Dagegen kannst du nichts tun. Das ist eine normale Frage. Wo dein Auto steht ist auch egal. Zum einen kann mit deinen Auto jeder unterwegs sein, zum anderen bedeutet Krank sein nicht das du zu Hause sein musst. Du kannst alles tun solange es deiner Genesung nicht schadet. Wenn es einer schnellen Genesung dient dürftest du sogar in den Urlaub fahren.
Auf alle Fälle benötigen Sie hier einen Anwalt. Der Tatvorwurf (So wie ihn geschildert haben) ist allerdings korrekt. Sie hätten die Polizei vor dem entfernen des Unfallortes benachrichtigen müssen. Die Polizei hätte dann Ihnen die weitere Vorgehensweise erklärt.
Hallo
Ja das darf er.
Grund: Du hast Deinen (gültigen) Ausweis einen Kumpel gegeben. Der Ausweis ist Personenbezogen und man kann damit günstigere Fahrkarten kaufen. Damit begehst du ebenfalls Betrug wie Dein Kumpel der diesen benutzt. Damit Du keinen weiteren Betrug begehen kannst wird der (ohnehin nicht mehr gültige) Schülerausweis eingezogen.
Mfg
DeinRecht
Hallo.
Als erstes mußt Du dem Vermieter den "Schaden" melden.
Sicher kannst du aber davor noch versuchen den Schimmel mit einfachen Mitteln (z.B. Sagrotan) zu beheben.
Wer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen muss entscheidet der Einzelfall. (Wer dafür verantwortlich ist).
Ist es z.B. ein Lüftungsproblem ist es ein Schaden wofür Du Aufkommen musst.
Ist es z.B. durch Bauliche Mängel muss der Vermieter dafür aufkommen.
Was auf keinem Fall zu empfehlen ist, das ist die Miete eigenmächtig einzustellen. Denn ist die Miete 2 Monate im Rückstand so darf der Vermieter den Mieter Fristlos kündigen.
So entschied es das BGH (Urteil vom 11.7.2012, AZ: VIII ZR 138/11)
Mfg
DeinRecht
Hallo.
Ohne Zustimmung darf sie Dich nicht Filmen, das würde gegen das "Recht am eigenen Bild" verstoßen.
Mit dem Zettel möchte sie sich absichern und wenn er Unterschrieben ist hat sie die Zustimmung von euch.
Ich würde sowas jedoch nicht für meine Tochter unterschreiben. Weil das ein großer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht ist. Gerade beim Sport ist man ja auch etwas leichter bekleidet.
Mfg
DeinRecht
ambientmedia.lufthansa.com/tag/erfrischungstuecher/
Hallo,
Das ist so gemeint: (Beispiel)
Person A möchte an Person B einen Ring Verkaufen, Person A (Inhaber vom Ring) verliert diesen jedoch nach Abschluss des Kaufvertrages bevor er ihn weitergeben konnte. Jetzt kann Person B das Geld zurück verlangen weil Person A die Ihn den Ring ja schuldig ist den Ring verloren hat.
Schuldner wer in diesem Fall Person A (sie schuldet Person B den Ring)
Genauere Gesetzesgabe: Die Vorschrift regelt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Gläubigers bei einem Ausbleiben der Leistung.
Mfg
DeinRecht
Hallo.
Als Fahrgast bist Du für Deine Fahrkarte erstemal selbst verantwortlich. Das heißt auch das auch Du darauf achten musst das darauf das richtige Datum gedruckt ist.
Wenn Du dann mit der vermeintlichen "falschen" Fahrkarte erwischt wirst ist das dann "Fahren ohne gültigem Fahrausweis"
Wenn Du dann noch Falsche Angaben machst verschärft sich die Sache noch erheblich weil man dann von einem "Vorsatz" ausgehen kann und vermutlich auch wird. Damit ist man dann auch im Straftat Bereich wegen der falscher Angaben und nicht mehr nur bei "erschleichen von Leistungen".
Ob und in wie fern man Deine echte Adresse herausfindet wird dir hier keiner mit 100%iger Gewissheit sagen können.
Mfg
Dein Recht
Hallo
Wenn es eine "übertragbare Fahrkarte" ist kann damit fahren wer möchte.
Ist es eine Personengebunde Fahrkarte und der Kontrolleur merkt es ist es "Fahren ohne gültigem Fahrausweis" und kostet 60 € und es kann auch eine Anzeige drohen.
Fahren ohne gültigem Fahrausweiß ist eine Straftat und wird als
„Erschleichen von Leistungen“ nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB)
geahndet.
Mfg
Dein Recht
Hallo
Das kommt ganz darauf an:
Variante 1: Sind die Minusstunden entstanden weil Du "Frei" haben wolltest dann kann er Dir das vom Lohn abziehen.
Variante 2: Sind die Minusstunden entstanden weil Dein Chef gerade wenig Arbeit hatte darf er Dir das NICHT abziehen.
§ 616 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko.
Mfg
DeinRecht
Hallo
Ein anderer verursacht einen Schaden an Ihrem Fahrzeug und Sie .... Zitat
"es ist schon OK" (?)
Nicht wirklich glaubwürtig diese Aussage
Folgende Rechtslage:
Wenn festgestellt wird das es mit Ihrem Fahrzeug ein anderes beschädigt wurde dann kommt es erstmal auf Ihrer Versicherung an.
