Falsch ausgezahlte gelder zurück zahlen?

Hallo, Hätte eine wichtige Frage. Momentan lebe ich vom ALG2. Da ich Schwanger war bin ich in eine eigene Wohnung gezogen und musste dies dann beantragen im Juli. So nun meine Frage: Das jobcenter hatte mir damals, dass Kindergeld von mir angerechnet. Habe dann ein Antrag bei der kindergeldkasse gestellt und die teilten mir mit, dass mir kein kindergeld zustehen würde, da ich schwanger bin. Gesagt getan. Ab zum jobcenter und denen eine Kopie abgegeben über den Bescheid, dass mir kein kindergeld zusteht. Das Jobcenter hat dann mir das Kindergeld bezahlt ( wenn ich es so nennen darf ). Habe also von denen das Geöd bekommen. Juli, August und Oktober 184, 184, und 188 euro. So am 06.09 hatte ich entbunden und der nächste brief vom Jobcenter flatterte ins Haus. Mir wird das Kindergeld wieder angerechnet da ich nicht mehr schwanger bin. Gesagt getan wieder ein Antrag dort hingeschickt und da kommts: 1. Mir steht kein kindergeld zu. 2. Verlangt das Jobcenter das geld von der Familienkasse zurück, jedoch sagt die Familienkasse mir stand es ja eh nicht zu und so verlangt die Familienkasse jetzt die 552.- von mir. Wäre ja sozusagen "überbezahlt" worden und wollen es jetzt vom Kindergeld meiner Tochter die hälfte streichen.. Ich meine ist das rechtens? Ich habe doch dem jobcenter den Bescheid gegeben wo ausdrücklich stand das mir keins zusteht. (bin 19 jahre alt) ist es rechtens das ich jetzt das zurück bezahlen muss, obwohl es deren fehler war? Sie haben mich ja nicht überbezahlt oder so.. Bin um jede Hilfe dankbar und Rechtschreib fehler könnt ihr behalten :* Danke :)

...zum Beitrag

Haben sich Jobcenter und ihre "Schwester" Familienkasse ( unterliegen beide der Bundesagentur für Arbeit ) wieder ein vermeintlich schwaches Opfer mit ihrer Willkür ausgesucht!  -.-

Wer hier zahlen muss, ist das Jobcenter und die Familienkasse! Nicht du. Zunächst:  Das Jobcenter zahlt grundsätzlich keine Kindergeld Leistungen aus.

Als du am Anfang Alg 2 bezogen hast, wurde dir auf dieses Kindergeld angerechnet, obwohl du tatsächlich kein Kindergeld bezogen hast und auch keinen Anspruch auf Kindergeld hattest.

Daher hat dir das Jobcenter diese Kindergeld Anrechnungen wohl einfach nur erstattet, so das du den vollen Alg 2 Regelsatz erhalten hast. Das wäre ein korrekter Vorgang. Insofern darf das Jobcenter hier keine Rückforderungen an dich stellen.

Und selbstverständlich hast du Anspruch auf das volle Kindergeld ab der Geburt deines Kindes. Und zwar rückwirkend für den gesamten Monat der Geburt. Die Ablehnung des Kindergeldes durch die Familienkasse war also rechtswidrig. Die Familienkasse möchte in der Regel jedoch die Original Geburtsurkunde beim erstmaligen beantragen von Kindergeld sehen.

Ab dem Monat ab dem dir Kindergeld zusteht, darf dir das Jobcenter das Alg 2 um den Kindergeld Betrag kürzen/diesen anrechnen. Allerdings:  Das Jobcenter darf 188 € Kindergeld immer nur mit 158 € anrechnen. Die restlichen 30 € sind eine Versicherungspauschale, die immer dir zusteht.

Sollte die Familienkasse dir nun doch das Kindergeld nachzahlen wollen, so wird dein Jobcenter einen Erstattungsgesuch an die Familienkasse stellen. Mit der Forderung das dem Jobcenter zustehende Kindergeld gleich an das Jobcenter zu zahlen. Das ist ein normaler Vorgang.

