Die Voraussetzungen zur Anwendung des §127 StPO sind in Ihrem Fall wie folgt gegeben:
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.
Stellen wir fest:
a) Sie wurden auf frischer Tat betroffen: JA
b) Sie sind der Flucht verdächtig: JA (müssen die Herren ja erst mal von ausgehen)
c) Ihre Identität ist nicht sofort feststellbar: Keine Wertung möglich, denn:
Sie haben bereitwillig Ihre persönlichen Daten angegeben - aber wie? Durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments?
Wenn ja, sind Sie sofort wieder "zu entlassen" (ein Rechtsanwalt wird diese Geschichte dann zu 98% sofort "umdrehen" (Freiheitsberaubung und Ihre unterzeichnete Schuldanerkenntniserklärung/Vertragsstrafe ist damit auch hinfällig.)
Wenn NEIN, sondern Adressangabe nur durch eine persönliche Nennung? Damit ist Ihre Identität nicht sofort feststellbar und die Voraussetzungen des §127 StPO wären erfüllt...