Lass dir genau die Gebühren aufschlüsseln. Dann kann man entscheiden wie sie sich zusammensetzen und ob sie angemessen sind. Die meisten Stornopauschalen sind unwirksame AGB und es greifen dann die gesetzlichen Regelungen ein.

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Bei einem Privatverkauf gilt die Beweislastumkehr aus § 477 BGB nicht. Für die Sachmängelhaftung auf den Zustand bei Gefahrübergang - Übergabe - an. Da du vermutlich auch keine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hast, geht die Preisgefahr auf sein Konto. Heißt er muss den Schaden zahlen und haftet für die zufällige Verschlechterung des Autos.

Das hier ein arglistiges verschweigen eines Mangels vorläge schließe ich auch aus. Dies ist sich relativ schnell durch Kfz Mechaniker zu überprüfen, ob der nicht evtl. sogar selber rumgefummelt hat.

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Definiere mal "dadurch" und "finanzielle Schwierigkeiten". Solltest du, da es in deiner anderen Frage auch um Geld geht, in der Insolvenz sein, dann teile dies dem Insolvenzverwalter mit.

Es gibt gewisse Umstände nach denen ein Geschenk zurückverlangt werden kann. Problematisch sehe ich bei dir, dass man wohl davon ausgehen muss, dass die soziale Lage grob Fahrlässig verursacht wurde. Was ein Rückforderungsanspruch ausschließt.

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Man müsste erstmal prüfen in wie weit tatsächlich gegen dich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Aus dem Stand würde ich hier auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 311 Abs. 2 BGB setzen.

Ist dieser Schadensersatzanspruch tatsächlich einschlägig, so kannst du das Geld nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Sind tatsächlich keine Zahlungen deinerseits fällig, dann wäre dies der erste Anlaufpunkt.

Kannst es ja probieren und ihnen schreiben, dass du dein Geld aus eben dieser heraus verlangst. Je nach dem wie viel Zeit vergangen ist - sofern wirklich ein Herausgabeanspruch besteht - könnten sich die Beteiligten auf die Verjährung berufen. Ob sie das erkennen und machen steht auf einem anderen Blatt.

Also es spricht eher alles dagegen hier rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Aber das liegt in deinem Ermessen.

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Kommt darauf an wie du deine Frage versteht. Wenn du als "offiziell" deinen Personalausweis oder Bankkarten meinst, dann kann eine geänderte Unterschrift, sofern sie nicht mehr mit der alten vergleichbar ist, natürlich Probleme hervorrufen.

Einfach da dein gegenüber sich nicht sicher sein kann ob sie mit der Person übereinstimmen. Eine Pflicht nun neue Karten oder Ausweise zu beantragen gibt es nicht. Man sollte nur die alte Unterschrift nicht verlernen und nach und nach gegen die neue "austauschen".

Wenn es um eine qualifizierte elektronische Signatur geht, dann müsste diese natürlich auch auf die neue geändert werden. Aber auch da ist es eine bloße Obliegenheit und vereinfacht nur deine Interaktionen in dem Bereich. Oftmals werden Unterschriften nur rudimentär überprüft. Eine gesetzliche Pflicht hast du nicht, das nochmal zur Klarstellung.

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Das würde zu eine großen Schädigung der Weltwirtschaft führen und auch nicht den Effekt von Frieden bringen.

Es gab in der Geschichte der Menschen schon Zeiten in denen Opiumhäuser an vielen Straßenecken geöffnet waren. Viele der Menschen dort waren gesellschaftlich total unbrauchbar. Ein Grund warum man Verbote für Opioide in Gesetzgebungen eingebaut hat.

Der von dir beschriebene Effekt ist auch meist eher ein subjektiver. Es gibt ganz „neu“ tatsächlich dazu eine Studie aus Kanada.

Besonders lesenswert dabei:

For instance, a recent meta-analysis of neuroimaging studies on chronic cannabis users showed structural and functional deficits in the prefrontal cortex mainly associated with inhibitory processing

Ich halte eine deregulierung von Drogen in der Gesellschaft für absolut notwendig. Eine Zwangzuführung hätte einen imensen nachteilige Effekt. Jedoch sollte eine teilweise entkriminalisierte Drogenpolitik helfen. Allein die Mittel die man sich dadurch spart.

