Wann darf ich Grünflächen in Grundstückflächen Zur GRZ Berechnung einbeziehen?

1 Antwort

Keine, sofern es sich tatsächlich um festgesetzte Grünflächen handelt.

Sofern es außerhalb der überbaubaren Fläche festgesetzte Pflanzflächen wären, die sich innerhalb einer Fläche befinden, für die eine Art der baulichen Nutzung festgesetzt ist (WR, WA, MI, GI...), zählten sie mit.


Stroebitz 
Fragesteller
 13.10.2020, 07:35

Was ist mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB ?

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Feldnuss  15.10.2020, 21:55
@Stroebitz

§5 bezieht sich auf den Flächennutzungsplan, der nur behördenintern verbindlich ist. Die GRZ erfordert eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes oder ist grobes Vergleichskriterium nach §34 BauGB, wo es keine verbindlichen Festsetzungen gibt und somit das gesamte Baugrundstück unbeschadet der Regelungen zur Straßenbegrenzung zu berücksichtigen ist.

Bei §9 Abs. 1 Nr. 20 muss man schauen, wie diese Flächen konkret dargestellt werden. Möglich wäre eine unabhängige Darstellung, im XPlanungsmodell spricht man vom Flächenschlussobjekt, dann wären sie nicht anrechenbar, oder eine überlagerte Darstellung, dann käme es auf die zugrunde liegende Flächenfestsetzung an, also auf das Flächenschlussobjekt, welches unter dem Überlagerungsobjekt liegt. Liegt hier eine Art der baulichen Nutzung vor, wären sie anrechenbar.

Abs. 6 sind nachrichtliche Festsetzungen ohne planungsrechtliche Bedeutung und damit ohne GRZ Einfluss. Hier muss es noch eine andere Flächenfestsetzung geben, ansonsten wäre die GRZ Festsetzung unsinnig.

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