Im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) hat der Gesetzgeber bereits konkrete Grenzen der Zumutbarkeit formuliert.
Grundsätzlich gibt es keinen Berufsschutz. So lange die Tätigkeit den Körperlichen Möglichkeiten entspricht ist ein Job auch außerhalb des erlernten Berufes zumutbar.
Bei der Entlohnung gibt es Grenzen, die eingehalten werden müssen.
Im steuerfinanzierten Bürgergeld mögen die Grenzen der zumutbarkeit sicherlich anders aussehen. Ist natürlich gleichermaßen verständlich. Alle Steuerzahler gewähren den Bedürftigen ein Existenzminimum. Da darf man erwarten, dass die körperliche Leistungsfähigkeit zur Reduzierung der benötigten Unterstützung oder auch für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt wird.