Eine Anzeige bei der Polizei ist immer möglich - fraglich ist nur, ob das was bringt. Denn es handelt sich hier in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Polizei kümmert sich aber grundsätzlich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten der Bürger.

Allerdings könnte es hier auch in den strafrechtlichen Bereich hineingehen (das wäre dann eine Sache für die Polizei). In Betracht kommen hier folgende Straftaten:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)

Ein Betrug würde dann vorliegen, wenn sich die Freundin das Geld und die Kamera bereits mit dem Vorsatz ausgeliehen hat, sie später nicht zurückgeben zu wollen. Dann hat sie dich über das Vorliegen eines Rückgabe- bzw. -zahlungswillens getäuscht und du hast daraufhin eine Vermögensverfügung getätigt (die Zahlung bzw. die Übergabe der Kamera), was deinerseits zu einem Vermögensschaden geführt hat. Ganz abwegig erscheint das zwar nicht; es dürfte aber schwierig sein, das nachzuweisen. Denn wenn die Freundin erst später den Entschluss gefasst hat, die Sachen nicht zurückzugeben, ist das kein Betrug.

Eine Unterschlagung ist schon etwas wahrscheinlicher. Allerdings nur hinsichtlich der Kamera. Bezüglich des Geldes habt ihr rechtlich keinen Leihvertrag, sondern einen Darlehensvertrag geschlossen. Du hast ihr die Geldscheine nicht verliehen (denn dann müsste sie exakt dieselben Scheine zurückgeben), sondern ihr das Eigentum an den Geldscheinen übertragen - und zivilrechtlich vereinbart, dass sie dir Geldscheine im selben Wert später zurückzahlt. Hinsichtlich der Kamera liegt aber ein Leihvertrag vor. Wenn sich die Freundin jetzt die Kamera verkauft, verschenkt oder sonst damit so umgeht, als sei es ihre eigene, dann sind das starke Anzeichen dafür, dass sie mit "Zueignungswillen" gehandelt und eine Unterschlagung begangen hat (grob erklärt).

Das Vorliegen einer Straftat ist also nicht ganz abwegig; ob eine Anzeige etwas bringt, ist aber trotzdem zweifelhaft.

Wie solltest du vorgehen?

Bezüglich der Kamera:

Fordere deine Freundin erneut (schriftlich) dazu auf, dir die Kamera zurückzugeben. Setze ihr eine Frist (eine Woche) und kündige an, nach Ablauf dieser Frist einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen und den Herausgabeanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Du kannst das Schreiben auch mit dem Hinweis versehen, dass du dir noch überlegst, ob du zusätzlich eine Anzeige wegen Betrugs und/oder Unterschlagung gegen sie bei der Polizei erstattest.

Bezüglich des Geldes:

Ihr habt einen Darlehensvertrag geschlossen (§ 488 BGB). Jetzt kommt es für die Rückforderung des Geldes darauf an, was ihr vereinbart habt. Wenn keine Laufzeit vereinbart war, kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3 BGB). Eine solche Kündigung kann in deiner ersten Rückforderung des Geldes zu sehen sein. Dann müsstest du von diesem Zeitpunkt aus rechnen und könntest erstmals 3 Monate danach das Geld zurückverlangen.

Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, kannst du (erneut) eine Kündigung des Darlehens aussprechen - allerdings eben mit einer Frist von 3 Monaten. Das Geld könntest du dann also erst in 3 Monaten zurückfordern.

Natürlich ist es auch möglich, dass ihr (mündlich) vereinbart habt, dass das Geld jederzeit (d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) zurückgefordert werden kann.

Ganz praktisch:

Du solltest deiner Freundin ein Schreiben zukommen lassen (per Post, per E-Mail, per WhatsApp, persönlich und ggf. in Anwesenheit von Zeugen), das den oben genannten Inhalt hat.

Weise sie darauf hin, dass du einen Anwalt einschalten und die Sache notfalls gerichtlich durchsetzen wirst - das dürfte dann teuer für sie werden.

Weise sie auch darauf hin, dass du eventuell zur Polizei gehen wirst.

Ob du beides jetzt tatsächlich machst oder nicht und ob sich das mit dem Anwalt wirklich lohnt, ist eine andere Frage. Aber die bloße Ankündigung hilft vielleicht schon weiter und zeigt, dass du es ernst meinst.

Wenn auch auf dieses Schreiben keine Reaktion kommt, bleibt dir nichts anderes übrig, als die Sache tatsächlich gerichtlich klären zu lassen. Das kostet dich erstmal Geld (Anwalts- und Gerichtskosten), das du, wenn du gewinnst, von der Gegnerin erstattet bekommst. Aber natürlich solltest du dich fragen, ob sich der Aufwand lohnt.

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Grundsätzlich ist es richtig und wichtig, Sexualdelikte zur Anzeige zu bringen. Das passiert noch viel zu selten mit der Folge, dass viele Sexualstraftäter (und ja, dazu gehört auch die "einfache" sexuelle Belästigung) ungestraft davonkommen.

