Zufallsprinzip oder Auffälligkeiten..
Und die Messer sind normalerweise nicht lose, sondern verpackt, zusammen mit dem Einkaufsbon ein "berechtigtes Interesse"..
Schon heute gibt doch der §42 WaffG genug Ausnahmen her bei bestimmten erlassenen Waffenverbotszonen..
1.Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.