Der letzte Stand war nach deiner Frage nun:  Du hast ein Kind geboren, dir steht somit rechtlich gesehen Kindergeld zu. Das Jobcenter rechnete dir das Kindergeld auf deine Alg 2 Leistungen an. Was grundsätzlich ok ist, wenn das Jobcenter die Annahme hat das dir Kindergeld grundsätzlich zusteht.

Die Familienkasse verweigert dir die Bewilligung von Kindergeld. Warum verlangt dann das Jobcenter Kindergeld von der Familienkasse zurück? Das ergibt null Sinn!

Das Jobcenter hat dir aktuell Kindergeld angerechnet, obwohl dir dieses nicht zusteht. Von daher muss dir das Jobcenter alle Kindergeld Anrechnungen erstatten und an dich nachzahlen.

Und warum verlangt die Familienkasse von dir 552 € ? Du hast noch nie Kindergeld von der Familienkasse erhalten, also kann die Familienkasse auch nichts von dir erstattet verlangen!

Du solltest persönlich zur Familienkasse und mit deinem Personalausweis und der Geburtsurkunde deines Kindes Kindergeld beantragen. Dann haben die sich aber zu beeilen und keine Zicken zu machen. Was bilden die sich ein?  -.-

...zur Antwort

Vertrauen = absolute Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit, sowie keine hinterf...ige Heuchelei und schlecht gegenüber Dritten reden!

...zur Antwort
Darf das Jobcenter einer Mutter mit Baby (4 Monate) die Leistung sperren?

Hallo,

ich erkläre erst einmal meine Situation. Seit Mai wohne ich in meiner jetzigen Wohnung, seitdem ist auch mein Freund (und Vater der Kleinen) jedes Wochenende bei uns. Er ist Monteur und deshalb nur am Wochenende da. Nun wurden mir meine Leistungen komplett gestrichen weil noch ein paar Unterlagen zum Unterhalt fehlten, die aber mittlerweile eingereicht wurden. In der Ablehnung vom Unterhaltsvorschuss steht als Grund das wir am Wochenende eine familiäre Beziehung leben. Daraufhin folgte ein Hausbesuch meiner Sachbearbeiterin, unangekündigt. Ich war total überrascht und wusste nichtmal dass er nichts hier haben darf und ich seine Wäsche nicht waschen darf. Also hab ich ehrlich geantwortet und auch alles so unterschrieben. Nun wollte sie uns quasi in eine Bedarfsgemeinschaft zwingen. Da wir das aber nicht wollen haben wir nun alles von ihm in die Wohnung geschafft, in der er auch gemeldet ist. Das habe ich der Frau auch mitgeteilt und jetzt will sie alle möglichen Unterlagen von meinem Freund haben. Die sind allerdings nicht so schnell beschaffbar, erst recht da ich zur Zeit krank bin. Allerdings meinte sie ich kriege keinen Cent bis alles von ihm da ist. Ich habe diesen Monat nichts gekriegt, kann noch nicht einmal die Miete bezahlen. Vom Unterhalt habe ich meine Kleine für den ganzen Monat eingedeckt damit sie wenigstens alles hat. Außerdem meinte sie sie würde von mir das Geld von Mai bis Oktober zurück fordern, da er dann ja auch am Wochenende bei mir war.

Als ich am Donnerstag mit meiner Hebamme persönlich da war kam nur der dumme Spruch, sie würde mich ja nicht an den Tisch bekommen ohne mir das Geld zu sperren. Allerdings hat sie mich NIE eingeladen und ich habe auch NIE einen Termin nicht eingehalten.

Ich brauche wirklich mal ein paar Tipps, ich verzweifle hier bald und weiß auch nicht wie ich alles bezahlen soll..

Dürfen die das alles wirklich?

LG

...zum Beitrag

Die dürfen gar nichts. Selbstverständlich darf dich dein Freund an Wochenenden besuchen. Deswegen seid ihr nicht gleich eine Bedarfsgemeinschaft.

