Der Ausgleich erfolgt bei Beamten durch Begründung von Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ansprüche der Ausgleichsberechtigten richten sich deshalb nach Rentenrecht.

...zur Antwort

Evtl. hilft das Buch von Matthias Stadelmann "Die Romanovs" weiter

...zur Antwort

Wenn in Abt. II (evtl. Nießbrauch etc) und Abt. III (Grundschulden, Hypotheken etc) nichts eingetragen ist, ist das Haus nicht belastet. Wenn Deine Schwester angebaut hat, aber nicht im Grundbuch steht, dann ist entweder das Grundstück mal geteilt worden und Deine Schwester hat den abgeteilten Grundstücksteil bekommen und hat darauf gebaut oder sie hat den Anbau finanziert ohne Eigentümerin zu sein und der Anbau gehört dann zum Gesamtgrundstück und somit zur Erbmasse. Aufgrund welcher Rechte beansprucht sie Zimmer im Stammhaus? Totenschein reicht nicht, Du brauchst einen Erbnachweis. Im übrigen scheint mir es noch ziemlich früh, ein vermeintliches Erbe schon zu verteilen bevor die Erblasser verstorben sind. (mit Verlaub, es stellt sich schon die Frage der Pietät)

...zur Antwort

gefunden auf der Seite des Bundesfamilienministeriums, hilft Dir das?

Für Konzerte in Konzerthallen, auf Open-Air-Bühnen oder Festivals sieht das Jugendschutzgesetz zwar keine ausdrücklichen Vorgaben vor, es gibt aber Vorschriften, die auch auf Musikkonzerte Anwendung finden:

Findet ein Konzert in einer Gaststätte statt, gelten die Jugendschutzvorgaben für Gaststätten auch für das Konzert. Ebenso gelten dort die Vorgaben für den Umgang mit Alkohol und Tabak.

Gewerbetreibende und Veranstalter müssen zudem die relevanten gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.

Wird eine Veranstaltung vor allem von Kindern besucht, kann die zuständige Behörde ein generelles Alkohol- und Rauchverbot anordnen. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten. Außerdem kann sie Alters- und Zeitbegrenzungen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig oder seelisch gefährden kann. Dies kann bei besonders aggressiver Musik, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Texten der Fall sein. Wenn solche Gefahren erst im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.

Neben den Vorgaben durch das Jugendschutzgesetz müssen Veranstalter von Konzerten auch allgemeine Lautstärkebegrenzungen beachten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass solche Werte zum Schutze von Kindern und Jugendlichen reduziert werden müssen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden

...zur Antwort

schau mal da nach: http://www.arl-net.de/lexica/de/eignungsgebiet-vorranggebiet?lang=en

ziemlich gut und ausführliche Erklärungen find ich

...zur Antwort

Verfalltermin müsste auf dem Los aufgedruckt sein. Also dann bitte alle Gewinnansprüche bis zum Verfalltermin geltend machen. Nach Teilnahmebedingungen müssen gerichtliche Ansprüche innerhalb von 13 Wochen nach dem Verfalltermin geltend gemacht werden. (Mein Wissensstand, neuere Teilnahmebedingungen als Stand 2007 habe ich nicht gefunden; trotzdem Antwort unverbindlich)

...zur Antwort

nun, es gilt wohl der Grundsatz: pacta sunt servanda = Verträge müssen eingehalten werden. Ist dem Musiker tatsächlich ein Schaden entstanden, da er einen anderen Auftritt nicht wahrgenommen hat, dann gilt § 252 BGB:

Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. .

...zur Antwort

lt. § 56 BGB: Mindestanzahl zur Gründung: sieben Personen

...zur Antwort

Im Kostenausspruch müsste eigentlich stehen, wer (und in welcher Höhe = Anteilsverhältnis) die Kosten der Streitverkündung zu tragen hat. Was steht denn bitte im Vergleich über die Kostentragungspflicht.

...zur Antwort

wenn er die Sachen nicht freiwillig herausgibt, musst Du ihn leider verklagen; da Du bereits im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hast, wirst Du sie auch für das Herausgabeverfahren bekommen. Richtig ist, dass es nicht von der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren mitgetragen wird, sondern ein eigenes Verfahren ist. Eigentlich hätte Dir das Deine Anwältin auch so sagen müssen. Schon eigenartig, dass sie das nicht getan hat. Bekommst Du PKH, dann musst Du den Anwalt nicht bezahlen.

