schafft die polizei das?
jemand hat etwas von mir ausgeliehen, und diese person hat es jemand anderem verkauft ohne mein wissen. Ich kenn die person die jetzt die sache hat nicht wirklich, nur den namen und sein aussehen. da der wert der sache sehr hoch ist, wollte ich fragen ob die polizei es schaffen würde die wieder zurückzukriegen, oder ob ich das ganze selber klären muss. wäre wirklich dankbar für jede antwort da ich im moment sehr verzweifelt bin. LG!
1 Antwort
Man kann in Deutschland nicht "in gutem Glauben" Eigentümer gestohlener oder unterschlagener Waren werden.
Dein Problem ist jedoch dass Du vermutlich nichts Schriftliches bezüglich der Verleihung der Sache hast.
Das ist so wie jemandem ohne Schuldschein 100€ zu leihen.
Ob man das zurückbekommt ist Glücksache. Einklagen kannst Du es dann nicht.
Du bist leider einem Betrüger aufgesessen.
Juristisch wäre das Unterschlagung und Hehlerei.
Die rechtlichen Grundlagen des Kaufgeschäfts sind in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. So regeln die Paragrafen 928, 932 I, 933 sowie 934 BGB den Eigentumsübergang von dem Eigentümer an den Erwerber. Dem reinen Grundsatz nach ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer der beweglichen Sache auch Eigentümer des Gegenstandes ist, damit das Kaufgeschäft rechtmäßig vollzogen werden kann. Der § 1006 Abs. 1 Satz 1 besagt jedoch, dass ein Kaufgeschäft auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben als gutgläubiger Erwerb vollzogen werden kann. In derartigen Fällen ist das Kaufgeschäft dann rechtmäßig, wenn der Käufer an das Eigentumsverhältnis des Verkäufers und die damit verbundene Rechtmäßigkeit des Kaufgeschäfts glauben musste. In der gängigen Praxis ist dies dann der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer das Eigentumsverhältnis mittels eines Dokuments nachweist.
https://www.ra-kotz.de/der-gutglaeubige-erwerb-von-beweglichen-sachen.htm
Das bedeutet wenn der Verkäufer auch noch eine Quittung gefälscht hat könnte der Käufer gutgläubig erworben haben.
Er muss Zweifel am Eigentum haben.
Er muss sich keinen Beleg zeigen lassen.
Das ist ganz klarer gutgläubiger Erwerb hier, wenn es nicht gerade ein Auto war.
Der kann hier genau Eigentümer werden, das ist der klassische Fall für gutgläubigen Erwerb.