Guten Tag!
Eine Strafbarkeit durch den Kontakt mit einem 14-jährigen Mädchen besteht nicht. Es gibt keine Vorschrift die es gänzlich verbietet, Kontakt zu jüngeren Personen aufzunehmen. Nur wenn Sie durch pornographische Inhalte oder durch entsprechende Reden auf ein Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB einwirken, käme eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt in Betracht. Dies liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor.
Eine Strafbarkeit nach § 184b StGB ist offensichtlich nicht gegeben. Einfaches schreiben erfüllt den Tatbestand nicht. Es bedarf der Versendung, dem Besitz oder das Abrufen von kinderpornographischen Inhalten, also Inhalte, auf denen eine Person unter 14 Jahren überwiegend, teilweise oder komplett nackt abgebildet ist, was hier nach Ihrem Gesagten nicht der Fall ist, da
- weder Inhalte kinderpornographischen Kontextes unter ihnen ausgetauscht wurden als auch
- die Person bereits 14 Jahre alt ist.
Es käme nur der Tatbestand der Jugendpornographie nach § 184c StGB in Betracht. Aber auch hier ist der Anwendungsbereich ausgeschlossen, da es am Austausch solcher Inhalte fehlt.
Somit keine Strafbarkeit Ihrerseits.
Was den Brief betrifft: Dadurch, dass das Handy der Dame durchsucht wurde, besteht ein Anfangsverdacht. Sie werden als Beschuldigter vorgeladen. Als Beschuldigter müssen Sie der Vorladung nicht Folge leisten.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard