Nein, es ist keine Pflicht. Der Führerschein hat keinen Ausweischarakter.
Es ist lediglich ratsam für den Fall, dass man nicht anderweitig belegen kann, dass man diese Person ist, aber das wolltest du ja nicht wissen.
Nein, es ist keine Pflicht. Der Führerschein hat keinen Ausweischarakter.
Es ist lediglich ratsam für den Fall, dass man nicht anderweitig belegen kann, dass man diese Person ist, aber das wolltest du ja nicht wissen.
Zeit fürs Aufbauseminar, wenn die Fahrerlaubnis schon weg ist? Alle Zeit, die du willst. Zeit ohne Fahrerlaubnis.
Wenn der "Zettel" die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar war, dann muss da eine Frist gewesen sein (gesetzlich vorgschrieben). Dann wäre die Fahrerlaubnis aber auch nicht entzogen, außer die Frist ist bereits durch. Und dann hast du nicht den Entzug für 3 Monate, sondern grundsätzlich für immer (mehr oder weniger). Es muss halt die Neuerteilung beantragt werden, sonst gibt es nichts.
Sind die 3 Monate evtl. ein Fahrverbot der Bußgeldstelle? Wäre aber ein heftiger Verstoß gewesen.
Schreib der Behörde eine Mail, dass sie dir den "Zettel" nochmal schicken. Und gib die Bescheinigung ab. Das musst du so oder so, wenn du die Fahrerlaubnis behalten/bekommen willst.
In den meisten Fällen dauert die Punkteabfrage nur wenige Minuten. Sind es mehr als 1 Punkt, wird die Begleitperson abgelehnt. Dadurch gibt es eigentlich i.d.R. keine Verzögerung.
Die Verzögerung ist wohl eher dem geschuldet, dass der Antrag noch nicht an der Reihe ist. Es ist einfach dort meistens zu viel Arbeit für zu wenige Mitarbeiter.
Die erste Tat gab 3 Punkte und ist 10 Jahre ab Rechtskraft im FAER registriert und voll verwertbar. Das wäre dann, wenn Rechtskraft vor 2015 lag (was zwingend so sein muss, sonst hätte es 2008 keine Neuerteilung geben können), definitiv weg. Aus diesem Grund kann die Behörde die Tat nicht verwerten.
Der erste Entzug der Fahrerlaubnis ist auch noch zu beachten. Dieser ist 10 Jahre verwertbar mit 5 Jahren Anlauffrist. Die Anlauffrist verkürzt sich bei Neuerteilung innerhalb der Anlauffrist, so dass bei Neuerteilung die 10 Jahre sofort beginnen. Heißt: Entzug 2006, Neuerteilung 2008, Entzug wird 2018 getilgt. Somit auch aus diesem Grund, keine verwertbare Tat.
Dann ist noch die Frage, ob evtl. noch ein Eintrag im Führungszeugnis bei der ersten Tat vorhanden ist. Die Verwendung wäre aber auch schon äußerst zweifelhaft. Ich vermute aber fast, dass auch da nichts mehr drin steht.
Es gibt dann noch den § 11 Abs. 3 Nr. 9a FeV für Wiederholungstäter. Der wird aber als Auffangtatbestand und kaum isoliert anwendbar gesehen.
Wenn man den Anwalt finanziell nicht riskieren will, kann man auch erstmal freundlich bei der Behörde nachfragen, Akteneinsicht nehmen und schauen, was drin ist. Dann evtl. mal fragen, warum die Tat denn noch drin ist. Aber freundlich bleiben, nicht Vorwürfe machen. Da machen viele Menschen dicht. Falls ein Fehler gemacht wurde, wird es viel leichter sein, das Amt davon zu überzeugen, das nochmal zu prüfen, wenn man freundlich bleibt. Wenns nicht hilft, kann man immer noch zum Anwalt gehen.
