7.a) 25%
b) 85-90%
c) ca. 60%
d) 75%
e) kann man nicht erkennen
7.a) 25%
b) 85-90%
c) ca. 60%
d) 75%
e) kann man nicht erkennen
Wie die Chancen vor einem Gericht stehen, lässt sich mit den recht knappen Informationen nicht sagen.
Es wird ja immer eine Einzelfallprüfung gemacht.
Vor Gericht wirst du beweisen müssen, dass du den festglegten Unterhalt nicht zahlen kannst.
Genauer gesagt, du wirst beweissicher darlegen müssen, dass es dir unmöglich ist den geforderten Unterhalt zu erwirtschaften. Die Anforderungen hierfür sind im Allgemeinen recht hoch.
Da es sich um familienrechtlichen Unterhalt handelt besteht bei Gericht Anwaltspflicht. Du würdest dir also am Besten einen guten Fachanwalt für Familienrecht suchen und das Ganze mit ihm durchsprechen. Da er das Gericht vor Ort und das dort Erwartete sehr viel besser kennen dürfte und eine wesenlich wahrscheinlichere Einschätzung abgeben kann, als irgendjemand hier aus der Ferne.
Da die Tochter keinen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach mehr hat, wäre der einfachste Weg, von ihr einen Vollstreckungsverzicht zu fordern.
Frist 2 Wochen.
Leistet sie den Vollstreckungsverzicht nicht, hast du die Möglichkeit auf Abänderung des Titels zu klagen. Die Kosten würden dann ihr auferlegt, da sie den Klagegrund gesetzt hätte. Das würde ich ihr in dem Schreiben ganz deutlich machen.
Solange du nicht tätig wirst, gilt der Titel grundsätzlich weiter.
Ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach dürfte hier nicht mehr gegeben sein, da bereits 2 Ausbildungen abgeschlossen wurden und die Eltern damit ihrer Pflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB voll nachgekommen sind.
Wenn kein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, dürfte auch kein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestehen.
Dazu im Absatz 1, 2. Halbsatz: "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist"
Da kein Unterhaltsanspruch besteht, iast die Höhe des Einkommens irrelevant, eine Auskunft damit nicht erforderlich.
Mit der Volljährigkeit der Tochter sind alle Ansprüche, aus für sie bestehenenden Titeln, auch auf sie übergegangen.
Die Mutter hat hier keine Ansprüche mehr.
Grundsätzlich ja, für so einen Fall gibt es schon einen OLG oder BGH-Beschluss.
Wenn ich das Urteil wiederfinde, werde ich es hier noch posten.
Grob Überschlägen ist dein Vater, nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für den 16-jährigen und Berücksichtigung seines Selbstbehaltes, dir gegenüber nur noch über einen Betrag von ca. 35 Euro leistungsfähig. Wenn er dir also trotzdem 250 € zahlt, würde ich an deiner Stelle die Füße ganz still halten!
Das ist eine sogenannte freiwillige Leistung der Großeltern, zählt nicht zum Einkommen und wird somit nicht auf den Unterbhaltsbedarf angerechnet, es sei denn, die Großeltern wollen das.
Leider lieferst du sehr wenige Informationen.
Wenn ein Gerichtsvollzieher involviert ist und kei Geld beitreiben kann, ist bei deinem Vater aber offensichtlich nichts zu holen.
Du schreibst, er hätte eine neue Familie. Somit hat er auch einen entsprechend hohen Pfändungsfreibetrag.
Sobald du volljährig wirst, wird auch deine Mutter barunterhaltspflichtig. Außerdem fällst du im Unterhaltsrang hinter die Ehepartner und minderjährige Geschwister.
An deiner Stelle würde ichin Zukunft also ohne den eventuellen Unterhalt von deinem Vater planen
Beim 50/50 Wechselmodel ist eigentlich kein Barunterhalt zu zahlen, da man ja nicht zwischen Betreungselterteil und Umgangselternteil unterscheiden kann.