Je mehr solche Straftaten angezeigt werden, desto mehr wird und muss sich die Polizei (und die Staatsanwaltschaft) auch darum kümmern und desto mehr strafrechtliche Folgen wird es für Sexualstraftäter haben. Erstattest du eine Anzeige, entscheidet übrigens nicht die Polizei, ob da irgendwas gemacht wird, sondern die Staatsanwaltschaft. Man muss allerdings dazu sagen, dass in vielen Fällen tatsächlich nichts passieren wird - das kann frustierend sein, hat aber (leider) seine Gründe (dazu gleich) und sollte nicht dazu führen, die Sache erst gar nicht anzuzeigen.

Warum passiert oft so wenig?

  • Nur ein ganz geringer Bruchteil wird angezeigt. Was die Strafverfolgungsbehörden nicht (durch eine Anzeige) mitbekommen, dagegen können sie auch nichts tun. Also: Anzeigen, anzeigen, anzeigen.
  • Täter können oft nicht überführt werden. Das liegt daran, dass es oft nur das Opfer als Zeuge gibt. Zwar gilt nicht die Regel "Aussage gegen Aussage = Freispruch"; trotzdem gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung und der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Wenn also beispielsweise ein Gericht einen Angeklagten freispricht, dann muss das nicht daran liegen, dass es dem Opfer nicht glaubt, sondern ihm fehlen einfach die zusätzlichen Beweise für eine Verurteilung. Aber auch mit nur einer Zeugenaussage kann ein Täter verurteilt werden. Also: Wenn man nichts anzeigt, passiert garantiert nichts. Wenn man anzeigt, ist die Chance, dass etwas passiert, schonmal höher.

Zu deiner konkreten Frage:

Ein 12-Jähriger ist nicht schuldfähig (§ 19 StGB). Ein Strafverfahren gegen ihn würde und müsste also sofort eingestellt werden, sobald feststeht, dass er erst 12 ist. Trotzdem kann eine Anzeige helfen. Nicht strafrechtlich - aber vielleicht aus erzieherischen Gründen. Denn es kann durchaus sein, dass die Eltern des Jungen darüber informiert werden.

Was vielleicht noch sinnvoller ist: Du könntest gemeinsam mit deinen Eltern zu den Eltern des Jungen gehen und die Sache schildern mit der eindringlichen Bitte, ihrem Sohn klarzumachen, dass sein Verhalten absolut inakzeptabel ist.

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Ich kann hier nur was zu Jura sagen, aber auch grundsätzlich gilt: Studier das, was dir Spaß macht. Es bringt dir nichts, nur wegen der guten Noten oder wegen eines zukünftigen guten Gehalts und/oder Ansehen ein bestimmtes Studium zu wählen.

Zu Jura: Das dauert im Ergebnis genauso lange wie Medizin. Regelstudienzeit sind seit neustem 10 Semester (man schafft es auch in kürzerer Zeit, aber wenn man zwischendurch noch Auslandserfahrung sammeln möchte, wird es eher länger). Anschließend kommt noch das Referendariat, das dauert etwas mehr als 2 Jahre. Man sollte also mit mindestens 7 Jahren rechnen vom Anfang des Studiums bis man fertig ist und Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt werden kann (natürlich gibt es unzählig weitere Möglichkeiten als Volljurist).

Jura und ins Ausland ziehen schließt sich übrigens nicht aus. Im Gegenteil: Zwar lernst du im Studium und Referendariat natürlich in erster Linie deutsches Recht. Man kann aber nach dem Studium / nach dem Referendariat beispielsweise einen LL.M (Master of Laws) im Ausland absolvieren. Fast alle großen deutschen Unternehmen, die Standorte im Ausland haben, beschäftigen auch dort deutsche Juristen. Viele internationale Anwaltskanzleien haben Standorte rund um den Globus mit der Möglichkeit, auch dort zu arbeiten. Schließlich gibt es noch die (sehr begehrten) Jobs im auswärtigen Amt, wo man dann in einer deutschen Botschaft im Ausland arbeiten kann.

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Das unbefugte Betreten der Gleise stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 64b Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 6 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) dar.

Unter Umständen kann ein Betreten der Gleise auch eine Straftat nach § 315 StGB darstellen - hierfür dürfte aber das Betreten allein noch nicht ausreichen.

Um bestraft zu werden, müsste man euch erwischt haben bzw. ermitteln können, wer ihr seid. Ich gehe nicht davon aus, dass das passiert. Das sollte aber niemanden veranlassen, trotzdem die Gleise zu betreten.

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Einer Ladung der Polizei zur Vernehmung als Zeuge muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen.

Anders ist das nur, wenn der Ladung zur Vernehmung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Das steht dann aber ausdrücklich in der Ladung.