Evtl. gab es noch einen dritten Verstoß mit Alkohol, der als Ordnungswidrigkeit gewertet wurde und der von deinem Cousin verschwiegen wurde, weil er es für unwichtig hielt. Das wäre aus der Akte erkennbar. Oder einfach mal eine Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt einholen, um rauszubekommen, was im FAER gespeichert ist.
Dringend auf die Rechtsgrundlage, die in der Anordnung der MPU steht, achten. Da steht § 13 Nr. 2 x FeV. Der Buchstabe x ist ein Buchstabe von a bis e und gibt Aufschluss über den Grund der Anordnung. Ist es 13 Nr. 2a Alt. 2 FeV, dann ist die erste Tat gar nicht herangezogen worden. Dann liegt es eher an dem mit 1,1 doch immer noch recht hohen BAK. Hier müssten in der Regel aber weitere Tatsachen vorliegen, wie z.B. früh am morgen getrunken oder trotz 1,1 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen. Buchstabe b wäre die Wiederholungstat und geht nur bei mind. 2 verwertbaren (unverjährten) Taten. Buchstabe a Alt. 1 und Buchstabe c und d sind ausgeschlossen. e dagegen könnte sein, wären aber m.E. angreifbar.
Gegen die Anordnung kann man rechtlich erstmal nicht vorgehen, lediglich gegen den zugehörigen Gebührenbescheid. Dieser ist nur dann rechtmäßig ergangen, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Widerspruch gegen Gebührenbescheid geht aber nur 1 Monat nach Zustellung. Das hindert aber alles nicht daran, wenn die Behörde einen Fehler feststellt, dass die Behörde die Anordnung des Gutachtens als gegenstandslos betrachtet.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt und die Fahrerlaubnis entzogen, kann dann Widerspruch gegen den Entzug innerhalb 1 Monates nach Zustellung eingelegt werden. Im Rahmen dieses WIderspruchs muss geprüft werden, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war. Denn sonst wäre die Entziehung rechtswidrig. Das gilt nicht, wenn man der Behörde ein negatives Gutachten vorlegt, da dieses neue Tatsachen schafft.
Einen Anwalt braucht es m.E. nur dann, wenn die Behörde bei normalem Zureden nicht einlenkt. Manche Anwälte machen die Sache auch schlimmer als sie ist, also aufpassen. Manche machen auch dann auf deine Kosten weiter, wenn kaum noch Aussichten auf Erfolg bestehen. Seriösen Anwalt suchen.
Okay, hier wird in den Kommentaren teilweise komisches Zeug geschrieben.
Die Behörde MUSS eine MPU verlangen. Sie hat überhaupt KEIN Ermessen. Das hat der Gesetzgeber eben nicht eingeräumt. Dabei wäre es rechtswidrig, wenn die Behörde aus Ermessensgründen von der MPU absieht, weil die Tat nur "knapp begangen" wurde.
Gutachten werden IMMER an den Kunden versandt, es sei denn er bittet schriftlich um direkte Übersendung. Aus Datenschutzgründen DARF sonst das Gutachten nicht direkt an die Behörde gesandt werden. Der Kunde entscheidet grundsätzlich selbst, ob er das Gutachten bei der Behörde einreicht.
Die MPU ist nicht verpflichtend, ja. Aber Nichtvorlage des Gutachtens (auch wenn es nie ein Gutachten gab) fürt nach § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf Nichteignung. Auch hier hat die Behörde KEIN Ermessen. Dort steht zwar "darf", das ist aber lediglich die Formulierung einer Legitimation für die Behörde, sie hat keine andere Wahl. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV MUSS die Behörde dann die Fahrerlaubnis auch entziehen. Auch hier hat sie keine Wahl. Somit ist die MPU nur verpflichtend, wenn man seine Fahrerlaubnis behalten will. Und wenn das Gutachten negativ ist, bringt halt alles nichts.
Es wird die Fahrerlaubnis entzogen und nicht der Führerschein. Den muss man nach Erlöschen der Fahrerlaubnis dann unverzüglich abgeben (§ 47 Abs. 1 FeV). Er wäre aber ohnehin wertlos, weil er allein - ohne Fahrerlaubnis - nicht zum Fahren berechtigt. Die Abgabe ist zwingend erforderlich, da sonst der Schein erweckt werden könnte, dass eine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Die Abgabe wird ggf. mit Zwangsmitteln (Wegnahme durch Polizei, Zwangsgeld, Zwangshaft, Hausdurchsuchung) durchgesetzt, bis der Führerschein bei der Behörde ist. Es ist definitiv nicht auf die leichte Schulter zu nehemen.
Auch die Schutzbehauptung, das man den Führerschein dann zufällig verloren hat, hilft nicht viel. In diesem Fall muss man dies der Behörde mitteilen (sonst kommen die Zwangsmittel) und wird zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verlust einbestellt. Falschaussage kann dann zu einer Haftstrafe führen. Die Behörde schreibt den Führerschein zur Fahndung aus (Sach- und Personenfahndung). Das ist je nachdem für den Betroffenen ganz schön nervig. Und fahren darf man ja trotzdem nicht.
Normalerweise bekommt man direkt bei der Begutachtung eine kurze Rückmeldung, welche Tendenz das Ergebnis hat. Entscheiden wird am Ende aber immer und ausschließlich die Behörde (sie darf aber nicht willkürlich entscheiden). Dass Blut abgenommen wird, spricht für eine Kontrolle der Alkoholmarker. Diese sind erhöht, wenn kurz zuvor ordentlich getrunken wurde oder ein lang anhaltender Konsum vorlag. Hat man wirklich abstinent gelebt, hat man da nichts zu befürchten. Über Urin oder Haar kann rückwirkend festgestellt werden, ob Abstinenz vorlag. Beim Haar sogar bis zu 6 Monate rückwirkend, wenn lang genug und nicht gefärbt oder anderweitig chemisch behandelt. Es geht im Übrigen auch mit anderen Haaren am Körper, nicht nur mit Kopfhaar.
Nebenbei: Die Abstinenzzeit legt nicht die Führerscheinstelle fest. Die will nur ein positives Gutachten. Was da an Abstinenz gebraucht wird, weiß nur der Gutachter. Alle anderen können nur raten. Denn die Abstinenzzeit hängt von der Tiefe der Alkoholproblematik ab und nicht von den registrierten Taten. Und diese Tiefe ermittelt alleine der Gutachter. Es ist auch möglich, wenn eben kein Alkoholproblem festgestellt wird, dass gar keine Abstinenzzeit gebraucht wird. Die 12 Monate wären schon eine tiefgehendere Alkoholproblematik.
Niemanden.
Einfach mal so eigenverantwortlich sein und online einen Termin bei der Zula ausmachen für die Ummeldung, damit das erledigt ist.
Da braucht man niemanden am Telefon dafür nerven, vielleicht einen Kumpel oder die Telefonseelsorge. Am Telefon kannst du ja gar nichts verbindlich regeln, weil du nicht beweisen kannst, dass du du bist und keine Beweiskraft vorliegt.
Ich verstehe gar nicht, warum heutzutage alle glauben, dass man alles am Telefon klären kann. Dann kommt am Ende doch eh immer nur die Bitte, alles nochmal schriftlich einzureichen. Verlorene Zeit für beide Seiten.
Heutzutage ruft jeder bei der Behörde an, die einem einen Brief geschickt hat, um zu fragen, was da drin steht oder um Angaben zu machen, die am Telefon keinen Cent wert sind. Dann aber beschwert man sich, dass die Behörde nie telefonisch erreichbar ist und nichts arbeitet. Ja, wenn die Behörde inzwischen eine Telefonzentrale ist, klappt das halt auch nicht.
Am Schlimmsten sind die Leute, die bei der Behörde anrufen, um etwas zu fragen, was überall leicht zugänglich zu finden ist, weil man zu faul ist, das zu suchen. Und dann am Telefon sagen: Hab die Nummer von Ihrer Webseite. Schön auf der Webseite stand auch die Antwort auf Ihre Frage.
