Vielleicht etwas für die Schule wie Stifte?

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Es wäre unverantwortlich wenn sie dir die Sachen nicht wegnimmt. Da du 16 bist darfst du zum einen nicht rauchen. Zum anderen hat deine Mutter eine Verantwortung gegenüber dir. 

Gesetzlich dürfen deine Eltern Drogen und andere Sachen wie Handy's dir wegnehmen, wenn sie der Meinung sind dass das nicht gut für dich ist. Dies gilt auch für andere Sachen. Wenn sie der Meinung sind dass du zu lange am Handy bist, dürfen sie dir auch dein Handy wegnehmen. 

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Da ich deine erste Frage versucht habe zu beantworten weiß ich schon ein bischen über die Situation bescheit. Ich weiß leider nicht ob sie diese Aufgaben wirklich machen müssen. Wenn nicht, machen sie durch diese Arbeit überstunden? 

Zu deiner Frage: Natürlich ist es nicht angebracht blöde Sprüche zu machen. Ich würde einfach drüber weghören. Mehr als ein blöder Spruch ist es nun auch nicht.

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Wenn die Firma Leute sucht die in der Branche schon Erfahrung haben wird das schon seinen Grund haben. Ich empfehle dir eine andere Firma zu suchen.

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Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag drinn. Wahrscheinlich nicht, dass du Wäsche waschen musst. Wenn doch, stellt sich für mich die Frage ob du die Wäsche privat waschen musst oder es in der Firma Waschmaschinen gibt die du zur verfügung hast. 

Wenn du die Wäsche privat waschen musst hast du dann aber ein Recht darauf, Geld für Wasser und Strom zu bekommen.

Falls nichts im Arbeitsvertrag steht und sich die Sache nicht unter euch klären lässt würde ich einen Anwalt nehmen. Der kann mehr machen als wir als Community.

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Wenn du Windows als Betriebssoftware hast: Windows Movie Maker

Wenn du IOS als Betriebssoftware hast: imovie

Der Windows Movie Maker ist im normal fall schon auf dem Rechner Installiert.

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Sind in etwa 5,5% vom Umsatz die er dem Franchisegeber geben muss. Das müssten 165.000€ sein. Wenn ich fragen darf: Willst du Franchisenehmer werden?

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Es reicht aus wenn du in der Infobox den Link des Videos reintust:

§ 24 Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. 

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