Dieser Passus hat es schon in sich.
Er bedeutet: Deine Arbeit hast Du in 40 Wochenstunden zu erledigen. - Brauchst Du länger ist es Dein Problem.
Rechtlich ist das ganze jedoch ziemlich bedenklich und hätte selbst vor einem Arbeitsgericht womöglich keinen Bestand da es sich hier um eine, so meine ich jedenfalls, Sittenwidrige Klausel handelt die den Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligt.
Was ist wenn das Arbeitspensum langsam aber stetig ansteigt? Dann hättest Du Deine Arbeit auch in den 40 Stunden abzuleisten und für alles was länger dauert bekommst Du nichts.
Erst wenn das Leistungssoll genau und klar definiert ist, dann kann man sich auf sowas einlassen. Aber hier muss dann auch Mehrarbeit klar deklariert werden um spätere Vergütungsansprüche nicht ausschließen zu können.
Überstunden müssen grundsätzliche nur dann geleistet werden, wenn diese vorher vereinbart worden sind. Alleine aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers lässt sich keine Befugnis zur Anordnung von Übersunden ableiten.
Es gibt jedoch die Ausnahme in Notfällen. Bedeutet, wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes DRINGEND erforderlich sind. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn es sich um ein ungewöhnliches, nicht vorhergesehenes Ereignis handelt.
Kapazitätsengpässe oder vermehrter Arbeitsanfall reichen als Begründung jedoch nicht aus und gelten als Organisationsverschulden zu Lasten des Arbeitgebers.
Zulässig ist es, eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag einzubauen, wonach sich die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers auch auf die "mündliche" Anordnung von Überstunden erstrecken soll.