Hallo,

kann ich Ihre Anfrage soweit auffassen, dass es sich hier bereits um Mobbing handelt oder gibt es lediglich Differenzen im Team?

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Hallo,

Grundsätzlich ist es zulässig, mit Mischbereifung zu fahren, sofern auf der Vorder- oder Hinterachse des PKW jeweils die gleichen Reifen montiert sind also wie in Ihrem Fall eine Mischung aus Sommerreifen vorne und Winterreifen hinten.

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Hallo,

Die Kommentare und Antworten der Befragten unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht. Wenn Sie die Frage auf facebook oder in einer geschlossenen Gruppe für facebook stellen, dann brauchen Sie zwingend die Zustimmung eines jeden einzelnen Kommentatoren, wenn Sie diese Kommentare in einem Buch veröffentlichen wollen. Ansonsten laufen Sie Gefahr auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

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Hallo,

Sie benötigen hierfür keinen schriftlichen Kaufvertrag.

Es genügt auch ein mündlicher Kaufvertrag.

Gleichwohl empfiehlt es sich, einen kurze schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Für Sie als Käufer ist insbesondere wichtig, die Gewährleistung auszuschließen und zu vereinbaren, "gekauft wie gesehen und geprüft unter Ausschluss der Gewährleistung".

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Hallo,

§ 31 ErbStG normiert die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, die selbstständig neben der Pflicht zur Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG steht.

Das bedeutet, Sie müssen deshalb zunächst dem Finanzamt in einem formlosen Brief den Erwerb der Erbschaft anzeigen.

Wenn Sie dies getan haben, dann muss in der Tat – nur – auf Anforderung die Steuererklärung abgegeben werden.

Sie können also getrost zuwarten bis Sie die Aufforderung durch das Finanzamt erhalten.

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Hallo,

Ja, er hat nach § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung.

§ 615 BGB regelt das sogenannte Betriebsrisiko. Danach ist es allein das Risiko des Arbeitgebers ob Arbeit vorhanden ist oder nicht.

Das bedeutet, wenn Ihr Freund wieder nach Hause geschickt wird, dann ist die Nachticht einmal vollständig zu vergüten und zum anderen muss er die Zeit in der er letzten Endes auch nicht gearbeitet hat, nicht mehr nacharbeiten.

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Hallo,

Die Gefahr besteht durchaus.

Keine Schwarzarbeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit erbracht wurd und wenn die Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist, d. h. höchstens gegen ein geringes Entgelt erbracht wird.

Das bedeutet, wenn Sie Ihrem Kollegen aus Gefälligkeit helfen und dabei auch nur ein Gefälligkeitsentgelt erhalten, dann liegt keine Schwarzarbeit vor.

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Hallo,

Wenn der Busfahrer die Kurven zu schnell und zu scharf genommen hat, so besteht die Möglichkeit der Strafbarkeit dieses Verhaltens, welches eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB darstellen kann.

Mit dem zu schnellen und scharfen Abfahren von Kurven hat der Busfahrer Sie nämlich möglicherweise fahrlässig an Ihrer Gesundheit geschädigt. Fahrlässigkeit ist definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, was man dem Busfahrer - je nach den Umständen des Einzelfalles - durchaus anlasten kann. Insbesondere das Umfallen der anderen Fahrgäste und die Tatsache, dass Sie sich trotz stabiler Sitzposition verletzt haben, würden diese Vermutung unterlegen. Diese Umstände sollten Sie nachträglich gegenüber der Polizei schriftlich schildern und auf entsprechende Ermittlungen bestehen. Sie sollten auch beantragen, dass Sie über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden (§ 406d I StPO). Die Ermittlungsbehörden haben die Amtspflicht, einem entsprechenden Tatverdacht nachzugehen und den Sachverhalt umfassend auszuermitteln. Der Verweis der Polizeibeamten auf ein angeblich eigenes Risiko geht meines Erachtens fehl.

Abgesehen von der strafrechtlichen Komponente können Ihnen durch den Vorfall zivilrechtliche Ansprüche gegen den Busfahrer und/oder das Busunternehmen erwachsen sein. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für Körperschäden ist in aller Regel nicht bzw. nur in engen Grenzen wirksam, sodass ich Ihnen insbesondere diesbezüglich empfehlen würde, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.