Ohne Termin musst du nicht zu deiner Sachbearbeiterin. Wenn ihr einen schriftlichen Termin vom Jobcenter erhaltet, dann könnt ihr euch immer eure Reisekosten erstatten lassen. ( also Busfahrt, Bahnfahrt, Fahrt mit dem Auto ) Dies muss man aber nachweisen. Am besten mit Kopien der Fahrscheine. Bei Autofahrten bekommt ihr eine Kilometerpauschale automatisch ausgezahlt, wenn ihr das per Antrag geltend macht.

Ich sehe hier nur zwei Auswege: 

1.)  Schnellstmöglich ( meist nur mit Termin möglich, telefonisch um Eiligkeit bitten ) bei der Leistungsabteilung vorsprechen und mit denen alles abklären. Die stehen über der Sachbearbeiterin und können anders als diese denken.

2.)  Wenn das nichts hilft:  Widerspruch und gleichzeitig unbedingt Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Letzteres ist eine Art Schnellklage, kostenlos bei Erfolg und Niederlage, ohne Anwaltszwang und vor allem meist in 2 bis 8 Wochen erledigt.

Jedoch ist dieses ER Verfahren an eine gewisse Schriftform gebunden. Ich weiß, wie man so einen Antrag schreibt und habe innerhalb der letzten 3 Jahre mehrmals so ein Verfahren gewinnen ( auch mehrmals verloren ) können. Das Verfahren endet mit einen unanfechtbaren Beschluss. Ist also sofort rechtskräftig.

Ich würde sowohl Widerspruch, als auch ER Antrag für euch vorschreiben und euch alles im Detail nennen, wie ihr vorzugehen habt. Kostenlos versteht sich. Aber bitte nur über die auf meinem Profil genannten Kontaktmöglichkeiten. Danach auch gerne per E-Mail, was hier auch von Vorteil wäre.

Keine Gutefrage.net Freundschafts Anfragen. Weiß nicht, wann ich hier wieder gesperrt werde. Denn dann wäre der Kontakt gleich komplett weg.

...zur Antwort

Zunächst müsst ihr euren Strom für die neue Wohnung ordnungsgemäß anmelden. So wie ihr den Strom auch für die alte Wohnung abmelden müsst.

Habt ihr euch ordentlich angemeldet und besteht ein Stromvertrag, dann darf man euch den Anschluss nicht sperren. Hier müssen die Stadtwerke dann ausschließlich zivilrechtlich gegen den alten Mieter vorgehen. Will man euch trotz Anmeldung des Stroms und trotz Vertrag darüber den Strom abklemmen, dann weist die Mitarbeiter entschieden zurück.

Niemanden ins Haus lassen! Denn das müsst ihr nicht. In den seltensten Fällen haben Stadtwerke Mitarbeiter einen gerichtlichen Beschluss zur Hand. Ohne etwas gerichtliches müsst ihr keinen rein lassen. Auch nicht, wenn ihr den Strom noch gar nicht angemeldet habt.

Werden die Typen aufdringlich, so erteilt ihnen unmissverständlich Hausverbot. Dieses müssen die Mitarbeiter sofort beachten, andernfalls machen sie sich wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB strafbar. Ihr dürft die dann auch mit Gewalt vom Zutritt in das Haus abhalten. Das ist euer Recht. ( § 32 StGB - Notwehr ) Aber nur wenn die sich Zutritt verschaffen wollen, obwohl ihr Hausverbot erteilt habt. Ihr könnt auch mit Polizei drohen.

Falls eure Nachbarn den Stadtwerke Mitarbeitern die Tür öffnen:  die Kosten für eine eventuelle Sperre dürfen nur dem alten Mieter auferlegt werden. Damit habt ihr ja nichts zu tun. Auch für die Strom Freischaltung nach eurer Anmeldung darf man euch keine Kosten berechnen.

Denn ihr könnt nichts dafür, dass wegen dem Vormieter der Strom gesperrt werden musste.

Nach eurer Anmeldung ist der Strom innerhalb von 3 Arbeitstagen freizuschalten.