Das OLG Stuttgart hat es in einem Urteil aber dennoch einmal versucht und eine kurze komplizierte Rechnung aufgestellt zm irgendwie im hergebrachten Schema verbleiben zu können. Ich halte diesen Vetsuch allerdings als äußerst dürftig begründet.
>Weiß jemand von euch, ob ich meine Unterhaltszahlungen kürzen oder gar einstellen kann?
Falls ein Unterhaltstitel besteht, muss dieser bis zu einer Abänderung oder einem Verzicht/Teilverzicht bedient werden.
Verzichtet der Berechtigte nicht freiwillig, muss eine Abänderungsklage geführt werden.
>Oder kann ich einen Termin beim Jugendamt machen, damit mir das dort berechnet wird?
Viele Jugendämter bieten keine Unterstützung für die Pflichtigen an. Versuchen kannst du es aber trotztdem.
Die Unterhaltsberechnung kann man aber auch recht problemlos selbst machen.
Der jetzt gezahlte Unterhalt abzüglich 50% des Einkommens des Kindes.
Das Einkommen des Kindes dürfte etwa 556,-€ monatlich betragen. Je nach OLG-Bezirk wären dann noch ausbildungsbedingte Aufwendungen abzu ziehen. Viele OLG-Bezirke rechnen hier mit 90,-€ monatlich.
Du könntest demnach den jetztigen Unterhalt um ca. 233,m-.€ verringern.
Genaue Zahlen kann man jedoch nur mit genauen Daten errechnen.
Sobald das Kind volljährig wird, ändert sich die Berechnung aber noch einmal komplett und du wirst dann vermutlich deutlich weniger zu zahlen haben.
>Wenn ja, soll ich den Unterhalt bis dahin "unter Vorbehalt" an meinen Exmann überweisen? Müsste er mir zuviel bezahlten Unterhalt dann zurücküberweisen, wenn die Berechnung so wäre, dass ich weniger oder nichts mehr bezahlen muss?
Das "unter Vorbehalt" bringt nichts. Gezahlter Unterhalt gilt grundsätzlich als verbraucht und kann daher auch nicht erfolgreich zurückgefordert werden.
Da du keine weiteren Angaben machst, gehe ich davon aus, dass du momentan keinen Anspuch auf Unterhalt an deine Eltern hast.
Dies könnte sich jedoch mit Beginn der Ausbildung ändern.
Während deiner Erstausbildung hast du einen grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Ob deine Eltern dir jedoch tatsächlich etwas zahlen müssen, hängt von weiteren Faktoren ab.
Erste Voraussetzung wäre eine Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) deinerseits. Also die Frage, ob du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst oder nicht. Kannst du deinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkommen oder Vermögen selbst decken, besteht kein weiterer Anspruch an die Eltern.
Selbst wenn du einen Unterhaltsbedarf hast, müssen die Eltern dir nur dann etwas geben/zahlen, wenn sie nach § 1603 BGB leistungsfähig sind.
Leistungsfähig sind sie dann, wenn nach Abzug des jeweiligen Selbstbehaltes (1300,-€) und der Erfüllung vorrangiger Unterhaltspflichten noch genügend Einkommen vorhanden ist, um dir Unterhalt zahlen zu können.
Der jeweilige Anteil am Unterhalt quotelt sich auf die Eltern, nach dem für deine Unterhaltszahlung zur Verfügung stehendem Einkommen, auf.
Titulierte Unterhaltsansprüche (laufender Unterhalt) unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, also nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wird rückständiger Unterhalt vom Gericht tituliert, dann gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche.
Allerdings muss auch die, von dir bereits erwähnte, Verwirkungsfrist beachtet werden.
Was ich mich hier frage ist, wenn der Pflichtige nicht leistungsfähig ist, wieso bestehen dann Titel? Laufender Unterhalt ist doch immer vorrangig vor allen anderen Forderungen zu bedienen.
