Welche Frist ist bei einer Kündigung zu beachten?
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.
Nach der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
Je nach Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung verlängerte Fristen einzuhalten.
Die verlängerten Kündigungsfristen betragen nach 2jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsende, nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monate, nach 8jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Monate, nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 und nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit 7 Monate bis zum Monatsende.
Bislang wird dabei nur die Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.
In Tarifverträgen können diese Kündigungsfristen verlängert oder auch verkürzt werden. Einzelvertraglich können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine kürzeren Fristen vereinbart werden.
Es ist auch unzulässig, in Tarif- und Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als für Arbeitgeber festzuschreiben.
Quelle: http://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++fed66d08-a627-11e0-7513-00093d114afd