Ja, kannst Einspruch zurücknehmen, einfach machen, geht ohne Begründung.

Schöne Grüße zurück

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Wer kein Geld hat, hat kein Geld 🤷 Wenn die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen, kann es dazu kommen, aber worum geht es dir bei dieser Frage konkret?

Die Gerichtskosten müssen sie unter weiteren Voraussetzungen dann tragen, wenn sie dazu Anlass gegeben haben. Sie brauchen sich ja nicht verklagen zu lassen, sie können die Kläger auch vorher klaglos stellen.

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Kannst du denn irgendwie nachweisen, dass dir gesagt wurde, per E-Mail würde ausreichen? Im Ablehnungsbescheid müsste eigentlich stehen, wie es richtig geht. Normalerweise reicht E-Mail nicht aus. Gibt es da für Bafög Ausnahmen?

Hast du das Geld eigentlich schon bekommen und sollst es jetzt zurückzahlen?

Wenn du sicher bist, den Widerspruch korrekt eingelegt zu haben, versuch es wie DeezzNutzz und erhebe ansonsten Klage. Im Rahmen dessen weist du nach, dass du sehr wohl Widerspruch eingelegt hast. Stell eventuell noch einen Eilantrag.

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Glatte Unterschlagung. Mit Blick auf den Käufer könnte man über Betrug nachdenken. Aber Unterschlagung ist es glatt, quasi Diebstahl.

Und was hast du jetzt von der sechsten Antwort allein auf diese Frage, ohne dass du bisher mal irgendwas kommentierst? Woher weißt du, was stimmt? Woher wissen wir, dass dich das wirklich interessiert?

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Zivilrechtlich gegen chinesischen Online-Händler?

Hallo,

Am 17.05.2025 habe ich über die Website alpenfluss.at eine „Hydroflasche“ gekauft.

Am 22.05.2025 und erneut am 24.05.2025 habe ich dem Händler schriftlich per E-Mail meinen Widerruf der Bestellung mitgeteilt, da ich mich für einen anderen Artikel entschieden hatte.

Am 27.05.2025 wurde mein Widerruf vom Verkäufer per E-Mail bestätigt.

Die Ware wurde dennoch verschickt und kam am 28.05.2025 bei mir an. Ich habe das Paket nicht geöffnet und es am 03.06.2025 mit Hermes an die in den Rücksenderichtlinien genannte Adresse (nexfast GmbH, Gutenbergstraße 33–43, 24223 Schwentinental) zurückgesendet.

Laut Sendungsverfolgung wurde das Paket am 10.06.2025 um 11:55 Uhr zugestellt und einem Mitarbeiter übergeben.

Die Sendungsnummer habe ich dem Händler mitgeteilt; er hat den Erhalt bestätigt.

Laut AGB des Händlers beträgt die Bearbeitungszeit für Rücksendungen bis zu 14 Tage, diese Frist ist inzwischen deutlich überschritten.

Seitdem reagiert das Unternehmen nicht mehr auf meine E-Mails, eine Rückzahlung wurde nicht veranlasst.

Laut Internetrecherchen handelt es sich bei der Firma um einen Betrüger, welcher diese Masche bereits Vielfach abgezogen hat.

Die Zahlung erfolgte per Paypal, diese weigern sich aber bislang einen Käuferschutz zu gewähren.

Die Frage ist nun, ist PayPal dazu verpflichtet mir Käuferschutz zu gewähren in dem Fall und macht es Sinn zivilrechtlich gegen den Händler vorzugehen, welcher seinen Firmensitz in HongKong hat (lediglich Rücksendeadresse in D)?

Danke vorab.

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Du musst erst mal schauen, wer überhaupt dein Vertragspartner ist. Die Rücksendeadresse liegt offenbar nicht in China.

Du könntest den Händler verklagen, und wenn du gewinnst, kannst du damit zum Beispiel Konten von ihm pfänden. Zum Beispiel auch ein Paypal-Konto.

Ob du Spaß an dem Aufriss hast, ist aber natürlich eine andere Frage. Um sehr viel Geld wird es ja wahrscheinlich nicht gehen, und die, die du damit professionell befassen würdest, kosten wahrscheinlich deutlich mehr Geld. Das kannst du auch alles vom Händler zurückbekommen, aber Pech hast du freilich, wenn bei dem einfach nichts zu holen ist. Und wenn du es sicherheitshalber allein durchziehen willst, wirst du seeehr viel Zeit investieren müssen (beziehungsweise auch wieder von anderen in Anspruch nehmen, wie hier zum Beispiel, was den Aufwand im Grunde noch mal multipliziert).

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Wie alt bist du überhaupt?

Ich würde an deiner Stelle höchstens 50 Euro zahlen, sollen die sich gern noch um den Rest streiten.

Was strafrechtlich auf dich zukommt, hängt unter anderem von deinem Alter und deiner Vorgeschichte ab. Den Kopf reißt man dir nicht ab. Hier lässt sich gut und gerne noch eine Einstellung erreichen, vielleicht gegen Auflage von Sozialstunden oder Ähnlichem.

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Für gute Antworten empfiehlt es sich, die Frage unter den richtigen Themen zu stellen. Ich sehe keine Rechtsfrage?

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Ich hatte schon eine Pfändung, die noch am selben Tag nach einem Anruf wieder aufgehoben wurde.

Deine Frage lässt sich so auch nicht beantworten. Es könnte zum Beispiel eher eine Vorpfändung gewesen sein, die verschwindet von allein wieder, wenn nicht noch irgendwas passiert, aber wir wissen ja nicht mal, ob das überhaupt ein echter Fall, eine Frage, was auch immer ist.