Schreibt eure aktuellen Zählerstände auf. Oder wollt ihr den Strom des Vormieters mitzahlen?

...zur Antwort

Ja, sie dürfen grundsätzlich anzeigen. Und ja, selbstverständlich durfte sich das Mobbing Opfer hier nach § 32 StGB ( Notwehr ) wehren. Das die Nase des Täters kaputt ging, ist nicht das Problem des Opfers!

Man muss sich das mal vorstellen:  Erst gehen die "Menschen" zu viert auf einen los, beleidigen ihn ( was jetzt nicht so wild, aber auch dumm und feige ist ) , schlagen ihn dann in Überzahl ( richtig krank ) und als er sich völlig zurecht und legitim wehrt, zeigt einer dieser asozialen Schläger Spinner noch das Opfer an! (??!!) Wie dreist kann man denn sein?!

Sehr großen Respekt an das Opfer, welches sich mutig wehrte. Das ist gut. 

Das Opfer sollte alle 4 Idioten wegen normaler Beleidigung und wegen Beleidigung mittels Tätlichkeit nach § 185 StGB, sowie Körperverletzung nach § 223 StGB anzeigen. Hatten die Täter irgendwelche Gegenstände und schlugen damit das Opfer, sollte selbiges die Täter zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB anzeigen.

...zur Antwort

Das kann 2 Wochen bis 3 Monate dauern. Muss dich aber eh nicht tangieren. Denn:  Einer Polizei Vorladung sollte man niemals Folge leisten! Schon gar nicht als Beschuldigter.

Nein, das ist eben keine Pflicht. Das Nichterscheinen bei der Polizei bringt dir keinen Ärger ein. Du bekommst keinen Haftbefehl, keinen Besuch der Polizei und allgemein keinen Ärger, wenn du der Ladung nicht Folge leistest.

Rechtsanwälte raten dringend davon ab bei der Polizei eine Aussage zu machen. Dort getätigte Aussagen können dich in Widersprüche verstricken und generell vor Gericht gegen dich verwendet werden. Also bitte sein lassen.

Vor Gericht oder zur Staatsanwaltschaft musst du immer erscheinen. Hier ist ein Nichterscheinen nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch dort musst du nur Angaben nach  http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html  machen. Alles andere ist freiwillig. Zur Sache selbst darfst du immer schweigen.

Du musst keinerlei Angaben zum Tatgeschehen, also zur Anklage, machen. Ein Beschuldigter/Angeklagter muss sich niemals selbst belasten. Wenn du schweigst, darf dir das niemals als Schuldeingeständnis oder sonstwie negativ ausgelegt werden.

Schweigen ist immer gut, wenn man beschuldigt wird und seine Unschuld nicht beweisen kann, bzw. man offensichtlich schuldig im Sinne der Anklage ist. Schweigt man im Strafprozess, dann muss der Richter mit Hilfe von eventuellen Zeugen, Beweisen und der Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangen, dass du die Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hast.

Deine Vorstrafe wegen Volksverhetzung ist hier erstmal an sich belanglos. Denn ich glaube das in diesem Fall keine Einstellung nach den §§ 153, 154 und schon gar nicht 174 StPO erfolgen wird. Denn du hast offensichtlich nicht nur Beleidigungen nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB begangen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte nach den §§ 201 oder 201a StGB verletzt, in dem du ungefragt und unverpixelt Fotos von Dritten veröffentlicht hast. Das geht aus deinen Kommentaren hervor.

Wenn die Verurteilung wegen Volksverhetzung noch nicht allzu lange her ist, dann kann sich das etwas negativer auswirken, weil die jetzt dir zu Last gelegten Straftaten ähnliche sind. Sollte deine Schuld festgestellt werden, halte ich eine Geldstrafe für wahrscheinlich. Eine Gefängnisstrafe bekommst du nicht.

...zur Antwort

https://www.youtube.com/watch?v=W5oq6C7s04U

:)))   Neunziger = Geil!

...zur Antwort

Paris ist jetzt gerade mit die sicherste Stadt weltweit, weil aller 50 Meter Polizei steht. Da traut sich kein Terrorist hin. Anschläge können immer und überall passieren. Auch im dahingehend sehr gut abgesicherten Deutschland.

