Jeder kann alles sehen! https://youtu.be/9TjqSIOLfjA

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Facebook ist eine Datenkrake. https://youtu.be/e4re7mwQzIA

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Ein Hinweisschild ist Pflicht, dort muss einiges aufgeführt werden. Verantwortliche Stelle, wenn vorhanden Datenschutzbeauftragter, Zweck, Rechtsgrundlagen usw. zudem muss das Schild so angebracht werden, dass dieses vor dem Eintritt in den überwachten Bereich eingesehen werden kann. Je nachdem, wie umfangreich die Videoüberwachung ist, kann es sogar sein, dass eine Datenschutzfolgeabschätzung von Nöten ist, dann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

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Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dürfen nicht unterschritten werden. Danach muss rigoros vernichtet bzw. gelöscht werden. Es besteht die Möglichkeit, auch länger aufzubewahren, allerdings nur mit Einwilligung, zur Wahrung rechtlicher Interessen, oder über eine Interessenabwägung - hier muss allerdings ein triftiger Grund bestehen, der dem Interesse der Betroffenen überwiegt.

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WhatsApp geschäftlich zu nutzen ist ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht. Es müsste ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden. Dies wird WhatsApp mit Sicherheit nicht unterstützen, da in den AGB eine geschäftliche Nutzung ausgeschlossen wird.

Zudem müsste von jedem gespeicherten Kontakt eine Einverständniserklärung vorliegen. Man könnte natürlich diese Chats ohne diese ins Adressbuch zu übernehmen nutzen. Dann fehlt aber immer noch der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Ohne diesen ist die Datenübermittlung an externe Diensteanbieter verboten.

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Benutzt wird normalerweise Verlegekabel hier sollte ein Kabel Cat.6 ausreichend sein um 1Gbit zu erreichen. Das Verlegekabel wird dann in die Modular Jacks gelegt, nach Adern getrennt, beim Schließen werden die Kabel dann vom Jack angeritzt und sind somit mit dem Jack verbunden.

Jetzt muss nur noch der Jack in die Dose geklipst werden - fertig. Achtung vorher nicht vergessen das Kabel erst durch die Dose zu ziehen.

Jetzt können die Dosen mit normalen Netzwerkkabeln belegt werden.

Immer für Festinstallationen Verlegekabel benutzen!

Um für die Zukunft gerüstet zu sein, kann man natürlich auch Cat.7 nehmen - ist natürlich eine Preisfrage.

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Rechtlich, kann es sich hier auch um Verarbeitung im Auftrag handeln. Es wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen, Firma A beauftragt Firma B Verarbeitungen auszuführen.

Hierfür bedarf es keiner Einwilligung, jedoch einer Information.Voraussetzung es ist bereits noch nicht bekannt.

Durch den Vertrag ist Firma B wie eine Abteilung der Firma A zu sehen.

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Für Social-Mediapräsenzen wird wahrscheinlich die gleiche Regelung gelten, wie für Webseiten - Impressumspflicht und Datenschutzerklärung.

Problematisch ist das unter Umständen nicht bekannt ist, welche Daten vom Diensteanbieter erhoben werden, dass ist das was vom EuGH gefordert wird für die Datenschutzerklärung.

Wie bei vielen anderen Themen zur DSGVO ist es am Schluss Auslegungssache. Wirkliche Gewissheit werden wir alle erst in ein paar Jahren haben. Solange muss man unter Umständen das Risiko eingehen.

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Auch wenn die Antwort jetzt etwas spät kommt, bei der Verarbeitung muss es sich um eine Kerntätigkeit handeln. Wenn es sich bei den Fahrern nur um eine Nebentätigkeit handelt, zählen diese nicht bei der Berechnung dazu. Die Kerntätigkeit des Fahrers ist wohl das fahren.

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Erste Hilfe findet ihr hier: Erste Hilfe zur DSGVO für Vereine und Unternehmen - ist ein tolles Standardwerk

http://m.beck-shop.de//item/3231343433383836

Gibt’s auch bei jeder Buchhandlung.