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Hallo,

Gemäß §§ 434 ff. BGB ist der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht hinsichtlich Sachmängeln am Gerät.

Laut § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn "sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass der Kontrast des von Ihnen genannten Punkts auf dem Bildschirm bei dem Gerät nicht üblich ist. Insofern liegt ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat. Der Verkäufer muss nur dann nicht für den Mangel einstehen, wenn er beweisen kann, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang, sprich Übergabe der Ware an Sie, nicht bestanden hat. Wenn der Sachmangel also nachweislich entstanden ist, nachdem Sie das Gerät erhielten, greift die gesetzliche Gewährleistung nicht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwaren zwei Jahre. Wenn Sie sich noch innerhalb der Zweijahresfrist befinden, so können Sie vom Verkäufer die Nacherfüllung in Form von Nachlieferung oder Nachbesserung nach Ihrer freien Wahl verlangen (§ 439 I BGB). Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, den Verkäufer diesbezüglich zu kontaktieren und von ihm unter Fristsetzung die Nacherfüllung (d.h. Reparatur oder Lieferung eines neuen Gerätes - je nachdem, was Sie möchten) zu verlangen.

Sofern der Verkäufer Ihnen unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie gegeben hat, so können Sie sich - je nach Garantiebedingungen - auch auf diese berufen. Da die Garantie eine freiwillige Zugabe ist, kann der Verkäufer die Garantiebedingungen bei Verkauf selbst frei bestimmen und Ihre Rechte würden sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen richten.

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Hallo,

Gemäß § 535 I 2 BGB gilt:

"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Damit hat Ihr Vermieter die Rechtspflicht, den Mangel unverzüglich zu beseitigen.

Weiter dürfte das "Abstellen" der Heizung meiner Einschätzung nach eine Besitzstörung darstellen, bezüglich derer Sie vom Vermieter die Unterlassung verlangen können.

Weiter können Sie die Miete aufgrund des Mangels mindern. Wenn der Vermieter sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet, können Sie zudem Schadensersatz fordern. Wenn Sie sich z.B. dafür entscheiden sollten, für die Zwischenzeit eine Ersatzunterkunft anzumieten, so könnten Sie die Kosten für eine angemessene Ersatzunterkunft im Wege des Schadensersatzes vom Vermieter erstattet verlangen.

Insbesondere bei akuten Fällen, in denen Leib, Leben und/oder Gesundheit betroffen ist, kann auch einstweiliger Rechtsschutz bei Gericht erlangt werden, sodass der Vermieter kurzfristig zur Instandsetzung der Heizung verpflichtet wird. Dies kann mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand Ihrer Mitbewohnerin und der extrem niedrigen Temperatur im Gebäude sinnvol sein. Wenn der Mangel jedoch nur für einige Tage weiterbestehen wird, so kann es sein, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren länger dauert als die Instandsetzung, sodass die erste Variante des "Ausquartierens" und die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatz vorzugswürdig erscheint.

Ich würde Ihnen diesbezüglich empfehlen, einen vor Ort niedergelassenen Anwalt kurzfristig aufzusuchen und mit dessen Hilfe Ihre Rechte gegen den Vermieter durchzusetzen.

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Hallo,

Leider hat Ihr Anwalt recht. Wenn das Gericht die Rückabwickung des Kaufes ausgeurteilt hat, dann müssen Sie entweder die Zustimmung des Verkäufers für einen freihändigen Verkauf einholen oder aber Sie müssen in das Wohnmobil vollstrecken, es also über den Gerichtsvollzieher versteigern lassen.

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Hallo,

Wenn Sie die Dienste des ADAC in Anspruch genommen haben, dann müssen Sie die Rechnung innerhalb der allgemeinen Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB bezahlen.

Die Regelverjährung liegt als Jahresendverjährung bei 3 Jahren.

Auch wenn die Rechnung erst nach 4 Monaten eingetroffen ist, liegt hier noch keine Verjährung vor. Soweit gegen die Rechnung keine weiteren Einwendungen geltend gemacht werden sollten Sie die Rechnung bezahlen.

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Hallo,

Es geht um Stom und Internetvertrag? Sie hätten eine grundsätzliche Laufzeit von 1 Jahr?