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft ist Folge zu leisten (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO). Man muss dort als Zeuge nicht nur erscheinen, sondern auch zur Sache aussagen.

Die bloße Falschaussage vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist nicht strafbar. Das ergibt sich aus § 153 StGB. Danach ist eine Falschaussage nur dann strafbar, wenn sie "vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle" abgegeben wird. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft sind zur eidlichen Vernehmung zuständig (vgl. § 161a Abs. 1 S. 3 StPO).

In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit nach § 258 StGB (Strafvereitelung) bzw. versuchter Strafvereitelung (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB). Die den Täter begünstigende Falschaussage bei der Polizei ist eine mögliche Tathandlung für eine Strafbarkeit nach den gerade genannten Vorschriften.

Du kannst meines Erachtens vom Versuch der Strafvereitelung noch gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten, indem du jetzt die Wahrheit sagst. Das solltest du auch tun. Spätestens wenn die Sache vor Gericht geht, wäre ohnehin auch die bloße Falschaussage strafbar.

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Das sogenannte Schmerzensgeld (oder immaterieller Schadensersatz, § 253 BGB) kann - anders als der materielle Schadensersatz - nicht absolut festgestellt werden.

Wenn jemand ein fremdes Auto beschädigt, lässt sich der tatsächliche Schaden in aller Regel leicht und objektiv feststellen. Das ist beim Schmerzensgeld anders, weil man Schmerzen nicht in Geld umrechnen kann.

Aus diesem Grund gibt es keine gesetzliche Regelung, nach der ein Richter vorgehen könnte, um die Höhe des Schmerzensgelds objektiv festzustellen. Das Gericht muss also alle Umstände des Einzelfalles abwägen und auf dieser Grundlage eine begründete Entscheidung über die Höhe treffen.

Es gibt aber sogenannte Schmerzensgeldtabellen, an denen man sich als Richter orientieren kann. Das sind allerdings keine detaillierten Regelwerke, an denen man die Höhe des Schmerzensgelds unmittelbar ablesen und auf den eigenen Fall anwenden könnte. Die Schmerzensgeldtabelle ist nur eine Sammlung von Gerichtsurteilen, die in bestimmten Fällen eine bestimmte Summe an Schmerzensgeld zugesprochen haben. Diese Sammlungen werden ständig aktualisiert.

Auch beim Mobbing kann Schmerzensgeld zugesprochen werden. Aber wie hoch das ist, kann man nicht so einfach beantworten. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier kann man sich sicherlich an Urteilen zu diesem Thema orientieren (die in solchen Schmerzensgeldtabellen aufgeführt sind). Wichtig ist aber: Die Tabellen enthalten in der Regel nur Schlagworte, z.B. "Demütigung der ethnischen Herkunft durch Rap-Video bei YouTube", das entscheidende Gericht und das Jahr. Um wirklich zu wissen, wie vergleichbar die Fälle dann sind, müsste man das Urteil lesen - denn (in diesem Beispiel) wird aus dem Titel nicht klar, wie groß beispielsweise die Reichweite des Videos war - gerade das dürfte aber sehr entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes sein.

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Es gibt verschiedene Theorien und Meinungen, wie man das öffentliche Recht vom Privatrecht trennt.

Zunächst gilt: Das öffentliche Recht hat immer mit dem Staat zu tun.

Allerdings gilt der Grundsatz

  • öffentliches Recht = Staat-Bürger-Verhältnis
  • Privatrecht = Bürger-Bürger-Verhältnis

nicht uneingeschränkt. Auch der Staat kann privatrechtlich handeln - z.B. wenn die Stadt Autos für ihren Fuhrpark kauft. Das ist dann in aller Regel ein normaler, zivilrechtlicher Kaufvertrag.

Daher muss zu dem oben genannten Grundsatz noch etwas hinzukommen, was eine bessere Abgrenzung ermöglicht.

Heute ist es herrschende Meinung, dass es für die Zuordnung eines Verhaltens zum öffentlichen oder privaten Recht auf die Norm / die Gesetzesvorschrift ankommt, auf der das Verhalten beruht. Diese Norm ist dann öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet oder berechtigt.

Auch diese Definition stößt allerdings an ihre Grenzen, wo ein Verhalten nicht unmittelbar auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht. Trotzdem kommt man mit diesen Grundsätzen schon sehr weit.

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Ja, Herr Schlange macht sich strafbar, und zwar nach §§ 30 Abs. 1, 22, 212/211 StGB.

Eine Anstiftung setzt nach § 26 StGB eigentlich voraus, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat begangen wird. Diese Tat muss mindestens ins Versuchsstadium gekommen sein. Das ist hier aber nicht der Fall, weil Herr Biedermann nicht unmittelbar zur Tat angesetzt hat (§ 22 StGB). Also liegt keine vorsätzliche rechtswidrige Vortat vor.

