Das Grillen ist immer eine Streitfrage... darf ich auf dem Balkon grillen, wie oft, wie lange...? Ein Gesetz, das das Grillen beschränkt oder gar verbietet gibt es nicht. Ein Verbot oder eine Auflage wird von anderen Gesetzen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Gefahrenabwehr etc.) hergeleitet. Zahlreiche Gerichte haben jedoch so einige Grundsatzentscheidungen getroffen, an die man sich halten sollte:

LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.10S 438/01 Der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse durch die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrags untersagen. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, kann der Vermieter fristlos kündigen.

AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az.6C 545/96 Wird das Verbot des Grillens auf dem Balkon oder der Terrasse nicht beachtet, kann der Vermieter verpflichtet sein, das Verbot durchzusetzen. Im entschiedenen Fall mit der Anweisung, nur einmal pro Monat zu grillen und dies 48 Stunden vorher den Nachbarn anzukündigen.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az.40C 229/72 Das Grillen mit einem Gartengrill unter Verwenden von Holzkohle auf dem Balkon einer Mietwohnung ist immer unzulässig, weil andere Mieter durch Rauch und Dunst unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Weitere Gerichtsurteile zur Thematik "Grillen" findet ihr auch auf meinen Blog unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/grillen-im-garten-auf-dem-balkon-oder-der-terrasse-–-was-ist-erlaubt-und-was-nicht

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Hallo,

bezüglich eines möglichen Standorts musst du dich zwingend an das örtliche Gewerbeamt in Zusammenarbeit mit dem Bauamt bzw. der Bauaufsicht wenden. Dort solltest du einen möglichen Bauplan bzw. einen Plan über die Räumlichkeiten und die aufgestellten Geräte vorlegen. Hierbei gibt es zahlreiche Auflagen zu beachten (z.B. pro Spielgerät 12 qm Fläche und maximal nur 12 Spielgeräte, Aufsichtspersonal, Jugendschutzkontrollen etc.).Sollte das alles in Ordnung sein, musst du einen Antrag auf § 34 i GewO (Gewerbeordnung) stellen. Hierzu musst du deine Zuverlässigkeit beweisen und u. a. einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Bundeszentralregister vorlegen.Zu beachten wäre allerdings, dass sich die gesetzliche Lage noch in diesem Jahr zuspitzen wird und keine Spielhallen mehr erlaubt werden bzw. nur mit einer Frist von einem Jahr.Hier kannst du dich gerne weiter informieren über die aktuelle Rechtslage und Überlegungen: http://www.oeffentlicheverwaltung.net/category/fachgebiete/gewerbe-gaststatten

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

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Hallo,ich beziehe mich bei deiner Frage mal auf das Bundeswahlgesetz. Dieses wurde am 07.05.1956 verabschiedet, 1993 und 2009 jeweils von der Bundesregierung geändert.Das Gesetz wurde "unbefristet" verabschiedet und behält somit für immer seine Gültigkeit. Es kann vom Deutschen Bundestag allerdings jederzeit mit Mehrheit geändert oder sogar abgeschafft werden, was allerdings keinen Sinn machen würde, da das Wahlrecht gesetzlich geregelt werden muss.Das Gesetz findets du zum Beispiel bei uns unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/bundeswahlgesetz-bwahlg

Das Bundeswahlgesetz läuft allerdings am 30.06.2011 aus. Der Grund dafür liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juli 2008. Damals erklärten die Karlsruher Richter das sogenannte negative Stimmgewicht bei den Bundestagswahlen für verfassungswidrig und setzten eine Frist: Bis spätestens Ende Juni 2011 sollte eine Änderung des Wahlrechts vorgenommen werden.

Dies ist allerdings bis heute nicht geschehen. Somit hat die Bundesrepublik Deutschland ab 01. Juli 2011 kein gültiges Wahlgesetz mehr. Dies ist mehr als peinlich. Nun bleibt nur zu hoffen, dass die derzeitige Regierung ihre Arbeit noch weiter macht, und es zu keinen Neuwahlen kommen muss - bevor ein neues Wahlgesetz verabschiedet wurde. Ein Entwurf ist allerdings ebenfalls noch nicht fertig, so dass es mit Sicherheit ein bis zwei Jahre dauern wird bis wir wieder ein gültiges Wahlgesetz haben.

