Kurz ein Nachtrag für die zahlreichen falschen und unwissentlichen Kommentare hier zwecks Schussabgabe zur Fluchtverhinderung.In Deutschland darf abgesehen von einem Notwehr- / Nothilfeschuss nach dem StGB nur gemäß UZWG auf jemanden geschossen werden. In Berlin findet man die Rechtsgrundlage in den §§11-16 UZWG Berlin. Neben verschiedenen Fallkonstellationen die dort aufgeführt sind, wäre es in dem o.a. Fall §12 UZWG, der greifen könnte, allerdings nur wenn1. Ein Verbrechen vom Tatverdächtigen begangen wurdeoder2. Ein Vergehen unter Mitführung einer Schusswaffe / Explosivmitteln begangen wurde.Zur Erinnerung:Verbrechen über 1 Jahr und mehr Freiheitsstrafe gemäß §12 StGBVergehen unter 1 Jahr Freiheitsstrafe gemäß §12 StGBAlso: Da ich davon ausgehe, dass es sich um ein Vergehen handelte, dass der Autor hier scheinbar verwirklicht haben soll, kann 2. nicht greifen und wenn er keine Schusswaffe / Sprengmittel dabei hatte klappt auch 1. nicht. Der Polizist hätte also NICHT schießen dürfen, um die Flucht zu verhindern. Die Folge ist im Falle dessen also die Anwendung von sog. einfacher körperlicher Gewalt, was auf Deutsch als " umtreten, umwerfen, umschlagen" verstanden werden kann. Und da der Polizist nett war, hat er dich sogar hingesetzt, du hättest auch auf dem Boden liegen bleiben können. Und zudem hat er gleich auch noch drauf hingewiesen, was passiert, wenn du wegrennst.
Also unnötige Polizeieinsatzkosten werden von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich vom Verursacher zurückgefordert. Eigentlich ist diese Regelung geschaffen worden, um Leute, die irgendwo mit Absicht ihren Koffer hinstellen, um dann dabei zuzusehen, wie eine Bombendrohung das gesamte Umfeld lahmlegt bishin zur Sprengung durch die Polizei, am Ende für diese Unnötigkeit Belangen zu können. Ebenso schließt das Spaßalarme bei der 110 ein, wonach die Beamten dann rausfahren und es sich rausstellt, dass gar nichts passiert ist. Ich arbeite in Berlin und denke, dass euer fall von der Polizei nicht in kosten gestellt würde, das ist hier noch recht unüblich. Ich weiß aber nicht, wo du herkommst. Daher kann es woanders ganz anders gehandhabt werden.
Zusammengefasst wenn ich das alles so lese, bin ich mir sehr sicher, dass du bei fahrerlaubnisverlust deiner Begleitperson, eine neue Person aussuchen kannst. Deine Mutter würde mit dem Register dann auch nie wieder fahrbegleiterin sein dürfen. Ich hoffe, du hast jemanden, der in frage kommt und dann rufst du einfach mal beim LABO für Kfz Angelegenheiten, also die Zulassungsstelle an und fragst konkret nach.
Also zunächst steht ja hier das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Raum.
Es kommt jetzt ganz genau darauf an was du die halbe Stunde nach dem "Unfall" gemacht hast. In Wirklichkeit wirst du ja nicht eine halbe Stunde lang nach einem Parkplatz gesucht haben. Insoweit du dass hier schilderst, bist du deiner Pflicht mehr oder minder freiwillig ja dann nachgekommen, deine Personalien feststellen zu lassen. Sollte also tatsächlich eine Anzeige gegen dich bzgl Unerlaubten Entfernens vom Unfallort geschrieben werden, und das hängt erstmal ganz davon ab, wie die vor Ort eingetroffenen Polizisten die ganze Sache wahrgenommen haben, dann wird spätestens gemäß 142 (3),(4) StGB die Sache abgemildert oder sogar fallen gelassen. Du hast das einzig richtige getan, nachdem du unüberlegter Weise schon einfach weggefahren bist, indem du zurückgekommen bist und dich der Sache geklärt hast. Sei dir bewusst, wenn dir die Polizisten deine "Ich habe 30min lang einen Parkplatz gesucht" Geschichte nicht abkaufen, sie aufgrund der Frischheit deiner FE eventuell auch einen Vermerk an die Verkehrsbehörde richten und deine Befähigung als korrekter Straßenverkehrsteilnehmer anzweifeln, das kann auch die Verkehrsbehörde selbst initiieren sollte die Anzeige aufgenommen werden. Soweit würde ich aber erstmal nicht denken. Vermutlich löst sich der Sachverhalt schon vorher auf.