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Der Hund versteht nicht die Worte, sondern die Klangfolge. Damit es zu einer Verletzung kommt muss der Hund auch mit dieser Klangfolge den Befehl zum Verletzen verbinden. Hunde folgen einem solchen Befehl nicht ohne Training.

Gerade bei einem Border Collie ist das schon eine recht große Aufgabe. Strafbar macht er sich, wenn wirklich etwas passiert oder aber wenn er tatsächlich jemanden verletzen will. Dann wäre es evt. eine versuchte Körperverletzung. Das Problem ist dann die Ermittlung. Grundsätzlich würde ich hier erstmal von keiner strafbaren Handlung ausgehen.

Ich halte es auch für geschmacklos, aber das der Hund tatsächlich auf Befehl jemanden angreift für ausgeschlossen. Es sei denn der Freund trainiert ihn dafür, dann wäre auch der Versuchstatbestand etc. ziemlich schnell beweisbar. Reaktionen Dritter mal ausgenommen.

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Die Möglichkeit hierfür besteht. Es ist aber durchaus möglich, dass keine Schuld vorliegt und dementsprechend auch keine Strafe folgt. Das kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Grundsätzlich ist es natürlich möglich das eine Fahrlässigkeit vorliegt, nicht jede Fahrlässigkeit wirkt auch qualifizierend für die fahrlässige Tötung.

In deinem Beispielsfall wird man davon ausgehen müssen, dass es ein tragischer Unfall ist, der keine Strafe zur folge hat. Gerade diese Vorfälle werden dann sehr oft instrumentalisiert um neue Strafgesetze zu fordern. Es gibt immer Situationen die durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod eines Menschen führen.

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Ja ohne Anwalt hast du definitiv schlechtere Karten auf der Hand. Die Frage ist eben wie du deine Karten spielst, kannst auch mit einem schlechten Blatt gewinnen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, das nach und nach verschiedene Personen von den Parteien befragt werden (Richter/Schöffen, Staatsanwaltschaft, Angeklagter/Verteidiger), auch du darfst Fragen (!) stellen. Es werden vermutlich die Bilder vom Tatort gezeigt damit die Schöffen sich das ansehen können. Im Grunde leitet das Gericht das Verfahren, also wird dir immer gesagt was nun passiert.

Die Erfolgsaussichten sehen meines Erachtens in deinem Fall eher schlecht aus, wenn es schon zu der Hauptverhandlung kommt. Die sie Strafe ausfällt ist vielfältig. Im JGG gibt es da zu viel Möglichkeiten. Es wird sich aber im Rahmen halten.

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Es kommt hier im speziellen auf die jeweilige Aufnahme an. Schon kleinste Details können hier eine Gratwanderung zwischen strafloser- und strafbewährter Aufnahme darstellen.

Pauschal lässt sich sagen, dass auf privaten Grundstücken sehr vorsichtig mit dem Filmen umgegangen werden sollte. Da du von "gezielt" sprichst, lasse ich das Szenario in der Öffentlichkeit - Person als Beiwert - raus.

Problematisch ist weiterhin in welcher Absicht das jeweilige Foto, Video etc. erstellt werden soll. Denn auch hier kann schon die Verwendung oder der Zweck eine strafbare Handlung qualifizieren.

Deshalb ist eine pauschale Aussage über die Legitimität in der Form nicht möglich. Meiner Vermutung, oder besser Befürchtung, nach scheint es eher in die Richtung strafbare Handlung zu tendieren.

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In der Regel erzeugen diese Situationen einen bleibenden Eindruck bei den Kontrolleuren. Diese fertigen auch einen Bericht. Wirst du wieder aufgegriffen so kann man eins und eins zusammenzählen, dass ist nur eins von vielen Szenarien.

Da erschleichen von Leistungen strafbewehrt ist, dauert es eine Zeit bis dies verjährt. Nimmt man nun noch das Alter hinzu, so kann es unter umständen in strafrechtlicher Hinsicht keine Konsequenz haben.

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Klingt mir nach einer Art "Financial Domination"; hier könnte man mehrere Probleme ansprechen. Es könnte zum einen eine Zwangslage für den Verfügenden sein und man könnte unweigerlich in ein sittenwidriges Rechtsgeschäft schlittern. Das muss jedoch nicht so sein. Hängt wie immer von begleitenden Umständen ab. Zieht man Analogien zur Prostitution so wird es wohl keins sein.