Einen aktuellen Artikel zu dem Thema findest du auch im Internet auf der Website von N-TV, wenn du in der Suche "Wahlgesetz" eingibst.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.

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Hier ein kleiner Auszug aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net:

Beigeordnete werden für eine Amtszeit von bis zu acht Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Position muss öffentlich ausgeschrieben werden. Beigeordnete müssen für das Amt geeignet sein. In großen Kommunen muss ein Beigeordneter daher die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltunsdienst haben, in kleineren Kommunen zumindest die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Besoldung hängt ebenfalls von der Gemeindegröße ab. Sie wird vom Gemeinderat vor der Ausschreibung festgelegt und kann in großen Städten bis zur Besoldungsgruppe B 10 gehen. Beigeordnete können ihr Amt jederzeit niederlegen. Ebenso kann der Gemeinderat sie vor Ablauf ihrer Amtszeit abwählen.

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Hier mal ein Auszug aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net:

Der Landrat ist Hauptverwaltungs- und oberster Kommunalbeamter eines deutschen Kreises oder Landkreis und arbeitet in der öffentliche Verwaltung. Er ist somit die unterste staatliche Verwaltungsbehörde und genießt so die Aufgabe einer “Doppelstellung”. In den meisten Bundesländern ist der Landrat der oberste Beamte eines Landkreises und außerdem Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes. Die Behörde, welche vom ihm verwaltet wird, wird in den meisten Bundesländern ebenfalls Landrat bezeichnet. In Süddeutschland hingegen bezeichnet man diese Behörde als Landratsamt.

Hauptsächliche Aufgaben in allen Bundesländern sind die Leitung der Sitzungen im Kreistag, die Vertretung des Kreises bzw. des Landkreis, die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und die Erledigung der Geschäfte der laufenden öffentliche Verwaltung. in Nordrhein-Westfalen übt er außerdem die Führung der Kreispolizeibehörde aus. Je nach Bundesland obliegen ihm weitere bzw. andere Aufgaben.

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Das hängt immer von der Größe der Stadt oder des Landkreises ab. Hier mal Auszüge aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net

Landräte Die Besoldung wird von der jeweiligen Kommunalbesoldungsverordnung geregelt und unterscheidet sich ebenfalls in den einzelnen Bundesländern. Die Besoldung richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises und ist in verschiedene Besoldungsgruppen aufgeteilt.

(Ober-)Bürgermeister Der Verdienst des hauptberuflichen Bürgermeisters richtet sich nach der Einwohnerstärke der vertretenden Stadt. Der Anspruch auf Besoldung ergibt sich zunächst aus dem Bundesbesoldungsgesetz. Nunmehr sind die unterschiedlichen Einwohnerzahlen in der sogenannten Eingruppierungsverordnung verarbeitet worden. Außerdem variiert das Gehalt mit der geleisteten Amtszeit. Das bedeutet, dass eine Wiederwahl zugleich eine Gehaltssteigerung mit sich bringt. Als Bürgermeister einer Großstadt in NRW (mehr als 500.000 Einwohner) darf sich der Amtsinhaber über ein monatliches Bruttoentgelt von etwa 10.000 Euro freuen. Die 100 000-Einwohner-Marke gewährt dem Beamten auf Zeit ein Bruttogehalt in Höhe von 8203,68 Euro.

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Zur Beantwortung hier einfach mal ein Auszug aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net:

Der Landrat ist Hauptverwaltungs- und oberster Kommunalbeamter eines deutschen Kreises oder Landkreis und arbeitet in der öffentliche Verwaltung. Er ist somit die unterste staatliche Verwaltungsbehörde und genießt so die Aufgabe einer “Doppelstellung”. In den meisten Bundesländern ist der Landrat der oberste Beamte eines Landkreises und außerdem Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes. Die Behörde, welche vom ihm verwaltet wird, wird in den meisten Bundesländern ebenfalls Landrat bezeichnet. In Süddeutschland hingegen bezeichnet man diese Behörde als Landratsamt.