Hätte Herr Schlange jetzt nur versucht, zu einem Vergehen anzustiften, d.h. zu einer Straftat, die nicht mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird (§ 12 StGB), dann hätte er sich nicht strafbar gemacht.

Herr Schlange hat aber zu einem Totschlag (§ 212 StGB) oder einem Mord (§ 211 StGB) versucht anzustiften. Beides sind Verbrechen. Damit ist die Vorschrift des § 30 Abs. 1 StGB anzuwenden. Nach dieser Vorschrift macht sich Herr Schlange strafbar wegen einer versuchten Anstiftung zum Mord/Totschlag. Die Strafe bestimmt sich nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens (also hier: versuchter Totschlag/Mord), allerdings ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

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Das Ganze ist etwas komplizierter, als man vllt. denken könnte.

Zunächst ist zu sagen, dass allein die Tatsache, dass es sich um einen Privatkauf handelt, nicht automatisch die Gewährleistung ausschließt. Das müsste zwischen den Parteien vereinbart werden - wird nichts in dieser Art und Weise vereinbart, ist die Gewährleistung auch nicht ausgeschlossen.

Die erste Frage wäre also: Habt ihr die Gewährleistung ausgeschlossen? In den Kaufvertrag (den ihr wahrscheinlich mündlich geschlossen habt) dürfte dabei auch einfließen, wenn du z.B. in deiner Anzeige bei eBay Kleinanzeigen so etwas geschrieben hast wie "Privatkauf - Umtausch / Ersatz ausgeschlossen" oder ähnliches. In einem solchen Fall dürfte die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden sein. Falls das so ist, hat der andere auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes - es sei denn, du hättest ihm den Mangel arglistig verschwiegen (was der Käufer im Zweifel nachweisen müsste).

Habt ihr die Gewährleistungsrechte hingegen nicht ausgeschlossen, sind folgende weitere Fragen zu beantworten:

  • Liegt ein Mangel vor? --> Ich denke, Risse im Reifen weichen vom als gut angegebene Zustand so erheblich ab, dass ein Mangel angenommen werden kann.
  • Hatte der Käufer Kenntnis von dem Mangel bei Vertragsschluss (§ 442 BGB)? --> falls ja, sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Hier wird es wohl darauf ankommen, inwieweit der Mangel, also die Risse, bei Vertragsschluss für den Käufer erkennbar waren. Es stellt sich auch die Frage, wann ihr den Vertrag geschlossen habt. War das schon per Chat über eBay Kleinanzeigen oder erst, als er die Reifen abgeholt hat? Sofern ihr den Vertrag schon über den Chat geschlossen habt, hatte der Käufer keine Kenntnis von etwaigen Mängeln - in diesem Fall kann er Gewährleistungsrechte gegen dich geltend machen.

Für den Fall, dass der Vertrag erst vor Ort geschlossen wurde, ist die Frage, ob der Käufer Kenntnis hatte, letztlich eine Beweisfrage (die im Zweifel ein Gericht zu entscheiden hätte). Hatte er Kenntnis, scheidet ein Rückzahlungsanspruch aus. Hatte er keine Kenntnis, kann er Gewährleistungsrechte gegen dich geltend machen.

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Nein, das verstößt nicht gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot ( bzw. den "ne bis in idem"-Grundsatz).

Man wird auch nicht doppelt bestraft. Die Strafe besteht schlicht und einfach aus mehreren Teilen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 25 Abs. 1 S. 1 StVG:

"Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen."

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Dieses Verhalten stellt eine strafbare Untreue (§ 266 StGB) dar.

Abgesehen davon (zivilrechtlich) macht sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB).

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Wenn der Gegner einen Mahnbescheid beantragt, wird dir dieser zugestellt. Gegen den Mahnbescheid kannst du bis zur Verfügung des Vollstreckungsbescheids (du hast mindestens zwei Wochen Zeit) Widerspruch erheben (§ 694 Abs. 1 ZPO).

Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, und zwar bei dem Gericht, dass den Mahnbescheid erlassen hat. Das ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich - außerdem wird der Mahnbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der das dir das auch nochmal mitgeteilt wird.

Für den Widerspruch genügt ein einfaches, von dir unterschriebenes Schreiben, aus dem eindeutig hervorgehen muss, dass und wogegen genau du Widerspruch erhebst. Du musst also den Mahnbescheid genau bezeichnen (also dessen Aktenzeichen nennen).

Hast du rechtzeitig Widerspruch erhoben, geht es so weiter, wie § 696 ZPO es vorschreibt (lies dir den Paragraphen am besten selbst mal durch). Wenn der Gegner nach deinem Widerspruch das sogenannte streitige Verfahren beantragt, gibt das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Gericht ab. Dort beginnt dann ein ganz normaler Zivilprozess. Auch diesen kannst du ohne Anwalt führen (bis zu 5000 Euro Streitwert, d.h. beim Amtsgericht). Dazu gleich noch ein Kommentar.