Natürlich wird das als Körperverletzung gewertet, sogar als gefährliche Körperverletzung.
Ob dann eine Fahrlässigkeit begründet wird und ob das Gericht der Person glaubt, wenn sie sagt, es war Zufall, dass es ein Polizist war, hängt ganz vom Tatgeschehen und deinen Aussagen bzw. eventuell vorhandene Zeugen ab.
Und nur mal fürs Hinterköpfchen, Widerstand gegen Vollzugsbeamte läge nur vor, wenn der Polizist dich zB gebeten hat aus dem Auto zu steigen etc. und du entscheidest bewusst, dass du dich de widersetzt und um die Maßnahme zu umgehen, jetzt diesen Polizist umfährst.
Also erstmal: Gewerbsmäßigkeit liegt nur vor, wenn die Beschuldigte
Nicht nur vorübergehend
Ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf der Bücher bestritten hat. Ich wage sehr zu bezweifeln, dass sie so viele Bücher aus der Bibliothek geschafft hat, um diesen Tatbestand zu verwirklichen.
Damit entfällt Paragraph 243 StGB! ** Es bleibt der einfache Diebstahl. Weiterhin klingt mir die Tat so, als sie von jemand minderjährigen begangen worden oder? Dann kann das, **einmalig vorgekommen als Jugenddummheit abgetan werden und wird bei Reuebekenntnis und keinem Geschehen anderer Straftaten vom Gericht eingestellt werden.
Nimm's uns nicht übel, aber wer so eine Frage stellt, ist nicht willig Polizist zu werden.
Du läufst nicht nur 3km sondern du läufst regelmäßig 10 oder 12km. Und wenn du zum mittleren Dienst willst dann darfst du den ganzen Spaß auch noch in voller Einsatzmontour mit 5-10kg extra machen.
Also ganz im Ernst, laufen war auch nie mein Ding, aber 3km ist ein Kinderlauf im vergleich zu dem, was dich im Rahmen der Ausbildung/des Studiums dann wirklich erwartet:)
Es ist angeschlossen, damit ist es rein rechtlich noch das Eigentum desjenigen der das da abgestellt hat. Ich weise dich darauf hin, dass du, sollest du es nun selbst abketten, einen besonders schweren Diebstahl gemäß Paragraph 243 StGB begehst! Mit dieser Strafnorm sollte man keine Spielchen treiben, das ist kein Kindergartenkram und landet vor Gericht. Die Polizei sollte informiert werden, wenn du ein netter aufmerksamer Bürger bist. Sie werden das Moped dann Abfragen um den Besitzer rauszubekommen. Sollte das nicht gelingen veranlassen sie das Trennen der Kette und die Abholung durch die BSR falls es nicht mehr fahrtüchtig ist bzw. die Versteigerung des Mopeds.
Also, mit dem Nichtbeachten des Z.250 hast du natürlich eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die wird laut aktuellem Bußgeldkatalog mit 30 Euro geahndet. Die Aussage eines Ordnungsbehördlichen Angestellten ist in der Regel standhafter als deine Gegenaussage, etwas nicht getan zu haben. Das Foto hat er rechtmäßig als Beweismittel gemacht, um nun im Nachhinein beweisen zu können, dass du auch wirklich mit dem Roller vor Ort warst. Zahl einfach die 30Euro und such dir in Zukunft Wege, die du auch befahren darfst:).
Gerade das rechte Spektrum wird beobachtet, das sollte dir doch bewusst sein! Es reicht, wenn du mit den einschlägigen Leuten unterwegs bist, wenn du optisch ein paar mal deine Gesinnung nach außen getragen hast und dann mit Parolen oder Sachverhalten in Richtung Volksverhetzung auf dich aufmerksam machst. Glaubst du es gibt nur die offizielle Polizeiakte im Sinne des Führungszeugnisses? Und selbst in der siehst du noch lange nicht alles, was auch wirklich drin steht. Wenn du schon soweit bekannt bist, dass den Beamten bei einer simplen Abfrage deiner Person solche Hinweise gegeben werden die dazu führen, dass du Plätzen verwiesen wirst etc, dann bist du vielleicht nicht so harmlos wie du denkst - oder hängst konkret mit den falschen Leuten zusammen.