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Ich würde mich an die Datenschutzausichtsbehörde wenden, allerdings erst wenn die Maßnahme durch ist. Sonst entstehen möglicherweise während der Maßnahme Unannehmlichkeiten.

Es ist natürlich auch möglich sich erst einmal an die Arbeitsagentur zu wenden, ich glaube aber nicht das sich dann etwas ändert, möglicherweise geben die dann auch deinen Namen an den Coach.

Ich habe auch einmal gehört, das bei der Ersteinführung Coaches geraten haben, statt Arbeitssuchend zu sein lieber ein Krankheit vorzutäuschen damit man Krankengeld kassiert, das wäre höher. Ich gehe stark davon aus, das diese Praxis von anderer Stelle vorgegeben wurde, um möglichst viele aus der Statistik zu bekommen.

Es ist wie überall, eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus.

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Diese Frage ist interessant, sie kann wahrscheinlich nur von der Aufsichtsbehörde abschließend beantwortet werden.

Ich gehe aber davon aus, das es mit der Sorgfaltspflicht möglicherweise Probleme geben könnte. Einem jungen Menschen (so könnte man vermuten, Ausnahmen bestätigen die Regel) fehlt es an der möglichen Erfahrung, Fachkunde und Sorgfaltspflicht.

Eine freiwillige Benennung ist sowieso nicht notwendig. Unter 10 Personen kann die Geschäftsleitung die Aufgaben auch delegieren, verantwortlich bleibt die Geschäftsleitung. Ich würde die minderjährige Person dann zum Datenschutzkoordinator machen. Sie arbeitet dann der Geschäftsleitung zu.

Besteht Bestellpflicht, würde ich vorher mit der zuständigen Datenschutzsufsichtsbehörde klären, ob die Bestellung möglich ist.

Achtung der interne Datenschutzbeauftragte ist unkündbar bzw. nur aus triftigen Grund - wie ein Betriebsrat.

Ich empfehle dann den Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten.

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Soweit Texte und Bilder aus fremden Internetseiten übernommen werden, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke.

Datenschutzrechtlich wäre das wo möglich weniger problematisch, aber das Urheberrecht liegt beim Fotografen bzw. der Schule.

Die einfachste Möglichkeit, ist um Erlaubnis zu bitten, idealerweise schriftlich.

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Sicher können solche Generatoren genutzt werden, ich empfehle trotzdem einen Fachmann drauf schauen zu lassen. Es gibt einiges was möglicherweise an der Webseite verändert werden muss z.B. bewegt sich jedes Tracking-Tool aktuell in einer Grauzone - die Datenschutzkonferenz hat sich zu dem Thema in einem Positionspapier geäußert. Gerade genutzte Plugins aus z.B. WordPress können zum Fallstrick werden.

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Wie lange werden erhobene Personendaten bei erstmaligem versehentlichen "Schwarzfahren" gespeichert?

Meine Freundin wurde heute in München in der Straßenbahn (MVG / MVV) von Kontrolleuren zum ersten Mal dabei ertappt, ihre Fahrkarte nicht entwertet zu haben, was sie vergessen hatte. Wir haben uns an der Haltestelle getroffen und unterhalten und so vergaß sie der Entwertung ihrer Streifenkarte, die bis dahin nur einmal entwertet war, nachzukommen. Sie benutzt Streifenkarten mit 10 Streifen oder Feldern. Damit kann man 10 Kurzfahrten machen.

Es wurden dann folgende personenbezogenen Daten erhoben. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art des vorgelegten Dokuments, Dokumentennummer, Zeitpunkt und Straßenbahnlinie.

Das erhöhte Beförderungsentgelt (40 €) wurde sofort beglichen.

Meine Freundin möchte nun unbedingt wissen, wie lange die Daten gespeichert werden oder nach wie viel Monaten die personenbezogenen Daten bei erstmaligem und versehentlichen "Schwarzfahren" bei der MVG / MVV München gelöscht werden?

Und wie lange dürfen diese auch hinsichtlich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden und nach welchem Zeitraum diese unwiederbringlich gelöscht werden müssen?