Wie kannst du deine eigene Forderung durchsetzen?

Du könntest, genau wie die Gegenseite, ebenfalls einen Mahnbescheid (online) beantragen.

Sinnvoller erscheint mir aber folgendes Vorgehen:

Wenn du den Mahnbescheid erhälst, legst du Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der Gegner wird dann das streitige Verfahren beantragen und das ganze wird zu einem normalen Zivilprozess (siehe oben). In diesem ist der Gegner dann der Kläger und du der Beklagte. Jetzt kannst du "Widerklage" erheben. Das bedeutet, dass du selbst eine Klage gegen den Kläger erhebst - diese wird dann im selben Verfahren mit abgehandelt. Das hat für dich den Vorteil, dass du keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen musst (und auch keine Gebühren für den Mahnbescheid vorstrecken musst). Außerdem sind dadurch die Kosten (für den Verlierer) auch insgesamt geringer.

Übrigens: Es muss nicht sein, dass ein Mahnbescheid kommt. Vielleicht entscheidet sich der Gegner auch, direkt Klage zu erheben. Gegen eine Klage musst du dich innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zur Verteidigung bereit erklären. Außerdem musst du eine Klageerwiderung an das Gericht schicken. Das alles sollte am besten ein Anwalt machen (siehe unten).

Das große Problem:

Du musst in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht keinen Anwalt haben. Du solltest aber. Ich weiß - ein Anwalt ist teuer.

Aber: Zivilprozesse können kompliziert sein. Und Zivilprozesse kann man - selbst wenn man eigentlich Recht hat - allein durch Formalitäten, die man nicht beachtet, verlieren. Das Gericht wird eine Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, zwar bis zu einem gewissen Grad unterstützen. Diese Hilfe geht aber nicht so weit, dass es die Arbeit für die Partei übernimmt - das darf es auch gar nicht. Das ist auch nicht ungerecht - denn du kannst dir ja einen Anwalt nehmen. Und wenn du dafür kein Geld hast, gibt es die Prozesskostenhilfe. Den Anwalt zahlt ohnehin der Gegner - sofern du den Prozess gewinnst.

Ohne Anwalt gehst du ein großes Risiko ein - das Risiko, allein wegen formeller Fehler den ganzen Prozess zu verlieren. Und dann zahlst du nicht nur die Forderung, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten.

Also: Nimm dir am besten einen Anwalt. Ein Prozess mit Klage und Widerklage, vllt. mit einem Sachverständigengutachten, mit Beweisanträgen etc. ist kompliziert und ganz und gar kein Kinderspiel. Genau dafür gibt es Anwälte. Bei allem Respekt - deine Frage zeigt, dass du nicht einmal weißt, wie du selbst eine Forderung (gerichtlich) durchsetzen kannst - wie willst du dich dann effektiv gegen eine Klage vor Gericht verteidigen?

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Was aus der Kategorie "Dumm gelaufen".

Zunächst mal: Ich weiß nicht, wie ich deine Frage verstehen soll, aber es hört sich für mich so an, als hättest du deinem Bruder gegenüber der Polizei Dinge unterstellt, von denen du dir zumindest nicht sicher bist, ob sie tatsächlich passiert sind. Falls das so ist, kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht.

Wie du sicher weißt, bist du weder verpflichtet, einen nahen Angehörigen (wie deinen Bruder), noch dich selbst zu belasten. Offensichtlich hast du beides (freiwillig) getan. Die Aussagen stehen jetzt im Raum, und, was noch wichtiger ist, in der Ermittlungsakte. Und da kommen die auch nicht mehr raus - egal, was du machst. Eine Chance, die Aussagen unverwertbar zu machen, besteht höchstens dann, wenn die Polizisten dich nicht (rechtzeitig) über deine Rechte belehrt haben, insb. über deine sogenannte Selbstbelastungsfreiheit. Da du allerdings freiwillig und aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen und da ausgesagt hast, dürfte das eher schwierig werden.

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn sie von einer möglichen Straftat Wind bekommen. Es gibt zwar sogenannte Antragsdelikte, bei denen nur ermittelt werden darf, wenn das Opfer der Straftat einen förmlichen Strafantrag stellt. Das ist hier aber nicht der Fall, abgesehen davon bist du auch nicht das Opfer der Straftat. Man kann eine Anzeige nicht "zurückziehen".

Natürlich kannst du erneut aussagen und deine Aussage ändern - aber dann bleibt zumindest der Vorwurf der falschen Verdächtigung bestehen.

Mein dringender Rat: Besorg dir einen Anwalt! Bis dahin: Sag nichts mehr zur Polizei! Und dann befolge den Rat deines Anwalts.

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Auf der Autobahn halten sich derzeit viele nicht an die Regeln wegen Corona - Darf ich auch etwas schneller als sonst fahren?

