Nein, solange du ihn nicht dazu aufgemuntert hast wird dich keine Anzeige erwarten.

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Frei nicht, es bleibt ja 323a StGB zur Bestrafung, bei vorsätzlicher herbeiführung des Rauschs um zu töten und mit natürlicher Tötungsabsicht wäre auch normaler Totschlag oder in deinem Fall Mord einschlägig (alic).

Die schuldunfähigkeit muss immer individuell festgestellt werden, liegt gewöhnlich aber bei Tötungsdelikten bei 3,3 Promille.

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Insoweit eine Rügeobliegenheit besteht, darf gegen §377 hgb nicht verstoßen werden, ansonsten ist der Rückgriff nicht möglich.

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Einen gewissen „Konkurrenzkampf“ gibt es, weil die Klausuren im Verhältnis zu den anderen korrigiert werden.

Der Aussage dieses Profs ist trotzdem nicht zuzustimmen und herausgerissene Seiten habe ich an meiner Uni tatsächlich nie erlebt.

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Bei 107 muss sie auch bewirkt sein. 110 ist eine ausdrückliche Sonderform zu 107 und hat nichts mit ausdrücklich und konkludent zu tun

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Ja insbesondere der Biss war natürlich sehr falsch und gab dann wahrscheinlich auch den Anlass für das Verfahren.

Bei dem Sachverhalt wird er auch sehr wahrscheinlich verurteilt werden. Vermutlich wird das aber so gering und aufgrund seines Alters wird das wahrscheinlich nicht ins Führungszeugnis kommen, so dass es zumindest seinem Berufsplänen nicht im Wege stehen sollte.

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Die Antwort ist wesentlich Komplexer

Insoweit es um Strafrecht geht:

Stand heute gilt in Deutschland grundsätzlich nulla poena sine lege, also keine Strafe ohne Gesetz, 103 II GG, § 1 stgb. In Ausnahmefällen kann nach der Radbruschen Formel aber dennoch eine Strafbarkeit konstruiert werden, vgl. Mauerschützen Fälle (welche nach ddr recht legal und geboten waren in der Brd dann aber noch bestraft wurden).

Letztlich ist ohnehin immer das System entscheidend welches gerade am herrschen ist. Recht kann stets geändert und neu ausgelegt werden.

Im öffentlichen Recht sind rückwirkende Gesetze (in Ausnahmefällen) denkbar, im Zivilrecht grundsätzlich auch, aber keine Praxis

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Gibt es ein strafbarkeitsdefizit beim vortätet?

Ansonsten helfen zur Abgrenzung auch Tatherrschaft, täterwille, verantwortigkeitsprinzip

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a) Vertragsschluss ist in dem Fall entscheidend

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Lösungsvorschlag:

Frage1:

Anspruch aus 433 II BGB, 128 S1 hgb prüfen

I. Gesellschaft müsste vorliegen, ohg?

bestehen ohg, 705 BGB, 105 I, II, 1 I, II hgb +
Wirksamkeit nach außen, 124 I hgb +

II. Verbindlichkeit

vertragsschluss? Einigung b und v auf bestimmte Tomaten, zurechenbarerer der WE von b an ohg? 164 I BGB, 125 I hgb +

III. Rf 128 hgb

persönliche Haftung B, grds. + aber hier, 129 I hgb ivm 320 BGB (wegen nacherfüllungsanspruch)?

Frage 2:

I. KV 433 BGB + s.o.

II. Eröffnung Sachmangelgewährleistungsrecht? 437 BGB

Sachmangel 434 BGB? Hier 434 V BGB +

III. Rechtsfolge

Grds. 439 BGB +

Ausschluss nach 377 I, II hgb?

P1: unverzüglichkeit?

P2: Handelsgeschäft für beide? 343ff hgb
ohg +

V? Scheinkaufmann? +

P: darf sich scheinkaufmann als unredlicher auf eine ihn schützende Norm berufen?

Frage 3:

Normale zulässigkeitsprüfung

P: zulässige gerichtsvereinbarung?

auch hier P: scheinkaufmann V I.E. +

Frage 4:

grds+ aber 25 I S. 2 hgb jedenfalls Fiktion für S , daher Anspruch nicht durchsetzbar

Frage 5:

25 I S. 2 ist bloße Schuldverschutzvorschrift, aber kein gesetzlicher Förderungsübergang

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Entscheidend ist der objektive Empfänger Horizont. Insoweit dieser aus Sicht des Dritten davon ausgehen würde, dass es ein verbindliches Angebot ist könnte Y es annehmen.

X hätte aber ggf. die Möglichkeit seine Willenserklärung anzufechten.

Allerdings würde ich nicht davon ausgehen, dass man bei einem „Angebot“ von einer unbekannten Mail ohne weiteren Kontakt von einem verbindlichen Vertragsangebot ausgehen kann

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Der Vater und GF ist als solcher kein Kaufmann, nur die GmbH ist es.

Ansonsten passt es

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Unternehmen, Kapital und Strukturierung

Nimm irgendwas für das du dich begeistern kannst.

Im Hinblick aufs Examen war für mich eigentlich nur Personengesellschaftsrecht im Schwerpunkt. Aber den Schwerpunkt nur im Hinblick auf die examensrelevanz zu wählen halte ich für nicht notwendig.

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Welcher neuer Norm?

Du musst die von § 35 I S. 1 GewO nehmen

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