Die Frechheiten mancher Inkassobüros im Rahmen der fürchterlichen Drohungen, die da an rechtsunkundige Leute ausgestoßen werden, sind teilweise bodenlos. So auch hier.
Das sind aber alles hohle Phrasen, die üblichen Textbausteine, die von diesen Mahnstänkerbuden per Textbaustein automatisiert in die Briefe gerotzt werden.
Mal ein paar ganz grundsätzliche Dinge zu Inkassobüros:
1. Das sind keine Behörden. Die haben absolut null Sonderrechte. Das sind beauftragte Schreibbüros und nichts anderes.
2. Die können Dir so ohne weiteres keinen Gerichtsvollzieher schicken. Ein Gerichtsvollzieher kommt nur mit gültigem Vollstreckungstitel. Diesen Titel kriegt die Gegenseite aber auch nicht so ohne weiteres. Sondern erst mal müssten die Mahnbescheid beantragen (das wäre ein gelber Brief vom Gericht). Dem Bescheid widersprichst Du dann innerhalb von 14 Tagen ans Gericht. Dann ist die Gegenseite wieder auf dem Stand wie vorher, der Gerichtsvollzieher kann nicht kommen, die Gegenseite kriegt ihren Titel nicht.
3. Wenn die Gegenseite dann noch was will, dann muss sie vor Gericht Klage gegen Dich einreichen. Hierzu muss sie aber beweisen, dass tatsächlich ein Anspruch besteht, d.h. dass Du und niemand sonst eine Ware/Leistung bestellt, erhalten und nicht bezahlt hast. Es ist nicht Deine Aufgabe, das Gegenteil beweisen zu müssen. Kann die Gegenseite den Beweis nicht erbringen, verliert sie den Prozess und zahlt alle Kosten, auch Deine Anwaltskosten. Also: nur keine Angst vor der hohlen Drohung mit dem Gericht etc.
4. Einen Haftbefehl gibt es erst recht nicht, und schon gleich dreimal nicht, wenn irgend ein dahergelaufener Inkassostänkerer das gerne so hätte. Sondern hierzu müsste es erst einen Vollstreckungstitel geben (siehe oben, den kriegt die Gegenseite aber nicht, wenn Du dem Mahnbescheid schon widersprichst...), und Du müsstest auch noch nach Titulierung der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, die sogenannte "eidesstattliche Vermögensauskunft" abzulegen, nicht nachkommen. Nur dann gibt es in solchen Sachen einen Haftbefehl. Also: mal halblang, vorher fließt aber noch ganz viel Wasser in die Nordsee.
5. Inkassobüros dürfen auch keine Wohnung betreten und auch nichts pfänden, das darf nur ein Gerichtsvollzieher.
6. Ein Schufa-Eintrag bei ersichtlich nicht bestehendem Anspruch oder bei bestrittener Forderung ist unzulässig - § 28a BDSG.
Also: es besteht überhaupt kein Grund, eine Forderung bei absolut nicht bestehendem Anspruch zahlen zu müssen. Daran ändert sich auch nichts, wenn 5 Inkssostänkerer und 3 Mahnanwälte die Backen aufblasen.
Man kann einmal der Forderung widersprechen, per Einschreiben. Nimm das hier:
http://www.antispam-ev.de/wiki/Antwortbrief_gegen_ungerechtfertigte_Inkassoforderung
Sollte danach der Stänkerer auch nur noch einmal krumm husten: sofort Strafanzeige wegen des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs erstatten.