...zur Antwort

Ja das ist sogar sehr krank! JEDER der freiwillig ( legale und illegale ) Drogen nimmt, ist schwer gestört!

Ich bin über 30 und war noch NIE betrunken!

Auch zu angeblich besonderen Anlässen ist die Einnahme von alkoholhaltigen Getränken verabscheuungswürdig.

...zur Antwort

Wenn sie keiner Religion nacheifert, klug und lieb ist, nicht raucht, keinen Alk trinkt, keine Drogen nimmt, nicht auf Partys geht - ja natürlich.

...zur Antwort

Dumme Frage! Natürlich trennen! Und zwar sofort. Wer sich nicht unter Kontrolle hat und keinen Respekt vor seinem Partner zeigt, muss mit den Konsequenzen leben.

Jetzt komm mir nicht mit dem "Argument" :  "Ja, aber er ist nur beim Sex so." Das reicht ja vollkommen und gerade deswegen ist es ja so schlimm!

...zur Antwort

Anzug. Schön geschnitten. Ruhig mit dezenten Nadelstreifen und farblich passenden Hemd. Das Hemd muss nicht in den gleichen Farben sein, aber es sollte keinen Augenkrebs verursachen.

Auf keinen Fall Krawatten! Krawatten sind allgemein das Letzte und haben gar nichts mit Seriösität, sondern nur mit biederster Steifigkeit zu tun!

Smokings sind schon lange out. Warum sollte man als menschlicher Pinguin rumlaufen wollen?

...zur Antwort

Wenn ich darüber nachdenke, dann wird es richtig krass. Denn ich kann mir nicht vorstellen irgendwann mal nicht mehr zu sein. Einfach nicht mehr zu leben. Allein die Gewissheit zu haben, dass man irgendwann wirklich und definitiv nicht mehr lebt, ist ziemlich grausam!

An ein Leben nach dem Tod glaube ich nicht!

...zur Antwort

Ja schon. Auch als Obdachloser ist man verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Man kann sich ohne weitere Probleme beim Bürgeramt "ohne festen Wohnsitz" anmelden. Selbiges oder nur der Stadtname steht dann auf dem Personalausweis.

Nach  http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html  ist man verpflichtet Angaben zu seinen Personalien zu machen. Die Nicht Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit. Bei Nicht Angabe von Personalien kann die Polizei einen auch mit auf das Revier nehmen, wenn eine schnellere und erfolgsversprechende Identitätsfestellung zum Beispiel im Obdachlosenheim selber nicht möglich ist.

Schließlich könnte der Wohnungslose ja Haftbefehle offen haben usw. . Das nennt man dann wohl Gefahr in Verzug, was ich selbst aber rechtlich arg schwammig finde.

Wenn es nur eine Ordnungswidrigkeit ist der Polizei keine oder falsche Namens- oder Adressangaben zu machen - mit welchen Recht darf die Polizei einen dann mit aufs Revier nehmen?!

...zur Antwort

Schlimm, wenn man sowas fragen muss und sich Meinungen von Dritten einholt, wie man sich zu einem Date anziehen soll!

Wenig Make up! Jeans und Bluse! Minikleid und high heels bedeutet für viele Männer gleich "Ich bin für ALLES offen."

...zur Antwort

Grundsätzlich ist sowas laut Rechtssprechung rechtsmäßig. Höher als 120 € sollte diese Vertragsstrafe aber nicht sein.

Eine mündliche Aufforderung alleine reicht hier sicherlich nicht. Man muss dir schon eine schriftliche Aufforderung dazu schicken, damit du die Vertragsstrafe auch bezahlen kannst/musst. Im Geschäft selber hat man ja meistens Hausverbot, so das man da nicht mehr persönlich bezahlen kann.

Gleich an Ort und Stelle, nach der Straftat also, muss man auch nicht bezahlen. Sehr wohl muss man aber seine Ausweisdaten dort lassen.

...zur Antwort