Hallo, ich fuhr gestern mit unserem Anwalt über die Autobahn. Auch wenn es schon voller war als vor ein paar Wochen, war noch ziemlich wenig los. Unser Anwalt fuhr die meiste Zeit über 200. Auffällig war, dass er auch wenn Baustellen kamen und 100 bzw 80 angezeigt wurde, mit über 160 in den Bereich raste und nur abbremste wenn ein mehrere Autos voraus waren.

Ich sagte: "Du weisst aber schon dass Du viel zu schnell bist, hier ist 80 und Du fährst 157". Unser Anwalt schaute mich säuerlich an und sagte: "ERSTENS: Fahre ich generell nicht nach den Verkehrsregeln, sondern wie ich es nach Lage für angemessen halte. ZWEITENS: Sind diese Beschränkungen oft willkürlich und etwas zu streng. Man geht davon aus dass sowieso jeder 20 zu schnell fährt, daher macht man statt 100, 80. Ich sehe keinen Grund warum ich bei leerer Autobahn hier nicht 150 fahren sollte, es sind keine anderen Autos in der Nähe und die Baustelle ist gut ausgebaut auf 2 Spuren. Und DRITTENS: Während der Corona Zeit jetzt herrscht eine Art unausgesprochener Freifahrtsschein. Die Polizei kontrolliert nicht und jeder kann so ein bisschen machen was er will".

Tatsächlich fiel mir auf dass auch viele andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an die Regeln hielten und ähnlich schnell durch die Baustellen fuhren. Da ich nächste Woche auch einiges an Fahrten vor mir habe wollte ich fragen, stimmt es dass die Polizei zur Zeit ein Auge zudrückt und man beispielsweise auch bei Alkoholfahrten nicht so viel Angst haben muss wie sonst?

Vielen Dank und schönen Sonntag

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Nur weil keiner kontrolliert, heißt das nicht, dass man die Gesetze brechen dürfte.

Nur weil es alle machen, heißt das nicht, dass man die Gesetze brechen dürfte.

Nur weil irgendein Anwalt es macht, heißt das nicht, dass man die Gesetze brechen dürfte.

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Es gibt zwar diverse Seiten, auf denen man Fragen stellen kann, die dann von Anwälten beantwortet werden. Ein Beispiel ist die Seite www.frag-einen-anwalt.de.

Falls du aber meinst, das wäre dann kostenlos, irrst du dich. Kein Anwalt macht sich die Arbeit und beantwortet rechtsverbindlich irgendwelche Fragen für lau. Auf der oben genannten Seite gibst du selbst einen Betrag ein, der dir die Antwort wert ist. Du zahlst also auch da - nur eben vllt. etwas weniger, als wenn du (offline) zu einem Anwalt gehst.

Wenn du wirklich ein rechtliches Problem hast, solltest du daher lieber richtig zum Anwalt gehen. Nur so ist eine umfassende Beratung wirklich möglich. Nur so kann der Anwalt direkt Rückfragen stellen, um den Sachverhalt richtig einordnen zu können.

Außerdem willst du ja vllt. nicht nur eine Antwort auf eine Frage, sondern tatsächlich eine anwaltliche Vertretung. Die geht online aber nicht. Wenn du also willst, dass ein Anwalt dich außergerichtlich oder auch vor Gericht vertritt, dann kannst du das schlecht online machen.

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Mit der Polizei kommt die "gute Dame" nicht weiter. Eine Straftat liegt hier - ziemlich offensichtlich - nicht vor. Man könnte allenfalls an einen Betrug (§ 263 StGB) denken, aber auch das ist eher fernliegend. Denn dafür müsste man dir eine vorsätzliche Täuschung (darüber, dass die Hose keine Löcher hat) nachweisen können. Das ist hier ziemlich abwegig. In dieser Hinsicht kannst du also ganz beruhigt sein. Die Polizei kümmert sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten; dafür ist sie in aller Regel nicht zuständig.

Davon unabhängig ist jedoch die (zivilrechtliche) Frage, ob die Dame einen Anspruch auf Rückzahlung hat. Die Polizei kann und wird ihr nicht dabei helfen, einen solchen Anspruch durchzusetzen. Dafür müsste sie dich verklagen, wenn du nicht freiwillig zahlst. Ob ihr das den Aufwand wert ist, muss sie natürlich selbst wissen.

Es geht im Endeffekt um folgende Fragen:

  1. Habt ihr die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
  2. Falls ja: ist diese Vereinbarung unwirksam, weil du arglistig den Mangel verschwiegen hast?
  3. Falls kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde: stellen die Mini-Löcher einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar?

Zur 1. Frage:

Allein die Tatsache, dass es sich um einen sogenannten Privatkauf handelt, schließt noch nicht die Gewährleistungsrechte aus. Das muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Sätze in deinem Angebot wie "Privatkauf - Gewährleistung ausgeschlossen" dürften die Gewährleistung tatsächlich wirksam ausschließen. Bei schwammigeren Formulierungen wie "Privatkauf - keine Rückgabe oder Umtausch" müsste man diskutieren, ob das als Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist.