...zur Antwort

Nach § 10 Bundesmautstraßengesetz ist die Brenner-Autobahn von der Vignettenpflicht ausgenommen, es besteht nämlich dort eine fahrleistungsabhängige Bemautung. Die Brennermaut bleibt Dir jedoch auf keinen Fall erspart, also auch dann nicht wenn Du schon ein Pickerl hast. (übrigens sind auch noch andere fahrleistungsabhängige Bemautungsstrecken vom Pickerl befreit, z.B. Felberntauern)

...zur Antwort

Körperverletzung ist ein Antragsdelikt; wird also nur auf Antrag verfolgt, den man dann auch wieder zurücknehmen kann. Wenn es darum geht, dass Du die Anzeige aufrecht erhalten willst, aber nur die Zeugen berichtigten willst, dann berichtige die Zeugen; Du kannst aber auch den Strafantrag wieder zurücknehmen, dann erfolgt kein Tätigwerden der Polizei. (geht aber nur bei vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung) Sollte die Polizei allerdings ein besonderesöffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat bejahen (was aber vmtl. nicht der Fall ist), dann hilft Dir auch nicht die Zurücknahme des Strafantrages. Schau mal nach im § 230 Strafgesetzbuch.

...zur Antwort

diese Frage ist, wie (fast) alles in Deutschland, in einem Gesetz geregelt; hier greift die Strafprozessordnung; danach sind die Zeugen einzeln zu vernehmen, damit niemand von einer anderen Aussage beeinträchtigt werden kann; d.h. man muss draussen warten bis man aufgerufen wird; nach der Aussage wird man entlassen und kann den Prozess auch im Gerichtssaal weiterverfolgen.

§ 58 StPO: Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen......

...zur Antwort

maßgebend ist § 556 Abs. 3 BGB; dieser lautet:

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.....

(ist das Kündigungsdatum mit 01.06.2012 richtig oder muss es 2011 lauten)

...zur Antwort

Wenn ich richtig informiert bin, muss man ZWEI Induktionsschleifen überfahren, damit der 'Rotlichtverstoß festgestellt werden kann; Du musst also - da auch zwei fotos geschossen werden - erkennbar weitergefahren sein. Ansonsten liegt nur ein Verstoß des Überfahrens der Haltelinie vor; dies ergibt eine Verwarnung von 10 euro. (schau mal nach im Bußgeldkatalog unter Nr. 130 ff)

...zur Antwort

Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht. Du kannst das Haus auch verschenken; allerdings hat er/sie einen Anspruch aus dem objektiven Wert des Nachlasses. Wenn ein Wertgutachten von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen vorliegt, dann wird sie schlechte Karten haben. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigen bemisst sich in Geld, nicht in Sachwerten; die Schwester hat also einen geldwerten Anspruch gegen Dich; falls der Schwester der Wert nicht passt, muss sie Dich verklagen; aber wie gesagt, bei vorliegendem Gutachten dürfte sie schlechte Karten haben. Sie kann natürlich auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen. Sollte sich dann tatsächlch eine erhebliche Differenz ergeben, ist mit einem der beiden Gutachten etwas nicht in Ordnung. Allerdings kannst Du mit Deinem Erbe nach Deinem Willen verfahren.

...zur Antwort

gefunden bei www.banktip.de

..........Auch wenn der Kunde den Fehler erst ein paar Tage später, beispielsweise beim Kontrollieren der nächsten Kontoauszüge, bemerkt, sollte er sich ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Das geht zunächst auch über die Kundenhotline der Hausbank – viele haben eine rund um die Uhr geschaltet. Die Rückholaktion vom falschen Konto auf das eigene kann sich als langwierig gestalten, wenn der Betrag bereits auf dem falschen Empfängerkonto gutgeschrieben wurde.

"Die Bank wird dabei behilflich sein, den Kontoempfänger ausfindig zu machen, um das falsch überwiesene Geld zurückholen zu können", erklärte Lars Hofer vom Bundesverband deutscher Banken auf Anfrage von Banktip. "Existiert das Konto nicht, kommt das Geld sowieso zurück", fügte er hinzu.

Hinter der Kundenfreundlichkeit der Banken steckt nicht nur der reine Servicegedanke. Sie sind nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden bei der Wiederbeschaffung seines Geldes zu helfen. § 675y Abs. 3 BGB besagt, dass die Bank zwar nicht haftet, wenn die Überweisung wegen eines Zahlendrehers des Kunden auf einem anderen Konto landet. Jedoch sind sie dazu verpflichtet, "sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum zu bemühen, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen". Für ihre Hilfe kann die Bank allerdings auch Gebühren nehmen.

...zur Antwort