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Hallo,

Sofern Ihnen der Anbieter den Treuebonus ausschließlich für die ersten zwei Jahre gewährt und eine Erstreckung auf Verlängerungszeiträume ausgeschlossen hat, so fällt der Rabatt weg und Sie haben leider keinen Anspruch auf einen weiteren Rabatt bzw. ein Sonderkündigungsrecht.

Wenn hingegen der Treuebonus auch für Verlängerungszeiträume gewährt wurde, können Sie diesen weiterhin beanspruchen und sollten den Anbieter um eine Korrektur des zukünftigen Rechnungsbetrages bitten.

Ich würde Ihnen empfehlen, den Ursprungsvertrag bzw. die AGB einmal sorgfältig auf die Bedingungen, unter denen Ihnen der Rabatt gewährt wurde zu überprüfen um zu sehen, welcher von beiden Varianten in Ihrem Fall einschlägig ist.

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Hallo,

Auch ein mündlicher Kaufvertrag ist gültig.

Der Käufer war verpflichtet, die Fahrzeuge abzunehmen und Ihnen den Preis zu bezahlen.

Wenn Sie ihm eine Frist zur Abnahme der Fahrzeuge geschickt hat und diese verstrichen ist können Sie die Fahrzeuge verkaufen

Ansonsten schreiben Sie ihn an, setzen ihm ein Datum als Frist ( ZB den 28.2. ) und drohen damit, dass wenn diese Frist verstreicht Sie hiremit vom Vertrag zurücktreten.

Dann können Sie die Autos verkaufen

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Hallo,

Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag.

Wie viele Personen in der WG leben ist hierbei unerheblich.

Sie sollten die Frage der Kostenteilung daher untereinander klären.

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Hallo,

Die Länge der Frist, für deren Dauer die Eintragung im Führungszeugnis erscheint, beträgt gemäß § 34 I Nr. 1 c) BZRG drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. Nach Ablauf dieser Frist erscheint die Verurteilung auf einem Führungszeugnis nicht mehr.

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Rücksendekosten - bin ich im Recht?

Hallo zusammen,

ich habe etwas bei einer Online-Apotheke bestellt.

Leider "fehlte" mehr oder weniger etwas bei der Lieferung. Um genau zu sein sind es 3 Produkte mit beworbenem "Gratis Mini-Set" jedem Produkt. Jedoch wurde kein einziges Mini-Set mitgeliefert. Auf Nachfrage sagte mir eine Mitarbeiterin telefonisch, dass die "Mini-Sets" nicht mehr vorrätig waren.

So schön, so gut - oder eher blöd. Ich habe bei diesem Shop aber besonders wegen den Mini-Sets bestellt, da ich diese auf meinen anstehenden Handgepäck-Reisen gut hätte gebrauchen können.

Ich bat darum, von der gesamten Bestellung zurückzutreten und und die Produkte zurückschicken zu können. Per E-Mail fragte ich nach einem Rücksende-Etikett.

Man antwortete mir folgendes:

Bei Ihrem Kauf stimmen Sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Darin ist geregelt, dass bis zu einem Warenwert von 40 EUR die Rücksendekosten von Ihnen selbst zu tragen sind. Beachten Sie dabei bitte, dass wir keine unfreien Sendungen annehmen. Sorgen Sie bitte immer für die Rücksendung als versichertes Paket, nicht als Päckchen und nicht als Warensendung.

Der Warenwert, oder wie es in deren AGB's steht "der Preis der zurückzusendenden Sache" beträgt in meinem Fall 75,89 Euro. Damit liegt der Warenwert doch über 40 Euro.

Oder stehe ich gerade auf dem Schlauch und verstehe da etwas falsch?

Wenn ich im Recht bin und man mir kein kostenloses Rücksende-Etikett zukommen lässt, muss ich die Waren zurückschicken um von dem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können? Bezahlt habe ich auf Rechnung - die ich bis jetzt noch nicht beglichen habe. Muss ich dann überhaupt die Rechnung begleichen um nicht in Teufels Küche zu kommen?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten :-)

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Hallo,

Haben Sie die Online-Apotheke auf den Warenwert in Ihrem Fall aufmerksam gemacht? Falls ja, wie hat die Online-Apotheke Ihnen geantwortet?

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