Sofern die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen wurden, hat die Dame grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dann hat die Dame eben Pech gehabt.

Dein Risiko bei der Sache ist also: Falls du mit einer unklaren Fomulierung die Gewährleistung ausschließen wolltest, muss letztlich das Gericht klären, ob das auch als Gewährleistungsausschluss zu verstehen war.

Zur 2. Frage:

Sofern ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, stellt sich die Frage: Hast du der Dame vllt. arglistig den Mangel (d.h. die Löcher) verschwiegen? Das setzt voraus, dass du den Mangel kanntest und der Dame verschwiegen hast. Für diese Tatsache würde in einem Prozess die Dame die Beweislast tragen - d.h. sie müsste das beweisen, um den Prozess zu gewinnen. Ich bezweifel stark, dass ihr das möglich sein wird (abgesehen davon, dass du nach deiner Schilderung die Löcher vorher tatsächlich nicht bemerkt hattest).

Zur 3. Frage:

Wenn die Gewährleistungsrechte anwendbar sind (sie also gar nicht oder nicht wirksam ausgeschlossen wurden), stellt sich die Frage, ob die Löcher überhaupt einen Sachmangel darstellen. Es handelt sich hier nicht um Neuware, und der Zustand ist mit "gut" angegeben worden. Hier kann man wohl beides vertreten. Liegt ein Sachmangel vor, dürfte die Dame von dir Nacherfüllung verlangen und, sofern du dem nicht nachkommst, vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen; außerdem müsstest du auch die Rücksendekosten tragen. Wenn man einen Sachmangel verneint, hat die Dame Pech gehabt.

Fazit:

Das größere Risiko liegt meiner Meinung nach bei der Dame. Mit der Polizei kommt sie nicht weiter; um an das Geld zu kommen, müsste sie dich (zivilrechtlich) verklagen. Das ist für sie mit einem großen Kostenrisiko verbunden - sie müsste einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, sie würde sich wohl einen Anwalt nehmen (und müsste da erstmal das Geld vorstrecken).

Auf der anderen Seite ist zu beachten: Wenn die Dame das Risiko eingeht und das Gericht ihr Recht gibt, müsstest du nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen, sondern auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Dame. Das würde sehr teuer werden.

Ich schlage also vor, dass du versuchst, dich mit der Dame zu einigen.

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Du erfährst nicht unbedingt davon.

Wenn dich jemand anzeigt, ermittelt die Polizei. Nach Abschluss der Ermittlungen leiten sie die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese muss dann entscheiden, wie es weitergeht. Kommt sie zu dem Ergebnis: "Da ist nichts dran", dann stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

In diesem Fall setzt sie den Beschuldigten - also in dem Fall dich - nur unter bestimmte Voraussetzungen in Kenntnis (§ 170 Abs. 2 S. 2 StPO):

  • wenn du als Beschuldigter vernommen wurdest,
  • wenn ein Haftbefehl gegen dich erlassen war oder
  • wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Hast du von der Sache bis dahin gar nichts mitbekommen, kann es gut sein, dass die Staatsanwaltschaft dir auch die Einstellung nicht bekannt gibt. Dann bekommst du von dem ganzen Strafverfahren gegen dich nichts mit.

Oft läuft es aber so, dass die Polizei den Beschuldigten relativ früh auffordert, zur Vernehmung zu kommen oder sich schriftlich zu äußern. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte regelmäßig ein besonderes Interesse daran zu erfahren, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Übrigens: Einer Vorladung von der Polizei muss man als Beschuldigter nicht Folge leisten. Man muss sich auch nicht schriftlich äußern. Es empfiehlt sich, wenn Post von der Polizei kommt, als Beschuldigter einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dann die Korrespondenz mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft übernimmt. Einer Vorladung durch ein Gericht ist selbstverständlich auch als Beschuldigter Folge zu leisten.

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In einem Strafprozess gibt es (streng genommen) kein Gewinnen oder Verlieren - auch wenn sich das für den Angeklagten / Beschuldigten natürlich so anfühlt wie gewinnen bzw. verlieren. Anders ist das im Zivilprozess, wo tatsächlich von "unterliegen" und "obsiegen" gesprochen wird (§§ 91 ff. ZPO).

Die Kostenfrage stellt sich aber natürlich auch in einem Strafverfahren. § 464 StPO regelt unter anderem, dass jeder Strafbefehl und jedes Urteil eine Entscheidung darüber zu enthalten hat, wer die Kosten trägt.

Nach § 464a StPO wird unterschieden zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dabei sind die Kosten des Verfahrens die Auslagen und Gebühren der Staatskasse - von denen bekommt man als Beschuldigter nur dann etwas mit, wenn man verurteilt wird. Ansonsten bleiben diese Kosten sozusagen einfach bei der Staatskasse.

