Heiraten
Merkmale der Ehe [Bearbeiten] In den meisten Ländern ist eine rechtliche Voraussetzung für die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit; in einigen ist dies jedoch nicht mehr der Fall - siehe dazu gleichgeschlechtliche Ehe. Die weiblichen Ehepartner können mit den Begriffen Ehefrau, Frau oder auch Gattin, altertümlich auch Gemahlin bezeichnet werden; historisch war auch Weib dafür gebräuchlich. Vor und bei der Eheschließung wird eine Frau als Braut bezeichnet. Ein männlicher Partner wird vor und bei der Eheschließung Bräutigam und nach der Heirat Ehemann, Mann oder Gatte, altertümlich auch Gemahl genannt. Veraltet ist auch vom Gespons (von lat. sponsus, sponsa = Bräutigam, Braut) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als „bessere Hälfte“ bezeichnet. Die Vorstellungen über die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Die römisch-katholische Auffassung versteht die Ehe als ein heiliges Sakrament. Die Ansicht der Zivilehe betrachtet schließlich die Ehe immer als eine Art bürgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten). Die Ehe begründet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr häufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.