Zahlst du mit einer fremden Debit/Credit-Card so könnte es für den Inhaber der Karte problematisch sein. Denn in der Regel gilt der Vertrag zwischen der Bank und dem Inhaber des Kontos dahingehend das nur dieser berechtigt ist die Karte zu nutzen. Müsste man die AGB der Bank lesen um es auszuschließen oder zu bestätigen.

Gerät der Schenkende in finanzielle Schwierigkeiten, so könnten Geschenke rückgefordert werden.

Schaut man nun über den rechtlich Tellerrand muss man sich fragen, ob es wirklich so eine gute Sache ist so etwas zu unterstützen. Meine persönliche Meinung ist, dass dies eine Ausbeutung einer Zwangslage darstellt. Schlägt man den Bogen zum Recht, ist das Zivilrecht jedoch nicht dafür da jede Person umfassend vor sich selber zu schützen.

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In dem Schreiben neben dem Aktenzeichen wurde dir auch der Sachbearbeitende Polizeibeamte mitgeteilt. Meist mit einer E-Mail oder Durchwahl. Diesem kannst du eine E-Mail unter Vermerkt des Aktenzeichens und deines Namens senden, mit der Bitte dir Auskunft über den Bearbeitungsstand zu erteilen.

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Das ist keine Frage des Völkerrechts. Andere Staaten werden vermutlich - sofern sie die Statistik interessiert - über ihre Dienste an die Zahlen kommen.

Es ist eher eine Einschränkung innerstaatlicher Informationsfreiheit. Nun müsste man dort schauen, ob diese Zahlen im militärischen Bereich neu eingeordnet sind und deshalb geheim. Die Presse hätte entsprechend nicht etwas mitzureden.

Aber schon Obama war der Drohnenkönig, Trump wird ihm sicher nicht hinterher stehen.

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Grundsätzlich ist es relativ egal was du in die Überschrift schreibst. Wichtig ist, dass die richtigen Normen an der richtigen Stelle geprüft werden.

Ich handhabe es daher so, dass immer die Rechtsfolge bzw. Anspruchgrundlage als erstes steht. Die weiteren Normen sind dann Beiwerk.

Also §§ 985, 1922 Abs. 1 BGB. Wenn die Fragestellung nach dem Eigentümer lautet, dann ist die relevante Norm § 929 S. 1 BGB. Braucht es nun weitere Voraussetzungen, folgen ergänzende Normen.

Liegt eine Schenkung vor, dann steht in der Normenkette §§ 929 S. 1, 516 Abs. 1 BGB. Die Schenkung ist allerdings aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips weniger relevant; Ausnahme es gibt einen durchschlagenden Defekt.

Für die Frage nach dem Eigentum kommt es somit auf die Schenkung nicht an. Es sei denn es gibt Fälle in denen nach der Rechtmäßigkeit des Besitzes gefragt ist. Aber wie gesagt, du kannst die Norm in der Überschrift anhängen, aber dann ganz ans Ende. Geprüft werden die Voraussetzungen aus § 929 S. 1 BGB und dafür ist der § 516 Abs. 1 BGB irrelevant.

wenn ich bei § 985 BGB prüfe, ob jemand durch Schenkung Eigentümer geworden ist, ist das dann ein grober Schnitzer?

Ja, dass ist ein Fehler und im Examen einer der dir teuer zustehen kommt (nicht bestanden). Da es zeigt, dass der Kandidat nicht genau zwischen Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft unterscheidet. Denn nicht durch das schuldrechtliche Versprechen wird derjenige Eigentümer, sondern durch die Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB (eigene Willenserklärungen).

In deinem Fall würde man als Auslegungshilfe, da offenbar keine genaue Erklärung des V vorliegt auf den § 1006 Abs. 1 BGB verweisen. Die Vermutung müsste man dann entweder ablehnen und oder bejahen. Anschließend wäre die Eigentümerstellung des K zu prüfen.

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Das Gericht stellt das auf Grundlage der jeweils einschlägigen Rechtsnorm fest. Es erfolgt also eine Belehrung darüber, ob ein evtl. Verweigerungsrecht eingreift.

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Als Anwalt ist es von äußerster Wichtigkeit strukturiert zu arbeiten. Besondere Muster zu erkennen und anhand dieser Muster arbeiten zu können. Es ist im Prinzip eine mathematische Tätigkeit.

