Bei erhöhter Gefahr der Selbstverletzung können Gefangene in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) ohne gefährdende Gegenstände verlegt werden. Ebenso kann angewiesen werden, eine Videoüberwachung durchzuführen. Sollte sich der Gefangene dennoch weiter selbst verletzen, kann er unter Umständen an einer dafür vorgesehenen Matratze fixiert werden.

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Nein, das Geld dass der Gefangene bei der Aufnahme dabei hat, wird auf seine Gefangenenkonten (Eigengeld/Hausgeld) eingezahlt. Inhaftierte können Geld durch Arbeit verdienen, bei Bedürftigkeit Taschengeld beantragen oder sich Geld auf ihre Gefangenenkonten einzahlen lassen. Sie können ebenso Geld nach draußen überweisen. Im geschlossenen Vollzug ist Bargeld verboten.

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Wichtig bei dem Beleg ist, dass die Wertstellung zu erkennen ist, das Geld also tatsächlich bei der Kostenstelle oder StA oder wo auch immer es hin sollte, angekommen ist. Mit Ablauf der Frist auf der Ladung zum Haftantritt kann ein Haftbefehl ausgestellt werden. Das heißt die Polizei wird irgendwann klingeln und diesen HB dann vollstrecken. Allerdings kann die Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit auch durch Barzahlung abgewendet werden. Sollte das nötig sein, erhält man das überschüssige Geld (was ja schon überwiesen wurde) zurück, wenn nicht noch zusätzlich Verfahrenskosten anliegen.

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Bewerbung als Justizvollzugsbeamter mit Vorstrafen?

Hallo liebe Leser von Gute Frage,

Ich wollte mich gerade für eine Ausbildung als Justizvollzugsbeamter bewerben, 

jedoch habe ich einen Punkt gesehen, der eher gegen eine Bewerbung gesprochen hat. 

(*Bitte an alle die jetzt einen dummen Kommentar abgeben möchten oder es gerne vor haben, wischt einfach weiter und geht zur nächsten Frage*) 

Also, im Schreiben, dass ich von der Beratungsstelle, der Justizvollzugsanstalt bekommen habe steht in Punkt sechs:

► Erklärung (Anlagen / Seiten 4, 5 und 6 ausfüllen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben)

➔ dass Sie keine Vorstrafen haben und kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie anhängig ist

Ich habe im Alter von 16 bis 17 Jahren einige Anzeigen wegen einfacher Körperverletzung bekommen, das schlimmste war vielleicht, dass ich mich gegen einer Verhaftung widersetzt habe. Ich habe natürlicherweisemeine Auflagen auch erfüllt. 

Ich habe die letzten Jahre meines Lebens bis zu meinem 24 Lebensjahr meine Abschlüsse nachgeholt und habe *keine* anzeigen oder Vorstrafen mehr eingesammelt (falls das der richtige Begriff dafür ist :)) 

Nun wollte ich Fragen, ob jemand schonmal die Erfahrung machen musste oder ob jemand hier sich damit auskennt.

Vorstrafen haben und sich als Justizvollzugsbeamter bewerben zu wollen passt nicht in einem Satz, dessen bin ich mir bewusst, aber die Reife eines 16 / 17 Jährigen kann man nicht mit der Reife eines 24 Jährigen gleichsetzen. 

Was müsste ich denn bei der Stadt beantragen um zu wissen, ob ich in diesem Fall noch Vorstrafen habe, oder bleiben die Vorstrafen ein Lebenlang?

Danke

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Bewerbe dich doch einfach. Im schlimmsten Fall bekommst du halt ne Absage. Was hast du also zu verlieren? Stelle dir allerdings folgende Frage: du wirst in dem Beruf viel mit Konfliktsituationen zu tun haben und die Gefangenen werden, sofern du dort anfangen darfst, versuchen ihre Grenzen an dir auszutesten. Solltest du also eine eher niedrig ausgebildete Impulskontrolle haben, also in Stresssituationen möglicherweise unkontrolliert aggressiv reagieren, dann lass es lieber. Sonst wirst du mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entweder übergriffig oder Blutdruckpatient.

