In der Freistellung nebenbei auf 450€ arbeiten?

1 Antwort

Welche Konsequenzen kommen auf mich zu?

Keine - jedenfalls keine, die für den Arbeitgeber rechtlich haltbar wären (ob er aber "Palaver" machen würde, kann ich selbstverständlich nicht beurteilen).

In meinem aktuellen Arbeitsvertrag steht aber die Klausel, das ich für Nebentätigkeiten eine Genehmigung vom AG brauche.

Diese Klausel ist - alleine so formuliert - unwirksam. Sie wäre wirksam, wenn sie die zusätzliche Formulierung enthalten würde, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn es keine eine Verweigerung rechtfertigende Gründe gibt.

Du kannst in einem Arbeitsverhältnis jederzeit einen Nebenjob ausüben, ohne den Arbeitgeber um Genehmigung ersuchen zu müssen (außer unter der oben genannten Voraussetzung); das gilt selbstverständlich auch während der Zeit der Freistellung. Du musst ihn nicht einmal informieren, wenn das nicht vertraglich vereinbart wurde oder wenn durch die Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers berührt werden; eine Information wäre auch dann Pflicht, 1. wenn es sich bei der Nebentätigkeit um eine Konkurrenztätigkeit handeln würde, 2. wenn es Kollisionen mit gesetzlichen Bestimmungen geben würde (z.B. Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit oder bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten) oder 3. wenn durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit negativ beeinflusst würde (z.B. Übermüdung). Und nur bei vorliegen solcher Kollisionen dürfte der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten.

Jetzt stell ich mir die Frage, ob ich die paar Wochen einfach anfangen soll, ohne den AG um Erlaubnis zu fragen

Du darfst das, wenn keine der gerade genannten 3 Hinderungsgründe vorliegen.

Problematisch könnte es allenfalls werden, wenn es sich nicht um eine unwiderrufliche Freistellung handelt /(der Arbeitgeber Dich also jederzeit zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern könnte, und die Zeiten der nebentätigkeit in Kollision stünden mit Deinen Arbeitszeiten in der (freigestellten) Hauptbeschäftigung).