Zu dieser gesellt sich dann eine Kenntnis über Rechtstheorie und Dogmatik. Denn bei neuen Gesetzen kommt es darauf an, dass man ein rechtliches Verständnis und evtl. gerichtliche Entscheidungen antizipieren kann.

Im Grunde kann man es als mathematisch-logisches Gepräge verstehen und sich mit der Mathematik oder Physik vergleichen. Die Spielregeln sind nur andere und in einem menschlich im anderen Teil "naturrechtlich."

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Dies hängt maßgeblich von den Parteivereinbarungen ab. Es ist absolut möglich eine unfertige Wohnung zu vermieten und dem Mieter z.B. gegen geminderte Miete etc. die Arbeiten erledigen zu lassen.

Du müsstest also mal in deinen Mietvertrag schauen.

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Geld aus Ladenkasse gestohlen. Ich soll dafür haften. Wie kann ich mich wehren?

Ich arbeite als Angestellter in einer kleinen Buchhandlung. Anfang Dezember wurde durch ein Ablenkungsmanöver Geld aus der Geschäftskasse entwendet. Ich war den ganzen Tag alleine im Laden. Für einen Moment war ich durch Kunde A (der gebrochenes Deutsch sprach und laut sprach, sowie laut Technomusik aus einer Bauchtasche abspielte) für gute zwei Minuten abgelenkt. Und stand mit dem Rücken zur Kasse. Kunde A verließ den Laden, da ich ihm nicht weiterhelfen konnte. Er meinte, dass er seine Schwester hole, die besser deutsch spricht, aber kam dann nicht mehr wieder. Kurze Zeit später merkte ich, als ich für Kunden B das Wechselgeld ausgeben wollte, dass die Kassenschublade offen stand (ich schließe diese immer sorgfältig und warte, bis sie merklich einrastet) und Geld in der Kasse fehlt.

Ich bin mir sicher, dass ich von Kunde A absichtlich so lange aufgehalten wurde und ein Komplize die Kasse geöffnet hat. Normalerweise muss man einen Pin eingeben, um die Kasse über den Computer öffnen zu können.

Ich war mit der Chefin bei der Polizei und haben den Diebstahl gegen Unbekannt angezeigt, doch ist die Wahrscheinlichkeit, das gestohlene Geld von der Versicherung zurück zu bekommen, gering.

Nun, wurde von der Polizei keine Fingerabdrücke von mir genommen (obwohl mir das bei der Aussage angekündigt wurde), noch wurden von der Kasse irgendwelche DNA-Spuren entnommen. ich weiß nicht, ob ich da ein wenig zu viel von der Polizei erwarte oder diese den Fall einfach schleifen lassen.

Jedenfalls hatte ich heute ein erneutes Gespräch mit meiner Chefin und sie meinte, dass sie das Geld von ihrer Versicherung nicht erstattet bekommt und ich für das gestohlene Geld aufkommen soll. Doch da ich mir keiner Schuld bewusst bin, sehe ich das nicht ein, das Geld zu bezahlen. Auch habe ich mehrmals meine Situation klarstellen wollen, aber ich habe das Gefühl gehabt, dass man mir nicht zuhörte, da meine Chefin immer nach einem Argument gesucht hat, sodass die Schuld schlussendlich bei mir liegen müsse, was aber nicht der Fall ist.

Kann ich mir in dieser Situation einen Anwalt zur Seite nehmen und gegen die Geldforderung angehen? Müsste die Firma nicht gegen Diebstahl versichert sein?

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Die Geldforderung deines Arbeitgebers kann unter umständen zulässig sein. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Fehlen von Geldbeträgen in der Kasse um eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag.

Aus dieser Pflichtverletzung können dann nach den Grundsätzen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, §§ 280 ff. BGB. Diese setzen jedoch ein Vertretenmüssen voraus. An diesem wird es regelmäßig scheitern. In Einzelfällen gibt es zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für diese Fälle Abreden. Ob eine solche bei dir vorliegt und viel wichtiger ob diese Mankovereinbarung wirksam ist bedarf es dann der Prüfung.

Springt eine Versicherung ein, so ist schon gar kein Schaden beim Arbeitgeber entstanden. In deinem Fall würde ich davon ausgehen das eine Forderung gegen dich nicht durchgeht. Es bleibt jedoch nicht aus ggf. bei weiterer Forderung durch den Arbeitgeber einen Anwalt einzuschalten. Dies aus dem Grund, da man Spezifika überprüfen und einsehen muss.

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