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Ein Mordversuch kann durchaus, ebenso wie ein vollendeter Mord, mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft werden. Der Tatversuch ist nämlich nicht weniger verwerflich als die Vollendung der Tat. Allerdings besteht dennoch die Möglichkeit, einen Täter, dessen Tat im Versuchsstadium verblieben ist, mit einer zeitigen Freiheitsstrafe (3-15 jahre) statt einer lebenslänglichen zu belegen (§ 23 Abs. 2 StGB bzw. § 49 Abs. 1 Satz 1).

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Ich denke nicht, dass es sinnvoll ist, polizeiliche Taktiken und Eingriffstechniken offenzulegen. Wovon man sicherlich ausgehen kann, ist, dass Spezialkräfte hinzugezogen werden könnten.

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Ich kann leider nicht auf die Verhältnisse in RLP eingehen, aber mich der Frage dennoch annähern. Die Bediensteten sind zunächst dazu verpflichtet, der Situation angemessen zu begegnen. Siehe DSVOllz Nr. 7: "Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen."
Es gibt durchaus Schutzausrüstung (ähnlich wie bei der Bereitschaftspolizei) und Hilfmittel der körperlichen Gewalt wie bspw. Reizstoffe.
Nur wenn die Lage nicht mit den vorhandenen Mitteln und Kräften unter Berücksichtigung der Eigensicherung gelöst werden kann, wird die Polizei hinzugezogen. In der Regel ist das jedoch nicht der Fall. Die Frage ist jedoch, wie sieht die Bewaffnung in deinem Szenario konkret aus?
Was das Randalieren angeht: das kommt regelmäßig vor und wird mit eigenen Mittel z.B. durch eine Verlegung in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) zur Not unter Anwendung unmittelbaren Zwanges auch mit Hilfsmitteln wie z.B. Handfesseln durchgeführt.

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Justizvollzugsbeamte sind Gruppenbetreuer. Das bedeutet, dass Gespräche mit Gefangenen an der Tagesordnung sind. Die Anlassdelikte sind durchaus einsehbar, allerdings spielt es in den meisten Fällen eine eher untergeordnete Rolle, welche Straftaten begangen wurden. Auch sind Mörder entgegen der landläufigen Meinung meist nicht die gefährlichten Gefangenen, was Übergriffe oder Widersetzlichkeiten gegen Bedienstete angeht. Ersatzfreiheitsstrafer hingegen können aufgrund der Probleme, die sie in den Vollzug mitbringen (Btm-Sucht, Persönlichkeittstörungen usw.) in der Hinsicht viel auffälliger sein.

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Nein, die JVA darf dir keine Auskunft darüber geben. Es gibt allerdings dafür zentrale Auskunftsstellen, die du anfragen kannst.

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Nein

Dass das im Fall Kaczynski angewandte Strafmaß (8x lebeslänglich) überzogen war, kann man sicherlich so sehen, da in den USA das Erfolgsstrafrecht gilt. Das heißt, das nicht (wie in Deutschland) die Schuld des Täters die einzige Grundlage für die Strafzumessung ist, sondern einzig der Erfolg der Tat.
Grundsätzlich halte ich jedoch eine lebenslange Freiheitsstrafe in seinem Fall für angebracht.
Die Behauptung, er befinde sich vornehmlich aus ideologischen Gründen in Haft, ist purer Bullshit.

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Die Notwehr gemäß § 32 StGB basiert auf dem Rechtsbewährungsprinzip ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen").

Voraussetzung ist der gegenwärtige rechtswidrige Angriff auf ein Individualrechtsgut (Leben, körperliche Integrität, Eigentum). Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht (führt ohne weiteren Zwischenschritt zum Schadenseintritt), gerade stattfindet (z.B. nicht enden wollender Beleidigungsschwall) und/oder noch nicht beendet ist (z.B. Diebstahl: die Tat ist mit der Wegnahme der Sache vollendet, aber erst dann beendet, wenn die Flucht des Täters endet und er sich an der Beute erfreuen kann).