Gelesen haben wir im Internet dazu, dass wenn man das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat, und auch nicht weiter negativ auffällt, die erhobenen Daten nach 6 Monaten oder 12 Monaten gelöscht werden. Diese genannten Zeiträume waren jedoch alle Mutmaßungen. Bei der Deutschen Bahn z.B. werden diese nach 6 Monaten gelöscht, soweit ich das in Erinnerung habe.

Weiß es deshalb jemand ganz genau auch bezüglich der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) wie lange die personenbezogenen Daten bei MVV / MVG München gespeichert werden?

Und wird meine Freundin eine Strafanzeige bekommen? Es war ja kein absichtliches "Schwarzfahren". Wann ist Vorsatz gegeben? Und in welchem Fall hat man mit einer Strafanzeige zu rechnen?

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Unter Umständen 10 Jahre. Es ist mit dem erhöhten Beförderungsentgelt ein Geschäftsvorfall entstanden, dessen Einnahmen gebucht werden müssen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt bei Einnahmen 10 Jahre. Das Ministerium für Finanzen hat am 1.1.2017 die GOBD verschärft, d.h. alle Geschäftsvorfälle die digital erhoben wurden, müssen auch digital, originär gespeichert werden.

Es stellt sich nur die Frage, ob die Buchung mit Personenbezug erfolgt, oder nicht.

Genutzt werden, dürfen die Daten allerdings nur mit berechtigtem Interesse der verantwortlichen Stelle. Dies liegt vor, da Wiederholungstäter ja irgendwann auch mal ein Strafverfahren erwartet.

Allerdings sollte man davon ausgehen, dass nach 2-3 Jahren, ohne erneuter Auffälligkeit, das Interesse der betroffenen Person überwiegt und die Daten dann gelöscht werden müssen. Allerdings nur aus der Liste der schwarzen Schafe, nicht aus der Buchhaltung.

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Generell müssen personenbezogene Daten bei der Übertragung verschlüsselt werden. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um Verarbeitungen zu privaten Zwecken.

Bei SSL/TLS handelt es sich um Transportverschlüsselungen, d. h. die Übertragung von Webbrowser zum Webserver wird verschlüsselt übertragen.

SSL wurde schon lange abgekündigt. Es ist nur noch TLS in der Version 1.2 zu verwenden. Aktuell steht 1.3 in den Startlöchern.

Hierbei gibt es aber noch mehr zu beachten. Weitere Infos zu Verschlüsselung unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR02102/BSI-TR-02102-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Da die IP-Adresse des Nutzers direkt in den Logdateien auf dem Server gespeichert wird, findet keine Übertragung über die Servergrenzen hinaus statt.

Generell gilt aber zu sagen, eine Transportverschlüsselung ist sinnvoll, zudem die Zertifikate dank Let‘s Encrypt mittlerweile auch kostenfrei erhältlich sind.

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Nein, das ist nicht erlaubt! Zumindest nicht über Whats-App!

Solange kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung vorliegt, wovon ich ausgehe, ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte (der Whatsapp-Server) nicht erlaubt.

Da Whatsapp in den AGB die geschäftliche Nutzung ausschließt, werden die bestimmt auch keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen.

Zudem gibt es bei der geschäftlichen Nutzung noch weitere Fallstricke!

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Ganz so einfach ist es leider nicht den Sachverhalt zu beantworten.

  1. Auf jede Geschäftshomepage muss ein Impressum und eine Datenschutzerklärung.
  2. Die Kunden sind über die Datenerhebung https://dejure.org/gesetze/DSGVO/13.html zu informieren. Wie dies erfolgt ist zweitrangig, allerdings muss es im Zweifelsfalle nachweisbar sein (Beweislastumkehr, Rechenschaftspflicht)
  3. Sollten Verarbeitungen für Firmen gefertigt werden, die personenbezogene Daten enthalten, muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen werden.

Anbei die wichtigsten To-Do´s: https://antiware.de/downloads/Notwendige_Schritte_Gutefrage.pdf

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