Hauptsächliche Aufgaben in allen Bundesländern sind die Leitung der Sitzungen im Kreistag, die Vertretung des Kreises bzw. des Landkreis, die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und die Erledigung der Geschäfte der laufenden öffentliche Verwaltung. in Nordrhein-Westfalen übt er außerdem die Führung der Kreispolizeibehörde aus. Je nach Bundesland obliegen ihm weitere bzw. andere Aufgaben.

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Also Landräte gibt es :) Zu besseren Erklärung hier mal ein Auszug aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net:

Der Landrat ist Hauptverwaltungs- und oberster Kommunalbeamter eines deutschen Kreises oder Landkreis und arbeitet in der öffentliche Verwaltung. Er ist somit die unterste staatliche Verwaltungsbehörde und genießt so die Aufgabe einer “Doppelstellung”. In den meisten Bundesländern ist der Landrat der oberste Beamte eines Landkreises und außerdem Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes. Die Behörde, welche vom ihm verwaltet wird, wird in den meisten Bundesländern ebenfalls Landrat bezeichnet. In Süddeutschland hingegen bezeichnet man diese Behörde als Landratsamt.

Hauptsächliche Aufgaben in allen Bundesländern sind die Leitung der Sitzungen im Kreistag, die Vertretung des Kreises bzw. des Landkreis, die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und die Erledigung der Geschäfte der laufenden öffentliche Verwaltung. in Nordrhein-Westfalen übt er außerdem die Führung der Kreispolizeibehörde aus. Je nach Bundesland obliegen ihm weitere bzw. andere Aufgaben.

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Ein Bürgermeister muss zur Wahl die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Die finanzielle Situation wird vor einer Wahl nicht kontrolliert. Er darf nur nicht vorbestraft sein. Insofern spielt die private Finanzsituation eine untergeordnete Rolle. Für seine Amtszeit ist es ebenso wenig von Bedeutung, soweit er weiterhin loyal und im Sinne der Gemeinde handelt.

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Die Bezeichnung Oberbürgermeister wird vor allem in Großstädten, kreisfreien Städten, Stadtkreisen, großen Kreisstädten sowie großen selbständigen Städten, Mittelstädten bzw. vielen großen kreisangehörigen Städten geführt. Einem Oberbürgermeister sind ein oder mehrere Bürgermeister (hauptamtliche Stadträte, Dezernenten) unterstellt, die für eigene Ressorts verantwortlich sind. Nach den gängigen Gemeindeordnungen wird die Anzahl der Bürgermeister in der Gemeindeordnung geregelt. In Gemeinden und in Städten in NRW (außer in kreisfreien Städten) heisst das Oberhaupt Bürgermeister. Dessen Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie werden Stadträte oder Beigeordnete genannt.

Hier noch ein Auszug aus unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net:

"Als Oberbürgermeister bezeichnet man traditionell das Stadtoberhaupt von kreisfreien Städten. Daneben existiert das Amt gleichsam in Großstädten und Stadtkreisen. Um die Aufgaben in solchen Ballungsräumen wahrnehmen zu können, unterstehen dem Oberbürgermeister verschiedenen Dezernenten, die für spezifische Fachbereiche zuständig sind."

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Hier ein kleiner Auszug aus unserem Block www.oeffentlicheverwaltung.net:

"Der Verdienst des hauptberuflichen Bürgermeisters richtet sich nach der Einwohnerstärke der vertretenden Stadt. Der Anspruch auf Besoldung ergibt sich zunächst aus dem Bundesbesoldungsgesetz. Nunmehr sind die unterschiedlichen Einwohnerzahlen in der sogenannten Eingruppierungsverordnung verarbeitet worden. Außerdem variiert das Gehalt mit der geleisteten Amtszeit. Das bedeutet, dass eine Wiederwahl zugleich eine Gehaltssteigerung mit sich bringt. Als Bürgermeister einer Großstadt in NRW (mehr als 500.000 Einwohner) darf sich der Amtsinhaber über ein monatliches Bruttoentgelt von etwa 10.000 Euro freuen. Die 100 000-Einwohner-Marke gewährt dem Beamten auf Zeit ein Bruttogehalt in Höhe von 8203,68 Euro."