Sind Sie als alleiniger Fahrer eingetragen holt sich die Versicherung das Geld bei Ihnen wieder.
Des weiteren sind Sie verpflichtet wenn Sie das Fahrzeug an andere verleihen die Daten aufzunehmen und den Führerschein zu kontrollieren.
Versicherungen sind z.B. nicht verpflichtet den schaden zu übernehmen bei:
Schaden in Zusammenhang mit Straftat
(Verkehrsunfallflucht)
Trunkenheitsfahrt
Oder Fahrer nicht als Fahrer in den Vertrag eingetragen
(Vertragswidrig gehandelt)
Mfg
Dein Recht
Hallo
§ 19Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Wie hoch die Strafe sein wird hängt von vielen Faktoren ab.
Diese sind z.B.
- schon als "Dieb" Polizeibekannt
- gewerbsmäßiger Diebstahl
- Bandendiebstahl
- Krankheitsmäßiger Diebstahl (Kleptomanie)
Da sie noch nicht Volljährig ist wird es vermutlich auf Sozialstunden Herauslaufen. (Geldstrafen gibt es für "Kinder" keine)
Mfg
DeinRecht
Hallo
Vielleicht hat das Fzg. vor Dir ja nur gehalten um das Polizeifahrzeug mit Sonder- und Wegerechten (Blaulicht und Martinshorn) passieren zu lassen?
(Blinken hätte er aber auch müssen)
Das was Du gemacht hast könnte als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden. Wäre dann aber gleich passiert. So hast du Glück gehabt.
Mfg
DeinRecht
Hallo
Wer eine Straftat nach §§ 202a oder 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen,
oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob man "Berühmt" ist oder nicht ist egal (GG Art. 3) Vor dem Gesetz sind alle gleich
Mfg
DeinRecht
Hallo
Einfach ins Haus kann keiner ohne Richterlichen Beschluss.
(Hausfriedensbruch §123StGB)
Sofern Du nachweißen kannst das es Deine Sachen sind ist Deine Mutter verpflichtet Dir Deine Sachen auszuhändigen
(Herausgabeanspruch §985 BGB)
Tut sie das nicht kannst Du sie darauf Verklagen. (Es ist natürlich am Einfachsten, wenn du das Eigentum auch nachweißen kannst)
Vielleicht hier nochmal ein Menschlicher Rat. Versuche vorher nochmal mit Ihr vernünftig zu reden, nicht nur verlangen auch ihr etwas Entgegenkommen. (Natürlich sollst Du aber den Kontakt zu Deinem Vater aufrechterhalten)
Mfg
DeinRecht
Hallo
Die Gesetzesänderung, gültig ab 01.11.2016
Seit Einführung des neuen bundeseinheitlichen Meldegesetz können für
"Scheinanmeldungen" Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.
Daher würde ich mir das gut überlegen.
Wo "Kein Kläger da kein Richter" - Wenn es keiner bemerkt kommen da keine kosten auf dich zu. - Die GEZ wird beispielsweise pro Haushalt bezahlt.
Ausnahme: Kommst Du z.B. ins Hartz4 werden alle im Haushalt gemeldeten Personen berücksichtigt. Das heißt es können dadurch auch Kürzungen für dich Eintreten.
Aber Aufgrund der Hohen Geldstrafe würde ich mir das sehr gut überlegen.
Mfg
DeinRecht
Hallo.
Das kommt darauf auf Dein / Euer Alter an.
- Bis vollendeten 14. Lebensjahr ist man nicht Strafmündig. Das heißt eine Böse Ermahnung von der Polizei und vielleicht. etwas Hausarrest von Mama und Papa.
- 15 bis 18 hängt von Deiner / Eurer Reife ab.
- Ab 18 voll strafmündig
15-17 Jahre:
Da zumindest Du noch nicht Strafrechtlich in Erscheinung getreten bist bekommst Du keine Haftstrafe, sondern Sozialstunden.
Bist du 18+
Können es entweder Sozialstunden und/oder eine Geldstrafe werden.
Für den Schaden muss aber aufgekommen werden egal welches Alter. Bist Du unter 18 müssen deine Eltern für den Schaden Haften.
Mfg
DeinRecht
Hallo
Ich muss dich erstmal verbessern. Der Mindestlohn ist schon am 1. Januar von 8,50€ auf 8,84€ gestiegen.
Wenn man nur einen 450€ Job hat ist der Steuerfrei. Es kann dir aber durchaus im Arbeitslosengeld / Hartz 4 angerechnet werden. Das entscheidet dann der Einzelfall.
Mfg DeinRecht
Hallo
In erster Linie besteht das "Recht am eigenen Bild" (§201a StGB) wenn aber der Grund für die Aufnahme (in deinem Fall das Tier und nicht die Person) ist besteht der Paragraph nur bedingt.
Wenn du das Bild in die Öffentlichkeit bringst (das bedeutet schon der Familie Freunden Bekannten usw. zeigst) musst du strenggenommen Personen unkenntlich machen. Das ist aber nur sehr strenggenommen.
Stellst du das Bild ins Internet (Facebook o.ä.) in jedem Fall die Person unkenntlich machen.
Mfg DeinRecht
Das Zollamt wird vermutlich einen Strafantrag stellen. Du wirst dann Post von der Staatsanwaltschaft bekommen und die möglichkeit dich dazu zu äußern. Den Rest klärt dann die Staatsanwaltschaft.
Mfg DeinRecht