muss zugeben, dass ich mich mit dem Forum bisher nicht zu sehr auseinandergesetzt habe.

Nach kurzem Querlesen einiger Beiträge sind die Antworten aber größtenteils qualitativ hochwertig. Der Ton ist allerdings dann doch sehr rau und die Seite voller Werbung.

Naja, ein befreundeter Rechtsanwalt hat mir zu bestimmten Dingen teils völlig andere Dinge gesagt, als im Juraforum geantwortet wurden. Daher bin ich etwas skeptisch.

Welche Dinge denn?

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Es ist dringend zu empfehlen, damit da kein Zeilenumbruch stattfindet.

Ein Zeilenumbruch zwischen z.B. "§ 1" und "Abs. 1" ist aber aus meiner Sicht völlig okay. Nur bei der Schreibweise der Absätze als römische Ziffern würde ich wieder ein geschütztes Leerzeichen verwenden.

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Die Frage ist durchaus interessant und nicht so einfach zu beantworten:

  1. Eine Strafbarkeit des Arztes kann nicht daran scheitern, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Kind und dem Jugendlichen einvernehmlich ist und der Alters- und Entwicklungsunterschied u.U. gering ist, was dazu führen würde, dass der Jugendliche sich nicht strafbar gemacht hat (§ 176 II StGB). Grund dafür ist, dass die Tat des Jungen weiterhin rechtswidrig ist, es liegt nur ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vor.
  2. Es ist etwas fraglich, ob das Verschreiben der Pille eine Förderung der Tat darstellen kann, da nicht klar ist, ob bei einem Hinwegdenken des Verschreibens der Sex nicht trotzdem eingetreten wäre (eben ohne Verhütung oder mit einer anderen Methode). Bei einer fehlenden Förderung würde Beihilfe ausscheiden.
  3. Wenn man aber eine Förderung der Tat annimmt, ist fraglich, ob das Verschreiben nicht eine neutrale Handlung ist, die keine Beihilfe darstellen kann. Um das beurteilen zu können, müsste man mehr Informationen zu den Beweggründen der Ärztin haben.
  4. Man könnte auch über einen rechtfertigenden Notstand bei der Ärztin nachdenken, der aber an der Erforderlichkeit oder Angemessenheit scheitern dürfte.
  5. Ebenso könnte man über eine die objektive Zurechnung unterbrechende Risikoverringerung nachdenken, die hier aber ausscheidet, da die Ärztin zwar das Risiko für die körperliche Unversehrtheit des Mädchens (durch eine Schwangerschaft) verringert, aber dafür u.U. ein anders gelagertes Risiko für ihre sexuelle Selbstbestimmung begründet.

Ich würde also sagen, dass eine Strafbarkeit in bestimmten Fallkonstellationen möglich wäre, in anderen nicht.

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Von der LMU hört man zumindest sehr viel Gutes, selbst studiert habe ich da aber nicht.

Da es eine bayerische Uni ist, hast du bei der LMU aber auch Zugriff auf bayernweite Online-Vorlesungen/Übungen, was sehr hilfreich sein dürfte.

Ich gehe übrigens davon aus, dass man bei der LMU im ersten Semester bereits richtige Klausuren schreibt. Genau weiß ich es aber nicht.

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Grundsätzlich ist man als Verkäufer verpflichtet, mangelhafte Produkte sowie dadurch entstandene Schäden zu ersetzen (§ 433 I S. 2 i.V.m. § 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB). Das heißt, dass man dir sowohl den Selfiestick ersetzen als auch die Kamera reparieren müsste.

Problem ist hier der Nachweis, dass der Stick bei der Lieferung schon defekt war bzw. der Defekt schon angelegt war.

Dass eins von beidem der Fall ist, wird nach § 477 I BGB vermutet, wenn seit dem Kauf weniger als ein Jahr vergangen ist und diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands vereinbar ist (dürfte hier wahrscheinlich vorliegen).

Mutmaßlich müsste dir also beides ersetzt werden. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)

Edit: Ich habe gerade gesehen, dass der Stick ja von Amazon kommt. In diesem Fall gilt das von mir Gesagte weiter, allerdings solltest du zunächst all deine Ansprüche nun gegen Amazon richten, nicht gegen Insta.