3 Punkte angesammelt (du bist beim FAER nur vorgemerkt) oder 3 Punkte wegen 1 Verstoßes (die Fahrerlaubnis wird dir vom tatverfolgenden Gericht ohnehin entzogen)?
Punkte verfallen wie folgt:
gerechnet wird ab Rechtskraft des Verstoßes.
Alte Punkte leben nicht auf, wenn ein neuer hinzukommt und werden auch nicht länger deswegen gespeichert (das war vor der Reform 2014 so, jetzt nicht mehr).
Achtung, Überliegefrist: Punkte werden nach Tilgung noch 1 Jahr gespeichert (sind in der Überliegefrist). Das heißt, sie zählen dann nicht mehr zum aktuellen Punktestand dazu. Aber sie dienen zur rückwirkenden Berechnung. Denn die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmestufen werden auch dann ergriffen, wenn der zugrundeliegende Punktestand zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Ausschlaggebend ist immer der Zeitpunkt der zuletzt begangenen Tat (Tattagprinzip), egal wann Rechtskraft eingetreten ist, da der Punkt am Tattag "entsteht". Das ganze ist begrenzt durch das absolute Verwertungsverbot. Nach 1 Jahr Überliegefrist darf der Punkt auch nicht für rückwirkende Berechnungen genutzt werden.
Beispiel: Punktestand 7, neue Tat mit 1 Punkt am 01.01.2020, Rechtskraft wird verzögert. Am 01.04.2020 verfällt einer der 7 "Bestandspunkte" und landet in der Überliegefrist. Die Tat vom 01.01.2020 wird am 01.06.2020 rechtskräftig. Die Fahrerlaubnisbehörde, die die Maßnahmen ergreift, erhält Mitteilung durch das Kraftfahrtbundesamt am 15.06.2020. Sie rechnet nun vom letzten Tattag aus (01.01.2020). An diesem Tag bestanden 7 Punkte und 1 kam hinzu. Also 8. Am 15.06.2020 ist zwar ein alter Punkt schon weg (und somit sind es dann nur noch 7 Punkte), er ist aber noch für die Rückrechnung zum Tattag "sichtbar" und verwertbar. Damit wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
Maßnahmestufen sind:
Die Stufen müssen der Reihenfolge nach durchlaufen werden. Ergeben sich 6 Punkte und es erging noch keine Ermahnung, muss diese nachgeholt werden und der Punktestand wird auf 5 herabgesetzt, etc. (bei Verwarnung wird auf 7 gesetzt).
Maßnahmestufen müssen von unten erreicht werden, um sie zu ergreifen. Also: Steigst du von 3 auf 4, kommt die Ermahnung. Sinkst du von 6 auf 5, bekommst du keine Ermahnung. Die hast du davor dann schon bekommen und diese bleibt gültig, bis du wieder unter die 4 Punkte rutschst.
Bei Punktestand bis zu 5 Punkten, kann man ein kostenpflichtiges Seminar zum Abbau 1 Punktes belegen (FES). Dies ist maximal alle 5 Jahre möglich. Stichtag ist der Vorlagetag bei der Fahrerlaubnisbehörde. Aufpassen, wenn man 5 Punkte hat, das FES besucht und dann die Bescheinigung bei der Behörde abgibt, wenn dann bereits eine Tat begangen wurde, die den Punktestand auf 6 oder so erhöht hat. Dann gibt es keinen Rabatt.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG, § 4a StVG, § 29 StVG, §§ 40-44 FeV
So, nach diesen Erklärungen, kannst du vielleicht selbst einstufen, wie schlimm 3 (angesammelte) Punkte sind. Am besten vorsichtig fahren und Regeln beachten, egal, ob und wie viele Punkte man hat.
Ob du ein Schaltfahrzeug mit B197 fahren kannst, ist zweifelhaft. Dürfen ja, können... hmmm... in vielen Fällen nicht so richtig.
