anzeigen ja, ggfs wird noch ermittelt (zB wg möglichen Mittätern, Anstiftern etc) aber der 12 Jährige selbst hat nichts zu befürchten.
s. § 19 StGB
anzeigen ja, ggfs wird noch ermittelt (zB wg möglichen Mittätern, Anstiftern etc) aber der 12 Jährige selbst hat nichts zu befürchten.
s. § 19 StGB
Hi,
grundsätzlich würde die Mitnahme und das Einbehalten des Geldes eine (Fund)Unterschlagung iSd §246 StGB bedeuten und somit eine Straftat.
Zu den Möglichkeiten der Bank ist zu sagen, dass jeder Geldautomat seine Tätigkeit protokolliert und demnach recht schnell und einfach festgestellt werden, wer wann an Automaten war.
Würde also der rechtmäßig Besitzer des Geldes eine Anzeige erstatten, wäre zumindest schnell herauszufinden, dass du der nächste Kunde am Automaten warst.
selbstverständlich beweist das noch gar nichts. Du musst ja nicht zwangsweise das Geld genommen haben.
Wird jedoch richtig ermittelt, würde zumindest mal eine Befragung durch die Polizei vorstellbar sein.
Würde also das Geld zurück zur Bank bringen. Die können anhand des Protokolls feststellen, welcher Kunde vor dir am Automaten war und das Geld wieder an ihn aushändigen.
Hoffe geholfen zu haben.
Viele Grüße
Stoxx
ist von Johann Pachelbel - Kanon in D-Dur
http://www.youtube.com/watch?v=USbuQKlWbsQ
die Fahrerlaubnisverordnung § 48a regelt ein abweichendes Alter für die Klasse B weiter wird geregelt, dass B automatisch die M Klasse beinhaltet. Die Altersregelung aus 48a betrifft nur Klasse B - da du aber M schon mit 16 machen kannst und automatisch mit B erwirbst, darfst du m.E. schon mit 17 den Roller der Klasse M fahren.
Ach so, dass die Wohnung vermietet ist, spielt für die Zwangsversteigerung keine Rolle. Manch ein Interessent mag davon abgeschreckt werden, aber mittlerweile gibt es auch viele "Schnäppchenjäger" denen ist das herzlich egal.
Als neuer Eigentümer nach einem Zwangsversteigerungsverfahren hast du ein Sonderkündigungsrecht. Das bekommen die Interessenten im Regelfall auch so durch die Bank mitgeteilt.
Hi,
also das mit der Zwangsversteigerung kann mitunter auch recht schnell gehen.
Der Ablauf wird in etwa so aussehen: - Kreditkündigung und somit wird die gesamte Kreditforderung sofort zur Rückzahlung fällig
Dann bekommst du eine Frist (je nach Bank etwa 4-6 Wochen) die Kreditsumme zurück zu zahlen (die kannst du natürlich nicht einhalten)
Zustellung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde) mittels Gerichtsvollzieher
mit diesem zugestellten Titel wird die Bank die Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung beantragen.
Beauftragung eines Gutachters zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens
Festlegung des Verkehrswertes
Festlegung eines Versteigerungstermins
Durchführung des ersten Versteigerungstermins
Alles in allem wird das sicher ein Jahr dauern. Da du eine Wohnung vermietet hast, wird die Zwangsversteigerung um die Zwangsverwaltung ergänzt. Sprich die Mieteinnahmen werden dann künftig an den Zwangsverwalter (in der Regel ein Rechtsanwalt) abgeführt.
Ohne die Situation im Grundbuch zu kennen, würde ich dir grundsätzlich raten dich mit der Bank in Verbindung zu setzen und die Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung abzuwenden. Vielmehr würde ich der Bank anbieten einen freihändigen Verkauf durchzuführen. Du würdest dann unter Umständen eine notarielle Verkaufsvollmacht unterschreiben, in der du die Bank ermächtigst das Haus in deinem Namen zu verkaufen.