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Der Diplom-Verwaltungswirt ist ein Beruf, welcher aus der deutschen öffentliche Verwaltung nicht mehr wegzudenken ist. In der Regel arbeitet ein Diplom-Verwaltungswirt in der mittleren oder gehobenen Führungsebene als Sachbearbeiter. Sachbearbeiter ist keine eigenständige Berufsbezeichnung, sondern eine Funktionsbezeichnung. Es ist ein nicht selbtändiges Arbeitsverhältnis. Es kann im Innen- und Außendienst ausgeübt werden. Ein Sachbearbeiter befasst sich hauptsächlich oder ausschließlich mit qualifizierten administrativen Tätigkeiten – also Einzelaufgaben, dabei sind sie natürlich an Weisungen und Vorschriften gebunden. Weitere Informationen kannst du auf meinem Beitrag im Blog "Öffentliche Verwaltung" unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/diplom-verwaltungswirtin-dipl-verw lesen.

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Was in der Privatwirtschaft seit jeher selbstverständlich ist, soll jetzt auch in der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden – die doppelte Buchführung. Die Doppik (doppelte Buchführung in der Kommunalverwaltung) löst die Kameralistik ab. Mit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts zum 01.01.2006 haben die öffentlichen Verwaltungen sechs Jahre Zeit, ihre Finanzverwaltung auf die Doppik umzustellen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 01.01.2012 bestehen die bisherige Kameralistik und die Doppik in verschiedenen Verwaltungen. Lies dir doch einfach mal meinen Beitrag im Blog "Öffentliche Verwaltung" unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/von-der-kameralistik-zur-doppik durch.

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Der Diplom-Verwaltungswirt (Bachelor of Arts) wird in einem meist dualen Studium erworben. Um dafür zugelassen zu werden, benötigt man die Fachhochschulreife oder ein Abitur. Das Studium ist von der Ausrichtung her variabel. Aber in der Regel beinhaltet das Studium einen rechtswissenschaftlichen Teil, z. B. Kommunal-, Staats- und Privatrecht und einen wirtschaftsrechtlichen Teil, z. B. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre oder einen sozialwissenschaftlichen Teil, z. B. Psychologie. Es gibt auch Mischstudien für den Bundesbank- oder Polizeidienst. Da es sich um ein duales Studium handelt, welche von einer Behörde finanziert wird, erhält man ein Gehalt. Der Verdienst beginnt bei der Ausbildung bei ca. 800 Euro. Allerdings bindet man sich dadurch meist langfristig an die ausbildende Behörde. Je nach dem, welche Fachrichtung man sich aussucht, dauert die Ausbildung zwischen drei und vier Jahren. Weitere Informationen erhälst du auch auf meinem Blog "Öffentliche Verwaltung" unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/diplom-verwaltungswirtin-dipl-verw

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Du hast die Möglichkeit ein weitergehendes Studium zum Master of Public Administration zu absolvieren. Dies dauert nochmals drei Jahre. Ich habe damals nach dem Abitur ein duales Studium zum Diplom-Verwaltungswirt an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden absolviert und von 2006 bis 2009 ein Studium der Verwaltungswissenschaften zum Master of Public Administration an der Universität Kassel. Ich kann dieses Studium nur empfehlen, da es sich hierbei um ein Studium neben dem Beruf handelt. Weitere Informationen zur Fortbildung und zu Promotion im öffentlichen Dienst erhälst du auch auf meinem Blog unter http://www.oeffentlicheverwaltung.net/category/karriere/fortbildung_weiterbildung