Die Notwehr erfordert den Verteidigungswillen des in Notwehr Handelnden. Das bedeutet, der rechtswidrige Angriff darf nicht durch ihn provoziert worden sein. Falls doch ergeben sich Einschränkungen des Notwehrrechts bis hin zu Versagen des Notwehrrechts bei beabsichtiger Notwehrprovokation.

Die Notwehrhandlung muss geeignet sein den Angriff sofort zu beenden. Sie muss außerdem erforderlich sein. Das heißt, von mehreren gleich geeigneten Mitteln muss das mildeste Mittel gewählt werden. Das hat jedoch nichts mit einer Güterabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit zu tun. Die Notwehrhandlung muss nicht angemessen sein. Der Verteidiger muss sich also nicht auf unsichere Verteidigungsmethoden verlassen. Auch der Tod des Angreifers kann geeignet sein, aber eben nicht in jedem Fall erforderlich und auch nicht geboten. Tödliche Verteidigungsmittel müssen, sofern ihr Gebrauch erforderlich ist, innerhalb einer Stufenfolge (erst warnen, dann kampfunfähig machen usw.) angewendet werden. Die Stufenfolge darf erst dann umgangen werden, wenn ihr Einhalten die Verteidigung unmöglich macht.

Im Rahmen der Gebotenheit gibt es noch einige sozialethische Einschränkungen der Notwehr. Dazu gehört das krasse Missverhältnis der betroffenen Rechtsgüter (was ausnahmsweise eine Güterabwägung erfordert --> siehe Kirschbaumfall). Auch aus dem Verhältnis des Staates zum Bürger können sich Einschränkungen ergeben (siehe Fall Daschner).

Wird der in Notwehr Handelnde durch Schuldunfähige (z.B. Kinder unter 14 J.) angegriffen, so wird ebenfalls auf eine Stufenfolge verwiesen (hier: erst ausweichen, dann Schutzwehr bzw. Abwehr dann erst volle Trutzwehr).

Das sollte vorerst reichen.

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Der offene Vollzug hat vor allem den Zweck, die Gefangenen auf die bald bevorstehende Entlassung vorzubereiten und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Dafür muss man natürlich geeignet sein. Viele Gefangene sind kaum vereinbarungsfähig, stark suchtgefährdet oder verfügen über eine schwach ausgeprägte Impulskontrolle. Diese Eigenschaften stehen einer Unterbringung im offenen Vollzug grundsätzlich entgegen.

Die Abschaffung des geschlossenen Vollzuges ist eine Realitätsferne Wunschvorstellung von Mitbürgern, die in ihrem Leben wenig bis gar keinen persönlichen Kontakt mit Gefangenen hatten.

Grundsätzlich ist es aber geboten und auch notwendig, ständig über den Strafvollzug und damit zusammen hängenden Verbesserungen nachzudenken. Die moderne Freiheitsstrafe ist schließlich auch ein relativ neues Konzept.

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Die Notwehr gegen eine hoheitliche Maßnahme wäre nur dann zulässig, wenn durch die Maßnahme ein irreparabler Schaden zu entstehen droht oder wenn die Maßnahme an sich rechtswidrig ist. Letzteres zu erkennen ist für den Laien jedoch oftmals schwierig.

Generell empfehle ich, die Maßnahmen zu erdulden und nachträglich den Rechtsweg einzuschlagen, auch wenn das oft nicht von Erfolg gekrönt ist.

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Du brauchst Abi oder Fachabi, da du dort im Vorbereitungsdienst ein an Bachelorstudiengängen orientiertes Studium zum Diplomverwaltungswirt absolvierst.

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Wenn du dich verteidigen möchtest, wirst du um Training nicht herumkommen, denn auch der richtige Umgang mit Verteidigungsmitteln will geübt sein.

Nichtsdestotrotz ist beste Mittel m.M.n. eine Taschenlampe mit Stroboskop.

Aber bitte merken: Selbstverteidigung beschäftigt sich nur mit dem Kampf an sich, sondern vor allem auch mit Konfliktkommunikation, Stressstabilität, dem Erkennen der Pre-Contact Cues usw.

Das Vorhandensein eines Hilfsmittels allein bringt dir also mitunter gar nichts und wiegt dich stattdessen in trügerische Sicherheit.

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