Dadurch hat die Bank die Sicherheit das Haus verkaufen zu können UND DU hast den Vorteil, dass die Kosten für die Zwangsversteigerung, Verkehrswertgutachten, Verfahren etc. nicht noch zur normalen Schuld dazu kommen UND in der Regel hast du bei einem freihändigen Verkauf einen höheren Verkaufspreis und somit wird deine Restschuld bei der Bank geringer ausfallen. Kommt dir also mehr als nur entgegen.
Natürlich wäre es am Besten, wenn du das Haus behalten könntest, aber so wie du es darstellst, kannst du es dir momentan leider nicht leisten. Unterm Strich wäre das Haus also so oder so weg (entweder eben freiwillig oder über die Zwangsversteigerung - letzteres wäre für dich mehr als nachteilig).
wenn du dazu noch Fragen haben solltest, melde dich einfach hier (gerne auch als private Nachricht)
Viele Grüße
Stoxx
solche "taktischen Westen" kriegst du an vielen Stellen im Netz. Allerdings der Aufdruck "Polizei" wird dir nicht in den Schoß fallen. Dafür musst du bei den mir bekannten Shop's einen Nachweis erbringen, dass du Polizist bist.
wird also schwer.
oder du bastelst dir den Aufdruck selbst.
wegen der Weste, schau mal unter cop-gmbh.de nach oder elevator oder ebay oder oder oder...
einzig der Verstoß nach § 31(2) StVO wird man dir vorwerfen können.
die MPU droht dir m.E. an dieser Stelle nicht.
mit den 1,6 %o, Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Unall wirst du wohl in den Augen der Fahrerlaubnisbehörden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft.
Wenn du jetzt irgendeine Fahrerlaubnis beantragen willst, musst du nachweisen, dass du zwischenzeitig "besser" geeignet bist zum führen von Kraftfahrzeugen.
Kurzum - ja, die MPU kommt auf dich zu.
ab nem Wert von 1,6%o ist das Pflicht
Alternativ könntest du 15 Jahre warten <- ist wohl keine echte Option.
also mit der Führerscheinklasse M hast du grundsätzlich die Erlaubnis Kleinkrafträder bis 45 km/h (50ccm) zu führen.
Wenn du jetzt ne Kiste fährst, die schneller ist, hast du grundsätzlich nicht die für das "Kraftfahrzeug" erforderliche Fahrerlaubnis. soll bedeuten "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und das ist ne Straftat!
Deshalb hat Daniel16 auch die Sozialstunden bekommen.
Alles nur ärgerlich und nervig. Daher würd ich dir empfehlen dir den Stress nicht zu geben und einfach die 45 km/h einzuhalten.
5km/h mehr sind auch noch vertretbar wegen Toleranz für den Tacho bzw. auch die Polizei wird wohl bis 50 km/h damit einigermaßen klar kommen. Mehr aber nu wirklich nicht ;)
Hi,
da hast du aber nen ganz besonders "netten" Nachbarn.
insgesamt ist die Situation nicht ganz so einfach - aber wem sag ich das.
Meine spontane Ideen dazu:
Hier wäre vielleicht der erste Ansatzpunkt - einen runden Tisch mit den Eltern und Betreuer einberufen und versuchen denen klar zu machen, wie du/ihr euch fühlt, wie es euch ergeht (ihr habt Angst etc.)
rein rechtlich ist die Sache natürlich richtig be..scheiden.
Die Polizei ist hier tatsächlich nur beschränkt zuständig. Bzgl. des Lärms ist eigentlich das Ordnungsamt zuständig. Wenn das Ordnungsamt nicht besetzt ist oder wegen anderer Aufgaben keine Zeit hat, ist die Polizei zuständig und kümmert sich im Rahmen der sogenannten Eil- / Notzuständigkeit darum.
Hier bliebe in jedem Fall die Möglichkeit eine Anzeige wegen unzulässigem Lärm zu erstatten. Im Endeffekt wird das aber "nur" zu nem Ordnungsgeld führen.
Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, wohl eher nicht.
Bzgl. des Stalkings (wenn's denn tatsächlich so ist) ist natürlich die Polizei als ein Teil der Strafverfolgungsbehörden zuständig. Hier kann der Gang zur nächsten Wache vielleicht helfen. Allerdings auch hier schwer, da die Straftat unter Umständen "nur" in einer Bewährungsstrafe endet - wenn überhaupt.
Die Äußerung gegenüber des Betreuers (Treppe runter stoßen...) stellt wiederum den Straftatbestand der Bedrohung dar. Aber auch hier endet das wohl im gleichen Weg wie zuvor - Bewährung, wenn überhaupt.
Was eventuell gehen könnte, wäre, dass beim nächsten Vorfall die Polizei gerufen wird - am "besten" wenn er besonders wirr drauf ist. Dann hätte die Polizei zumindest theoretisch die Möglichkeit den Typen (wenn er besonders krass ist) mal mitzunehmen und nem Arzt vorführen zu lassen.
Wenn der Typ dann weiterhin krass ist - davon würd ich jetzt mal ausgehen - hätte der Arzt zumindest mal die Möglichkeit ihn vorerst mal einweisen zu lassen. Wie lange das läuft, ist im Einzelfall zu sehen.
Ich hoffe dir wenigstens etwas geholfen zu haben.
Viele Grüße
Stoxx
hi,
ich hoffe deine Frage richtig verstanden zu haben... dir geht es darum, wann was gelöscht wird... richtig?
hier die Übersicht:
§ 34 BZRG – die Fristen für die Löschung
Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren:
Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
Jugendstrafe bis zum einem Jahr
Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung
Löschung nach 5 Jahren:
bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle
Löschung nach 10 Jahren:
Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)
Hi,
Diebstahl wäre denkbar - aber deine Schwester könnte argumentieren, dass sie über die "Fremdheit" der Sache geirrt hat, dann wäre das Thema schon mal durch. Dazu müsste sie das aber glaubhaft machen.
Die Frage ist außerdem, wie teuer so eine Box ist. wg. eventueller Geringfügigkeit.
Sachbeschädigung wird nicht funktionieren, da es fahrlässige Sachbeschädigung als Straftatbestand nicht gibt (dafür gibt's dann ja die gute alte Haftpflichtversicherung)
Mein Tipp. Rede mit deiner Schwester und versuche ihr klar zu machen, dass sie den Schaden regulieren muss.
Denn eine Anzeige wird maximal den strafrechtlichen Anspruch ausgleichen - deinen Schaden jedoch nicht. Das ist ein Thema des privaten Rechts (BGB) dafür ist die Polizei nicht zuständig. Deiner Schwester würde also aufgrund einer Anzeige von dir, wenn überhaupt, nur eine Strafe seitens des Staates drohen.
Hi,
ich will versuchen deine Fragen möglichst kurz zu beantworten.
1) da beide (Ex)Ehepartner gesamtschuldnerisch haften, bedeutet dies, dass sich die Bank bzgl. der Befriedigung der Darlehensschuld an jeden von euch einzeln wenden kann. Sprich, wenn bei ihm nichts zu holen ist, wird sich die Bank den Rest vom übrigen Darlehensnehmer holen.
2) das kann ich leider nicht genau beantworten - da es jedoch als Ersatz für Unterhalt vereinbart wurde, könnte ich mir vorstellen, dass es hier ne besondere Regelung gibt.
3) & 4) ob der Erwerb im Versteigerungsverfahren tatäschlicher günstiger ist, muss nicht zwingend gesagt sein. Aber bei der Teilungsversteigerung schon recht wahrscheinlich. Der Insolvenzverwalter muss grundsätzlich versuchen die Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben gem. Insolvenztabelle zu befriedigen. Unabhängig von der Tabelle hat die Bank aufgrund der dinglichen Haftung (der Anteil des Hauses) ein bevorzugtes Recht sich aus der Verwertung des Hauses zu befriedigen. Sprich der Erlös aus dem Hausverkauf geht erst mal an die Bank. Vielleicht hast du ja ne Chance gemeinsam mit der Bank und dem Insolvenzverwalter eine gangbare Lösung zu finden. Sprich ihr werdet euch einig über einen Betrag X.