Grund ist, dass du mit Insta keinen Vertrag hast, d.h. du könntest nur noch Produzenten-/Produkthaftung (§823 I BGB, § 1 I ProdHaftG) nutzen, da kommst du aber in eine Beweisnot.

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Die Höhe halte ich für unwahrscheinlich, 10.000€ als Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden nur bei schwereren Taten zuerkannt, etwa bei der Bezeichnung eines anderen Menschen als u.a. "kleiner, ungevögelter W*chser" gegenüber 628.000 Menschen, die u.a. auch zum Fertigmachen der Person aufgefordert wurden (LG Düsseldorf, 17.04.2019)

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Wie schlimm ist eine Ohrfeige?

„Meine“ Lieblings-Freelancer haben sich was Neues ausgedacht:

  1. A-Hörnchen hat mit dem Zeitarbeiter X ein Shooting gehabt, das unterbrochen werden musste, weil es körperlich belastend war... X hat sich dann in einen vermeintlichen Aufenthaltsraum (es ist eigentlich ein Lagerraum) zurückgezogen...
  2. B-Hörnchen suchte dann genau in diesem Aufenthaltsraum nach irgendeiner Requisite für sein nächstes Shooting...
  3. X war dem B bei der Suche im Weg...
  4. B hat X dann eine ziemlich harte Ohrfeige verpasst, obwohl X eigentlich nur etwas langsam ist und ganz gut Deutsch kann und auch kein Stück aufsässig ist (er war eben nur etwas gestresst.... körperlich und psychisch...)...

Ist so eine Ohrfeige irgendwie zuviel der Körperverletzung? Er hat zwar nicht geblutet oder so... Und man sah auch keine Rötung, als er verheult bei mir ankam, um einen anderen Drehpartner zu verlangen... Also so gesehen war es gar keine Verletzung... Aber X war psychisch noch fertiger als sowieso schon... Oder sind Ohrfeigen so, als ob man jemanden anrempelt?

Es gab zwar keine Zeugen, und A&B sagen nichts dazu, aber ich glaube X, dass er geschlagen wurde, weil A&B sowas Ähnliches schon vorher abgezogen haben (allerdings haben die sich da immer auf Notwehr berufen...)... Kameras habe ich immer noch nicht überall... der Sohn vom Geschäftsführer hält nichts davon, weil er meint, dass unsere Mitarbeiter keine strenge Überwachung brauchen... und ich weiß nich, wie man Kameras an dieses komische Netzwerk hier in der Firma (USB geht nur in den Studios selbst... in den anderen Bereichen müsste ich Ethernet-Kameras nehmen und Kabel verlegen und Switches... 🤢) anschließen könnte...

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Eine "ziemlich harte Ohrfeige" wird eine körperliche Misshandlung darstellen und damit eine (einfache) Körperverletzung sein.

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Schmähkritik ist das nicht, aber ob deine Meinungsfreiheit hier überwiegt, ist auch nicht sicher.

Ich würde den Kommentar lieber unterlassen und stattdessen zur Zwangsvollstreckung überzugehen. Der Weg dahin erscheint ja auch nicht mehr so weit, eine begründete Widerspruchsmöglichkeit gegen die Forderung scheint ja nicht zu bestehen.

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Eingeschrieben bist du eigentlich schon vor Semesterstart. Es sollte also eigentlich kein Problem sein, schon im September einzuziehen.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, solltest du beim Wohnheim mal nachfragen.

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Es ist unter bestimmten Umständen erlaubt

Präventivabwehr kann als rechtfertigender Notstand gerechtfertigt sein, aber nur unter der Voraussetzung, dass die in der Zukunft liegende Gefahr nur durch sofortiges Handeln abgewandt werden kann.

Bei deinem Beispiel liegt das nicht vor: Eine Anzeige bei der Polizei oder Abbruch des Kontakts mit der Person würde weitere Konfliktsituationen in der Zukunft effektiv verhindern.

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Das GG sieht keine direkte Demokratie und im Übrigen idR auch keine Volksabstimmungen vor.

Das folgt aus Art. 38 i.V.m. u.a. Art. 70 ff. GG: Die Gesetzgebung auf Bundesebene ist Sache des Bundestags, der vom Volk gewählt wird (-> indirekte Demokratie)

Eine Verfassungsänderung zu einer direkten Demokratie wäre natürlich möglich.

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