Hast du vor, jemals die Klassen zu erweitern? Wenn nein, ist es relativ egal, ob 197 oder nicht. Willst du direkt B und BE erwerben, ergibt 197 evtl. sogar Sinn. Du machst Prüfung für B in Automatik (was als leichter angesehen wird) und dann lässt du dir den Führerschein für B197 ausstellen. Dann für BE machst du die Prüfung auf Schaltfahrzeug und beantragst dann die Austragung der 197. Bis zur BE Prüfung hast du genug Übung mit dem B Schaltfahrzeug, dass die BE-Prüfung auf Schalter leichter fällt.
Weniger sinnvoll ist nach B197, BE auf Automatik zu machen. Denn dann darfst du an den Schalter keinen Anhänger aus BE koppeln, da du das nur mit Automatik darfst.
Der Trend geht stark zu 197 bei den meisten Fahrschülern, weil die Prüfung leichter ist. Einige melden das dann so knapp vor der Prüfung an die Behörde, dass dann die Prüfung nicht stattfinden kann, weil der Prüfer nur das abnehmen darf, was die Behörde ihm gesagt hat. Der TÜV braucht ca. 1 Woche Vorlauf für die Änderung. Die Fahrerlaubnisbehörde lässt auch nicht alle Stifte fallen, wenn so ein Antrag reingeht. Da kann es auch mal ein paar Tage gehen. Also nur umswitchen, wenn noch genug Zeit vor der Prüfung ist.
Die 10 Stunden Schalterschulung sind in der Regel verdammt wenig, um wirklich souverän ein Schaltfahrzeug zu fahren. Hast du dann privat auch ein Automatik und erst Jahre später ein Schaltfahrzeug bekommst du das Schaltfahrzeug im schlimmsten Fall nicht einmal bewegt. Hast du ein Schaltfahrzeug, bietet es sich an, nach der Prüfung für die ersten Fahrten einen erfahrenen Schalterfahrer um Begleitung zu bitten.
Frag bei der zuständigen Behörde an, ob evtl. die Ampel verdreht wurde. Ampeln stehen eigentlich in Deutschland vor der Kreuzung und nicht dahinter (ich denke es geht um Deutschland).
Ich tippe drauf, dass die Ampel für die Hauptstraße ist. Die schaltet ab und zu rot, damit die Autos aus der Nebenstraße, die keine Ampel hat, auch eine Chance haben, sich einzufädeln. Mein Tipp wäre dann eben auch, dass - warum auch immer - die Ampel verdreht wurde.
Gilt die Ampel für dich, darfst du ohne Grünpfeil nicht bei roter Ampel fahren. Es gibt in Deutschland - anders als in den USA - kein Recht, bei roter Ampel (ohne Grünpfeil) und freier Kreuzung zu fahren.
Und das externe DVD-Laufwerk klebe ich dann hinten an den Bildschirm, damit ich weiter mobil bin. Ich dachte Laptops sind mobil. Wohl aber nicht, zum unterwegs DVD schauen oder mal wahlweise in verschiedenen Räumen der Wohnung (wer hat schon Bock immer ein externes Laufwerk mit Kabeln von A nach B zu tragen?). Gibt es denn schon Laptoptaschen mit Fach für das DVD-Laufwerk? Was für eine Schnapsidee, durch die Bank gute Laptops ohne Laufwerk zu bauen. Ich wette, wenn ein Hersteller ein schnelles Laptop mit einigermaßen Gaming-Leistung in der Preisklasse 800-1000 € MIT DVD-Laufwerk anbieten würde, würde das weg gehen wie Klopapier. Oder kann man FIlme, die nicht im Streaming angeboten werden, auf einem USB-Stick kaufen?
Das Totschlagargument schlecht hin, ein externes Laufwerk dazu zukaufen *eyerolling*... Demnächst dann Laptop mit externer Festplatte, denn wer speichert Daten noch lokal auf seinem Gerät? Den Rest machen Speicherkarten und USB-Sticks. Bildschirm kann man auch weglassen, einfach an VR-Brille anschließen... Tastatur? Kann auch weg, gibt ja Spracheingabe, Bildschirmtastatur und Touchscreen. Oh wait, dann ist das ja ein Tablet...