Da die Bank schon weiß was Sache ist und dir schon bei den Raten entgegengekommen ist, solltet ihr das Gespräch in jedem Fall suchen.
Reichen die Mieten denn für den Kapitaldienst (Raten)? dann sieht die Sache doch gar nicht so schlimm aus. Evtl. kannst du als neue alleinige Schuldnerin dann ein neues Darlehen zur Ablösung aufzunehmen. Bei den aktuellen Konditionen dürfte das im Großen und Ganzen sogar günstiger werden für dich. Die Vorfälligkeitsentschädigung sollte human ausfallen.
Berichte doch mal, was raus kommt.
Viel Erfolg
Stoxx
normalerweise ist's so, dass du für's Schwarzfahren 40 Euro an die Verkehrsbetriebe zahlst (erhöhtes Beförderungsentgeld - hast du akzeptiert im Rahmen der AGB, wenn du einsteigst).
So viel zur Theorie.
Was jetzt natürlich sein kann, dass die Verkerhsbetriebe parallel zum erhöhten Entgeld noch eine Strafanzeige gestellt hat (§ 265a StGB Erschleichen von Leistung - > Straftat)
jetzt kann es sein, dass auf dem Schreibtisch der Staatsanwaltschaft die 3 Vorgänge zusammengekommen sind und man nun darüber urteilen möchte, weil es sich gehäuft hat.
Sonst stehen die Chancen auch mal gut, dass seitens Staatanwaltschaft keine Klage erhoben wird. aber bei einer "Häufung", also 3 mal in deinem Fall, kann man da auch schon mal mit nem Strafbefehl weiter kommen.
Jetzt gehts erst mal darum, dass du rechtliches Gehör bekommst.
die Höhe der eventuellen Geldstrafe kann dir wohl niemand sagen, da es auch abhängig von den persönlichen Gegebenheiten (Einkommensverhältnisse etc.) sein wird.
Steht denn in dem Schreiben was Genaueres drin (z.B. Strafbefehl oder ähnliches?)
In Berlin wird's offiziell toleriert.
könnte mir vorstellen, dass es in anderen Bundesländern (besonders die Stadtstaaten) ähnlich gehandhabt wird.
letztlich aber immer ein Wagnis. aber letztlich "nur" ne Ordnungswidrigkeit.
naja, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die MPU anordnet, hat das ja nen Grund.
Grundsätzlich hast du dich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Motorräder sind ja bekanntlich auch Kraftfahrzeuge. Sieht also erst mal schlecht aus.
Beatles
http://www.youtube.com/watch?v=jZzEvqDQfIA
schau mal hier
http://portal.berufe-universum.de/
Geschenkt ist geschenkt... rechtlich gäbe es die Möglichkeit der Rückforderung wegen "groben Undanks" aber das ist natürlich nicht so einfach.
In jedem Fall kann niemand von dir verlangen, dass du die Raten übernehmen sollt. Diesen Vertrag hat deine Mutter abgeschlossen - ergo zahlt sie auch dafür.
Macht sie das nicht mehr wird wohl im Laufe der Inkassobearbeitung recht bald ne Pfändung folgen - Dabei scheint mir unwahrscheinlich, dass da dein Rechner wieder vom Händler zurück gefordert wird. Heutzutage ist der Lebenszyklus eines Rechners ja recht kurz - also vielmehr nicht lange auf der technischen Höhe. Sprich der Rechner wäre im Falle einer Verwertung wohl kaum die Restschuld wert und somit uninteressant für den Gerichtsvollzieher (zumal der nur bei deiner Mutter vollstrecken kann - der Rechner wäre ja dann schon bei dir in deiner neuen Wohnung).