Wie sich das Einkommen berechnet steht in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines zuständigen OLG.
Der für die Berechnung zugrunde liegende Zeitraum sind grundsätzlich die letzten 12 Monate zum Zeitpunkt der Berechnung.
Vermögen ist nur insoweit relevant, dass die Einkünfte daraus zum Einkommen zählen.
Die Vereinbarung zwischen deinen Eltern ist natürlich rechtsgültig. Sie regelt ja auch nur den Unterhalt für die Zeit deiner Minderjährigkeit. Wenn du nun volljährig bist/wirst, musst du deinen Unterhaltsanspruch an deine Eltern selbst geltend machen. Hierzu musst du jeden Elternteil zur Einkommensauskunft auffordern und dann den jeweiligen Anteil am Unterhalt von fordern. Während des FSJ hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, da hierfür der Träger der Maßnahme zuständig ist. Er muss dir Logis und Kost finanzieren sowie ein angemessenes Taschengeld zahlen. Sobald du eine Ausbilodung beginnst, sind die Eltern wieder im Spiel. Allerdings werden hierbei zuächst deine eigenen Einkünfte von deinem Unterhaltsbedarf abgezogen und nur der Restunterhaltsanspruch kann geltend gemeacht werden.
Wenn dein Mann weniger als 1400,-€ Netto verdient, dürfte er nicht oder nur sehr eingeschränkt leistungsfähig sein.
Sein Selbstbehalt liegt bei 1300,-€ monatlich.
Vom Einkommen werden auch noch die befrufsbedingten Aufwendungen und ggfls. eine sekundäre Altersvorsorge abgezogen.
Unterhaltspflichtig ist dein Mann jedoch nur für das verfügbare Einkommen, das über der 1300,-€-Grenze liegt. Allenfalls also ein 2-stelliger Betrag.
Abgesehen davon bezweifle ich bei der geschilderten Ausbildungsvita, ob der Sohn überhaupt noch einen grunsätzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geltend machen kann.
Ich würde an seiner Stelle die gestellten Forderungen des Anwaltes mit Hinweis auf die mangelnde Leiastungsfähigkeit ganz entspannt ablehnen.
Wenn der Vater lediglich den Mindestlohn verdient' dürfte er wohl nicht leistungsfähig' also auch nicht unterhaltspflichtig sein. (1603 Abs. 1 BGB) Falls dein Einkommen so hoch ist, dass du den Unterhalt des Kindes leisten kannst ohne deinen angemessenen Selbst behält zu unterschreiten, unterliegt der Vater auch nicht der sogenannten erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, ihm könnte auch kein fiktives Einkommen unterstellt werden, aus dem ein Unterhalt errechnet werden könnte.
Ein volljähriges Kind hat nur Anspruch auf Unterhalb von den Eltern während es sich in seiner Erstausbildung befindet.
Schau mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLG. Vermögen spielt bei der Unterhalsberechnung nur insofern eine Rolle, dass der Ertrag daraus berücksichtigt wird. Das Haus zählt unterhaltsrechtlich als wohnwerter Vorteil. Alle Kosten daraus, die ein vergleichbarer Mieter nicht hätte, können gegen gerechnet werden. Wann das Haus angeschafft wurde ist nicht relevant.
Wenn man es ganz genau machen möchte, muss man den Unterhalt taggenau berechnen.
Also anteilsmäßig bis zum 10. den Minderjährigenunterhalt und ab dem 11. den Volljährigenunterhalt.
Da der Unterhalt jedoch monatlich im Voraus zu zahlen ist, muss man den berechneten vollen Unterhalt an den betreuenden Elternteil zahlen.
Ab dem Folgemonat wirkt die Unterhaltszahlunng dann nur noch schuldbefreiend, wenn sie auf ein vom Kind bestimmtes Konto geleistet wird.
Ein bestehender Unterhaltstitel muss an die veränderten Verhältnisse angepasst werden.