Zu den notwendigen Auslagen des Beschuldigten gehören auch die erforderlichen Kosten für einen Rechtsanwalt (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Wird jemand verurteilt, muss er seine eigenen Auslagen selbstverständlich selbst zahlen; außerdem sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 465 StPO).

Wird der Angeklagte jedoch freigesprochen, dann sind ihm seine notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen (§ 467 StPO).

Zu beachten ist dabei aber Folgendes: Die Staatskasse ersetzt die Kosten für einen Verteidiger nur in Höhe der gesetzlichen Kosten. Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) enthält bestimmte Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann. Nur diese Kosten werden ersetzt. Hast du dagegen mit deinem Anwalt eine individuelle Vergütung ausgehandelt (z.B. Bezahlung nach Stunden), dann musst du alles, was über die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten hinausgeht, selbst bezahlen - auch wenn du freigesprochen wirst.

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Um den Fall wirklich umfassend rechtlich beurteilen zu können, fehlen hier wohl einige Details. Trotzdem kann man versuchen, eine Antwort zu geben.

Die Frage ist, ob und wenn ja wie A sich strafbar gemacht hat.

In Betracht kommt zunächst ein Totschlag (§ 212 StGB) - ein Mord wird hier wohl ausscheiden, jedenfalls gibt deine Schilderung keine Anhaltspunkte für ein Mordmerkmal her (§ 211 StGB).

Die Voraussetzungen für einen Totschlag sind:

  1. Objektiver Tatbestand: Kausale und dem A objektiv zurechenbare Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hinsichtlich des Erfolgs (d.h. des Todes).
  3. Rechtswidrigkeit: Keine Rechtfertigungsgründe.
  4. Schuld: Keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe.

Voraussetzung Nr. 1 dürfte hier vorliegen. Man könnte sich höchstens Gedanken darüber machen, ob B sich hier eigenverantwortlich in Gefahr begeben hat (Stichwort Risikosportart). Im Ergebnis dürfte man den Tod dem A hier aber zurechnen können.

Schwierig wird es beim Vorsatz. Absicht wird hier sicherlich nicht vorliegen; in Betracht kommt höchstens ein sogenannter Eventualvorsatz. Dafür müsste A die Möglichkeit des Erfolgseintritts (d.h. des Todes) vorhergesehen und billigend in Kauf genommen haben. Um das beurteilen zu können, bräuchte man mehr Details zum Sachverhalt. Aber nehmen wir einfach mal an, A hätte im Zeitpunkt des Durchschneidens des Seils den Tod des B als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen. Dann liegt Vorsatz vor.

Rechtfertigungsgründe (Nr. 3) sind hier nicht ersichtlich. Notwehr oder Notstand scheiden beide aus. Notwehr (§ 32 StGB), weil kein Angriff des B auf A vorliegt. Notstand (§ 34 StGB), weil das Leben des B nicht das Leben des A überwiegt.

Der Knackpunkt dürfte bei der Schuld (Nr. 4) liegen. In Betracht kommt ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB). Eine Notstandslage (gegenwärtige Gefahr für das Leben des A) liegt vor. Nehmen wir an, das Durchschneiden des Seils ist die einzige Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden. Dann ist die Handlung des A auch "nicht anders abwendbar" im Sinne des § 35 StGB. Problematisch ist hier § 35 Abs. 1 S. 2 StGB. Danach könnte man hier argumentieren, A habe die Gefahr selbst verursacht, daher muss er sie hinnehmbar, sodass er nicht entschuldigt handelt. Dafür spricht, dass er - dem Sachverhalt zufolge - nicht richtig aufgepasst hat. Zu berücksichtigen wird hier aber sicher auch sein, dass B ja auch einen Fehler gemacht hat - schließlich ist er gestürzt. Ich denke, hier sind beide Ergebnisse vertretbar - man kann § 35 StGB verneinen mit der Argumentation, A habe die Gefahr verursacht und müsse sie daher hinnehmen (dann ist A wegen Totschlags zu bestrafen, die Strafe kann aber nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden); man kann § 35 StGB für anwendbar halten, dann scheidet eine Strafbarkeit wegen Totschlags aus.

Für den Fall, dass man eine Strafbarkeit wegen Totschlags verneint, bleibt noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Eine solche Strafbarkeit dürfte hier vorliegen. Dabei sollte man nicht auf das Durchschneiden des Seils abstellen, sondern auf die Unachtsamkeit des A.

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Das jetzt ausführlich zu beantworten würde sehr lang werden. Außerdem sind wir ja nicht da, um deine Hausaufgaben zu erledigen.

Deswegen hier zwei Links, bei denen du dich schlau machen kannst. Den Vergleich kannst du dann selbst anstellen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessrecht_(Deutschland)

und

https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht_(Deutschland)

Da steht alles Wichtige drin.

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