Es kommt auch darauf an, was du geklaut hast und wieviel das Wert war?!
Also als erstes: Ja, direkt zum nächsten Abschnitt. Erstmal klingt es für mich nach einem psychisch Kranken, der ist dann vielleicht auch schon bekannt im Umkreis und die Beamten können euch sagen, wie ihr damit umgehen sollt. Rein strafrechtlich hat er deinem Sachverhalt zufolge (zum Glück) noch nichts konkret erfüllt, wobei mit dem Ekel verbunden den du vielleicht empfunden hast durch das Anspritzen auch über eine Körperverletzung im weitesten Sinne nachgedacht werden kann. Auf jedenfall ist es nicht in Ordnung, er scheint euch Angst zu machen und das ist verständlich. Also, ab zur Polizei. Könnt euch auch die Nummer von nächsten Abschnitt raussuchen und da anrufen, dann spart ihr euch den Weg dorthin zu später Stunde.
Wie alt bist du und wie alt der Typ, wenn ich fragen darf? Und sind du plus dein Kumpel das einzige "Opfer"?
Das hat beides wenig mit Kriminalistik zu tun, nimm also das, was dir mehr Spaß macht bzw. Was Dich mehr interessierst. Das was du jetzt lernst, weißt du später im Studium sowieso nicht mehr so genau und die wirklich wichtigen Themen kommen dann an der Fachhochschule.
Also erstmal: Auf jedenfall Anzeige erstatten! Wenn da nichts bei rumkommt, macht das ja nichts, aber es ist wichtig, dass solche, wenn auch kleine, Dinge zur Anzeige gebracht werden. Denn genau weil sich alle Opfer denken: "Naja, warn ja nur 50 Euro" kann der so lange seine Tour durchziehen. Einfach zum nächsten Abschnitt gehen und die Geschichte erzählen. Wenn sich sowas häuft, dann werden die Ermittlungen sicherlich auch Früchte tragen. Dauert alles halt ein bisschen. Die Rechtslage ist allerdings schwer, denn du hast ja quasi "freiwillig" das Geld gegeben. Außer Frage steht ja aber dennoch nicht, dass du damit konkludent den Kauf bestätigen wolltest und daraufhin deine Ware erwartest. Ich hoffe du gerätst, an einen kompetenten Polizisten:)
Wieso denn kündigen? Kein Bundesland bezahlt freiwillig deine Polizei-Ausbildung, um dass du dann direkt wieder gehst. Es ist auch Nicht so einfach, denn bei den meisten Landespolizeien bist du schon im Rahmen der Ausbildung privat versichert. Da einmal drin, kommst du auch nicht mehr so leicht raus. Weiterhin lassen fast alle Bundesländer, bei so offensichtlich "Spaßkündigern" sich das gesamte Ausbildungsgehalt zurückzahlen. Bei 800 Euro monatlich oder mehr, mal 36 weiß ich nicht wovon du dann die Australienreise finanzieren willst.
Ich würde dir also Raten, entweder eine andere Berufswahl zu treffen, oder so wie ich, einfach vor der Polizei ein Australienjahr zu machen:). Es gäbe auch noch die Möglichkeit eines Sabbathjahres, indem der Dienstherr dich dann freistellt. Wie genau da in einigen Jahren die Regularien sind, wird von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein. Auf jedenfall solltest du schon einige Jahre Dienst auf dem Buckel haben.
Also, deine Frage klingt ja eher danach, dass du Anzeige erstatten willst und nun Reaktionen seitens des Betroffenen dir gegenüber befürchtest. Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht so schnell möglich, seine eigenen Personalien verdeckt zu lassen. Im Falle einer Anzeige werden diese schon von der Polizei aufgenommen und dann auch in der Strafanzeige festgehalten. Diese kann dann wie oben schon beschrieben vom Anwalt des Betroffenen eingesehen werden, der deine Personalien natürlich auch gegenüber seines Mandanten äußern kann und wird. Das ist aber ohnehin egal, denn weiterhin bist du später vermutlich ohnehin als Zeuge vor Gericht geladen, sodass Anonymität nicht mehr gegeben ist. Um dir ganz genaue Angaben zu machen, muss man aber wissen worum es geht. Es gibt Möglichkeiten, der anonymen und Pseudonymen Anzeige sowie den kleinen und den großen Zeugenschutz. Diese sind zum Schutz des Anzeigenden gedacht, aber nur unter strengen Voraussetzungen und bei bestimmten Delikten überhaupt erst möglich.