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Ja. Schlussendlich ist aber auch offen, was du mit "Polizei" meinst. So kann ja auch ein Gericht im Strafverfahren dir das Diebesgut zusprechen – meinst du das jetzt auch mit "die Polizei"?

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Ihr werdet euch mit höherer Wahrscheinlichkeit irgendwie "einigen", und im Rahmen dessen könnt ihr ja "verlangen", was ihr wollt^^

Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, ja, Zinsen, aber die müsst ihr auch ausdrücklich beantragen.

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Rein "mathematisch-logisch" kannst du aus dem einen nicht auf das andere schließen. Sowohl das Verfahrensrecht mit seinen Prinzipien und Erwägungen als auch die Beweisanforderungen sind unterschiedlich. Denkbar ist eine gewisse Vorprägung durch die strafrechtlichen Einschätzungen, zwingend aber keinesfalls.

Völlig anderer Rechtskreis, aber ein äußerst berühmter Fall ist O. J. Simpson. Strafrecht: Freigesprochen. Zivilrecht: Zig Millionen zu zahlen.

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Du kannst eine Deckungszusage bei der Versicherung einholen. Normalerweise sind aber keine Streitigkeiten versichert, die vor Abschluss/Wartezeit ausgelöst wurden. Wahrscheinlich wird die Rechtschutz hier also nicht eintreten.

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Ich freue mich schon auf die Antworten, aber die Frage ist wieder mal in der falschen Kategorie. Das macht die Antworten nicht besser.

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Du musst das gar nicht aufheben, das ist auch kein Bescheid. Wenn du aber meinst, dich irgendwann darauf berufen zu wollen, dass eine bestimmte Eintragung stets enthalten war, und dass es dann bald Streit darüber geben könnte, den du nicht auch anders lösen könntest, dann kannst du alles aufheben. Das ist nur eine völlig aus der Luft gegriffene Fantasie, wenn du nach dem Sinn fragst, alle Briefe aufzuheben. Ansonsten kannst du es einfach lassen. Ich persönlich habe längst fast alles eingescannt und entsorgt.

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Gewährleistung: Darf der Verkäufer beim Defekt eines kleinen Bauteils die Rücksendung des ganzen Geräts verlangen?

Hypothetischer Fall, wir sind ja alle ganz brav:

Der Käufer K bestellt beim Versandhändler V einen gebrauchten Komplett-PC. Als dieser geliefert wird, stellt K mit einem handelsüblichen Testprogramm fest, daß eins der beiden verbauten RAM-Module (Wert: ca. 9 Euro) fehlerhaft ist. Er kann den Fehler klar auf dieses Modul eingrenzen; er tritt auf, egal in welchem Slot dieses verbaut ist, auch nach Zurücksetzen der BIOS-Einstellungen auf die Standardwerte, und tritt nicht auf, wenn es nicht im PC steckt.

Noch am gleichen Tag sendet der K deshalb eine E-Mail mit einer Fehlerbeschreibung, einer Beschreibung seiner Fehlersuche und einem Screenshot der Fehlermeldungen des Testprogramms an den V und erhält eine automatische Antwort, die ankündigt, daß aufgrund von Personalknappheit eine Reaktion bis zu 10 Tagen dauern könnte, und darum bittet, von Nachfragen abzusehen, da diese zusätzlichen Aufwand bedeuten und damit den Ablauf weiter verzögern würden.

Nachdem er 14 Tage lang nichts weiter gehört hat, kauft K anderweitig ein weiteres RAM-Modul und nimmt den PC in Betrieb, wobei keine weiteren Fehler auftreten.

Einen Monat nach seiner Mail erhält K dann von V eine Antwort mit einem Rücksendelabel und der Bitte, das defekte Gerät zurückzusenden. Daraufhin schickt er das defekte RAM-Modul unverzüglich ein.

Nach zwei weiteren Wochen meldet sich der V und fordert den K auf, den kompletten PC einzusenden, damit dieser überprüft und weitere Schäden ausgeschlossen werden können.

K weigert sich mit der Begründung, daß er das Gerät benötige und bei einer Rücksendung zunächst seine Daten löschen müsse und eine weitere monatelange Wartezeit befürchte, er keine weiteren Probleme festgestellt habe und V den Defekt des RAM-Moduls ja durch einen eigenen Test leicht feststellen könne; ebenso durch Vergleich der Seriennummern, daß das zurückgeschickte Modul tatsächlich aus dem gelieferten PC stamme.

Daraufhin verweigert V die Nacherfüllung oder Minderung.

  1. Zurecht?
  2. Wenn nicht: Welche Möglichkeiten hat K?
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Hab nicht alles gelesen, wirkt zu ausführlich, aber in der Sache, wenn ich auch die Antworten hier lese: Die Leute vergessen wohl immer sehr schnell, dass du Eigentümer geworden bist und dass der Verkäufer Kacke geliefert hat. Ich verstehe deshalb nicht, warum man sich immer so auf die Seite des Verkäufers schlägt. Wenn nur das RAM-Modul defekt ist, wird das ausgetauscht. Wenn der Verkäufer das nicht macht, gibt es eine Kaufpreisminderung (als eine von mehreren in Frage kommenden Optionen). Problem gelöst. Der Verkäufer hat sich feiern lassen und kommt jetzt um die Ecke, viel zu spät. Die Frage, ob der gesamte PC verschickt werden muss, stellt sich gar nicht mehr.

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Wieder eine ganz wichtige Inkognito-Frage.

Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erklärt werden. In einem Brief an C liegt dann wohl eine Erklärung gegenüber dem Dritten.

Wenn alle sonstigen Voraussetzungen zur Durchsetzung der Forderung gegen C erfüllt sind, kann C fordern, was immer er will. Man muss dann einfach machen, was man immer machen muss, wenn jemand einem Geld schuldet, aber nicht zahlt.

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