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Nun du hast im Grunde nur eine Möglichkeit: die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt. Verwaltungsfachwirte und -fachwirtinnen sind als Angestellte in leitenden Funktionen tätig oder üben qualifizierte Sachbearbeiteraufgaben aus, die dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst entsprechen. Bei Behörden und Verwaltungen bearbeiten sie z.B. Personal-, Finanz-, Verkehrs-, Liegenschafts- oder Bauangelegenheiten. In Verbänden, Interessenvertretungen und Wirtschaftsunternehmen übernehmen sie vielfältige Fach- und Führungsaufgaben. Hauptsächlich arbeiten Verwaltungsfachwirte und -fachwirtinnen in verschiedenen Abteilungen der Bundes-, Länder- oder Kommunalverwaltungen, z.B. in Landrats- und Gesundheitsämtern oder im öffentlichen Finanzwesen. Auch in EU-Behördenstellen sind sie tätig. Darüber hinaus eröffnen Kirchen und kirchlich-religiöse Vereinigungen, Universitäten, aber auch Wirtschafts- und Berufsverbände sowie kommunale Spitzen- und Regionalverbände weitere Arbeitsfelder. Weitere Informationen zur Karriere in der öffentlichen Verwaltung und zu Fortbildungsmöglichkeiten erhälst du auch auf meinem Blog http://www.oeffentlicheverwaltung.net/category/karriere/fortbildung_weiterbildung

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Ich kann ein Studium nur empfehlen. Ich habe von 1999 bis 2002 ein Studium zum Diplom-Verwaltungswirt an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden absolviert. Nach einigen Jahren Berufserfahrung habe ich neben meiner Berufstätigkeit nochmals die "Schulbank" gedrückt und Verwaltungswissenschaften an der Universität Kassel studiert mit dem Abschluss Master of Public Administration (MPA). Dies ist die Zulassung für den Höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Die Studieninhalte sind sehr spannend und interessant. Es gibt kaum einen vielfältigeren Berufszweig als die öffentliche Verwaltung. Weitere Informationen erhälst du gerne auf meinem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net

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Einem Bewerbungsschreiben wird häufig zu viel Bedeutung gewidmet. Es kommt im Wesentlichen darauf an, keine Rechtschreibfehler und keine Fehler in der Syntax zu machen. Also unbedingt über die Rechtschreibprüfung und den Duden Collector laufen lassen. In dem Anschreiben muss du unbedingt auf deine Motivation eingehen. Warum möchtest du unbedingt dein Studium machen? Warum gerade das Studium? Was willst du damit erreichen? Die Schule und Unis möchten motivierte und gute Studenten haben, um auch ihren "Ruf" einer guten Absolventenstatistik zu behalten oder anzuheben. Für dein Vorhaben eines Bachelors of Arts im Bereich der öffentlichen Verwaltung kann ich dir nur alles Gute und viel Erfolg wünschen. Es lohnt sich auf alle Fälle bei einer guten Leistung. Falls du mal Informationen für dein angehendes Studium brauchst, kannst du gerne auf unseren Blog www.oeffentlicheverwaltung.net schauen.

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Hallo, ich bin in einer Führungsposition in der öffentlichen, kommunalen Verwaltung. Ich habe so einige Stellenbesetzungen zusammen mit Personalrat und Bürgermeister durchgeführt. Aus diesen Erfahrungen kann ich nur raten, ein duales Studium (Einstellung bei einer Kommune und gleichzeitiges Studium). "Externe" Bewerber, ohne praktische Erfahrungen werden zumeist nicht eingestellt, zumal die offenen Stellen im gehobenen Dienst mittlerweile sehr begehrt sind. Weitere Informationen findest du auch auf unserem Blog unter www.oeffentlicheverwaltung.net.

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Die Öffentliche Verwaltung ist originär die Exekutive, da sie die Gesetze und Verordnungen der Bundes- und Landesregierung ausführen muss.

Die öffentliche Verwaltung ist aber gleichzeitig auch Judikative, da sie die gesetzliche Befugnis besitzt, eigenständig Satzungen zu erlassen. Satzungen sind Gesetze für das gemeindliche Hoheitsgebiet. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Blog www.oeffentlicheverwaltung.net.

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